Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 525

DURCHSCHNITTLICHER HUNDERTSATZ DER BEITRÄGE
ZUR KRANKENVERSICHERUNG IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN
DES POLNISCHEN GEBIETS IN DEN JAHREN 1924-— 1925

Berufszweig

Industrie . . . . + +
Handel und Handwerk .
Landwirtschaft (Betriebe
von mehr als 75ha) .
Landwirtschaft (Betriebe
zwischen 30 u. 75 ha) .
Landwirtschaft (Betriebe
mit weniver als 30 ha) .

| Ehemaliges
preussisches
Gebiet

7,5
15

7,5
7,5
"5

Oberschlesien


Ehemaliges
Österreichisches

Gebiet

7,5
7,0

7,5

7

Ehemaliges
russisches
Gebiet

7,5
7.5

A

M

Portugal

Für Portugal ist eine Vorbemerkung nötig. Das Finanzsystem kann
tatsächlich als Umlagesystem angesehen werden, obwohl es anscheinend
in ein Kapitaldeckungssystem umzuwandeln sein wird. Tatsächlich bietet
die Einleitung zum Gesetzdekret Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 u. a. eine
Schematische Bilanz der Versicherung für ein Rechnungs- bzw. Finanzjahr
 (s. Seite 5 der Broschüre über soziale Zwangsversicherung (Seguros
Sociais Obligatorios) Nationaldruckerei. Lissabon, 1920); diese Bilanz
Stellt fest, dass die Überschüsse der voraussichtlichen Einnahmen über
die Ausgaben das finanzielle Gleichgewicht reichlich sicherstellen. Aber
Art. 35 des Gesetzes (S. 18) bestimmt, dass der derzeitige Tarif nur
Solange in Kraft bleiben wird, bis die Behörde für Sozialversicherung einen
anderen aufgestellt hat, der sich „im Einklang mit den Krankheits- und
Sterblichkeitsberechnungen‘“ befindet und wohl auf eine Art Kapitaldeckung
 hinauslaufen dürfte. Diese Auffassung wird durch die Art. 40,
46 und 47 bestätigt, welche regelmässig wiederkehrende Revisionen der
Tarife auf Grund der Krankheits- und Sterbetafeln vorsehen und die
Aufstellung einer den jeweiligen Wert der Ein- und Ausgaben feststellenden
 Bilanz vorsehen. Aber das Gesetz verbreitet sich nicht über. die
Örundlagen der Kapitalisierung, welche in der Folge wohl angewandt
werden sollen.
Nach Art. 6 des Gesetzes werden die Kassenmitglieder auf drei Ein-<ommensklassen.
 verteilt. Nähere Angaben fehlen.
Art. 35 stellt für die vorhandenen Mitglieder folgenden Tarif fest:
Monatsbeitrag
0,50 Escudos
0,40 »
0,30 »

1
2
3

Die beitragspflichtigen, aber nicht anspruchsberechtigten Mitglieder
bezahlen bei einem Einkommen von

900— 1850 Escudos
1850—3800 »
3800— 5000 »
5000 und mehr »

Monatsbeitrag
0,50 Escudos
1,00 »
2,00 »
3 00
            
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