518 DRITTER TEIL
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Nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1922 bestehen die Einnahmen der
Sozialversicherung aus nach dem Lohn abgestuften Beiträgen (Art. 177.)
Die Beiträge sind nach Gefahrenklassen eingeteilt, wobei ein Tarif
für jede Klasse festgesetzt ist.
Die Verordnungen vom Januar und Februar 1922 hatten die Versiche-
rungsbeiträge nach dem Risikograd wie folgt festgesetzt :
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, ...... 6-9 v.H.
[nvalidität und Tod ............ 7 —10 »
Arbeitslosigkeit ........ ‚2 2,5 »
Ärztliche Hilfe . N 55-7
zusammen . .21 —28,5v. H.
Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage bestimmter staatlicher Unter-
nehmungen wurde für sie und für die grossen Gewerbe- und Verkehrs-
unternehmungen der Beitragssatz bedeutend herabgesetzt,
Bald darauf musste man auch den Beitragstarif für die anderen Unter-
nehmungen herabsetzen. Es ergab sich daraus der am 12. April 1923
veröffentlichte Tarif, der ab 1. März 1923 gilt. Dieser Tarif teilt sich
in Normaltarif und Vorzugstarif, der für staatliche Unternehmungen und
Einrichtungen anwendbar ist.
a) Normaltarif
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit .
Invalidität und Tod . .
Arbeitslosigkeit ;
Ärztliche Hilfe
8-8 vH.
3,5-5,5 »
2 »
4,5—6,5 »
16 -22 v.H.
zusammen ..
Arbeitsunfähigkeit. ...... 3,5- 4,5 v.H.
Tod . 20.000100 + 2,5— 3,5 >»
He ; 2 »
.»800 ee 3 — 45 »
zusammen . . 11 —14,5 v.H.
Der gegenwärtige Beitragssatz der Versicherung ist durch Verordnung
vom 17. August 1927 wie folgt bestimmt.
b) Vorzugstarif
Vorübergehende
Invalidität und
Arbeitslosigkeit
Ärztliche Hilfe
Beitrag in Hundertsätzen des Lohns
Tarifgattung
2) Normaltarif
*. Gefahrenklasse
1
3}
Vorzugstarif (Un-
ternehmungen und
Einrichtungen des
Staates)
Gruppe I
“I
[IE
MV
insgesamt
16,0
18,0 |
20,0
290
L0,0
12,0
10,0
14,0
z0
zum
Kassenfonds
11,3
12,8
13,8
15,3
|
8,3
7,3
7,3
9,8
3,5
|
zum Fonds
Krankenhilf-
4,2
4,7
5,7
3,2
3,2
4,2
2,2
3,7
"5
zum Fonds
für Arbeiter”
wohnungen
0,5
0,5
0,5
1.5
0,5
0,5
0,5
0.5