EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 527
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen werden die Lohn-
klassen auf Vorschlag der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt durch den
Minister für Sozialpolitik festgesetzt. Sie müssen so gestaltet sein, dass
der höchste Grundlohn dem doppelten Betrage des durchschnittlichen
Grundlohnes aller Versicherten entspricht (Art. 21, 2).
Die untere Grenze jeder Lohnklasse gilt als Grundlohn.
‚ Im Jahre 1924 bestanden 17 Lohnklassen. Die Verteilung der Ver-
sicherten auf die Lohnklassen im Jahr 1924 war die folgende:
DIE VERTEILUNG DER VERSICHERTEN
AUF DIE LOHNKLASSEN IM JAHRE 1924
Lohnklasse
Von 100 versicher-
ten Männern
und Frauen
gehörten |
der Klasse an
7,78
0,29
0,32
0,92
4,99
2,24
478
1,32
2,88
5,59
537
RE
4
100.00
Von 100 männ-
lichen
Versicherten
gehörten
der Klasse an
O,vL
2,24
7.26
76
71
‚83
.22
„78
‚66
2.64
3,07
5,95
5,24
7,50
9,24
26
‚3,59
79.66
Von 100 weiblichen
Versicherten
gehörten
der Klasse an
4,17
0,05
0,06
0,16
0,28
0,41
0,56
9,54
‚22
195
30
3,20
1,90
181
1,37
0,82
1,54
20.34
Vom 1. Juli 1926 ab sind die Versicherten auf 18 Lohnklassen verteilt
Worden ; hierüber gibt folgende Übersicht Bescheid.
* Die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt kann indessen mit Genehmigung
dos Ministers für Sozialpolitik und nach Anhörung der Versicherten sowie der
Arbeitgeber im voraus für gewisse Distrikte Mitgliederklassen für Versicherte
mit aNNähernd gleichen Löhnen bestimmen.