EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 517
Bis zur Aufstellung von endgültigen, auf der Erfahrung beruhenden
Regeln wurde der Gesamtbeitrag vorläufig wie folgt aufgeteilt :
2 v.H. des Lohns werden zur Deckung des Älters- und Invaliditätsvisikos
verwendet und
4 v. H. zur Deckung des Krankheitsrisikos, zur Errichtung von Krankenhäusern
usw.
Frankreich
Versicherung der Seeleute (ein Teil der Versicherten)
Wir haben oben gesagt, dass in Frankreich für die Seeleute die Art und
Weise der Beitragsberechnung von. der Art der Schiffahrt abhängig ist. Der
Beitrag steht im Verhältnis zum Lohn für die Schiffahrt auf grosser Fahrt,
dem internationalen Küstenhandel und für die Hochseefischerei. : Der
Beitragssatz in Hundertsätzen des Lohns ist wie folgt bestimmt :
Dienstverwendung
Offiziere (od. Gleichgestellte)
. . .
Nichtoffiziere . . -
(jesamtbeitrag
4 1
da
Teil des Beitrages zu Lasten des |
Versicherten | Arbeitgebers
31/2
31
Versicherung der Bergleute
Für die Versicherung der Bergleute in Frankreich sind die Beiträge
mit 3 v. H. des Lohnes. festgesetzt, mit einem anrechenbaren Höchstlohn
von 12.000 Fr. im Jahr. Es ist also für den gesamten Beitrag ein absoluter
Höchstbetrag von 360 Fr. jährlich bestimmt. Bekanntlich fällt der Beitrag
zu gleichen Teilen dem Versicherten und dem Arbeitgeber zur Last. Indessen
ist dem erst so seit der Gültigkeit des Gesetzes vom 24. Dezember 1923.
Obwohl das Gesetz vom 22. Juni 1894 einen Gesamtbeitragssatz von. 3v.H.
fostsetzte, beteiligte es den Versicherten mit 2 v. H. seines Lohnes und den
Arbeitgeber mit 1 v. H.
Griechenland
‚ In Griechenland schreibt das Gesetz vor, dass der gesamte Beitrag
Da weniger als 3 v. H. und nicht mehr als 6 v. H. von dem der Zurückhaltung
unterworfenen Lohn betragen soll, es sei denn, dass das Unternehmen
einen höheren Beitragssatz zahlen will, Aber die Gesetze geben
Nicht genau an, was man unter „Teil des Lohnes, der der Zurückbehaltung
Mterworfen ist“, zu verstehen hat.
Italien (neue Provinzen)
In Italien (neue Provinzen) sind die wöchentlichen Beiträge zu Lasten
des Versicherten und des Arbeitgebers mit 4 v. H. des täglichen Lohnes
fostgesotzt ; der 20 Lire übersteigende Lohnteil bleibt ausser Ansatz, Die
Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitern und den Arbeitgebern
Zetragen.
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Im B. S. S. R. handelt es sich, wie bereits gesagt, um Gesamtbeiträge
A Sozialversicherung, die ganz vom Betrieb getragen werden. Es ist un-Möglich,
die Beiträge der Krankenversicherung abzusondern.
In Das erste Gesetz, das im Dezember 1917 von der Sowjetregierung eryösen
wurde, setzte den Gesamtbeitrag auf 10 v. H. des Lohnes Sen
Sahre 1919 wurden die Beiträge nach 5 Gefahrenklassen festgesetzt. Der
SSrngste Beitrag war 19 v. H., der höchste 38 v. H. vom Lohn.