Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 527 
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen werden die Lohn- 
klassen auf Vorschlag der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt durch den 
Minister für Sozialpolitik festgesetzt. Sie müssen so gestaltet sein, dass 
der höchste Grundlohn dem doppelten Betrage des durchschnittlichen 
Grundlohnes aller Versicherten entspricht (Art. 21, 2). 
Die untere Grenze jeder Lohnklasse gilt als Grundlohn. 
‚ Im Jahre 1924 bestanden 17 Lohnklassen. Die Verteilung der Ver- 
sicherten auf die Lohnklassen im Jahr 1924 war die folgende: 
DIE VERTEILUNG DER VERSICHERTEN 
AUF DIE LOHNKLASSEN IM JAHRE 1924 
Lohnklasse 
Von 100 versicher- 
ten Männern 
und Frauen 
gehörten | 
der Klasse an 
7,78 
0,29 
0,32 
0,92 
4,99 
2,24 
478 
1,32 
2,88 
5,59 
537 
RE 
4 
100.00 
Von 100 männ- 
lichen 
Versicherten 
gehörten 
der Klasse an 
O,vL 
2,24 
7.26 
76 
71 
‚83 
.22 
„78 
‚66 
2.64 
3,07 
5,95 
5,24 
7,50 
9,24 
26 
‚3,59 
79.66 
Von 100 weiblichen 
Versicherten 
gehörten 
der Klasse an 
4,17 
0,05 
0,06 
0,16 
0,28 
0,41 
0,56 
9,54 
‚22 
195 
30 
3,20 
1,90 
181 
1,37 
0,82 
1,54 
20.34 
Vom 1. Juli 1926 ab sind die Versicherten auf 18 Lohnklassen verteilt 
Worden ; hierüber gibt folgende Übersicht Bescheid. 
* Die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt kann indessen mit Genehmigung 
dos Ministers für Sozialpolitik und nach Anhörung der Versicherten sowie der 
Arbeitgeber im voraus für gewisse Distrikte Mitgliederklassen für Versicherte 
mit aNNähernd gleichen Löhnen bestimmen.
	        
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