Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 525 
DURCHSCHNITTLICHER HUNDERTSATZ DER BEITRÄGE 
ZUR KRANKENVERSICHERUNG IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN 
DES POLNISCHEN GEBIETS IN DEN JAHREN 1924-— 1925 
Berufszweig 
Industrie . . . . + + 
Handel und Handwerk . 
Landwirtschaft (Betriebe 
von mehr als 75ha) . 
Landwirtschaft (Betriebe 
zwischen 30 u. 75 ha) . 
Landwirtschaft (Betriebe 
mit weniver als 30 ha) . 
| Ehemaliges 
preussisches 
Gebiet 
7,5 
15 
7,5 
7,5 
"5 
Ober- 
schlesien 
Ehemaliges 
Österrei- 
chisches 
Gebiet 
7,5 
7,0 
7,5 
7 
Ehemaliges 
russisches 
Gebiet 
7,5 
7.5 
A 
M 
Portugal 
Für Portugal ist eine Vorbemerkung nötig. Das Finanzsystem kann 
tatsächlich als Umlagesystem angesehen werden, obwohl es anscheinend 
in ein Kapitaldeckungssystem umzuwandeln sein wird. Tatsächlich bietet 
die Einleitung zum Gesetzdekret Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 u. a. eine 
Schematische Bilanz der Versicherung für ein Rechnungs- bzw. Finanz- 
jahr (s. Seite 5 der Broschüre über soziale Zwangsversicherung (Seguros 
Sociais Obligatorios) Nationaldruckerei. Lissabon, 1920); diese Bilanz 
Stellt fest, dass die Überschüsse der voraussichtlichen Einnahmen über 
die Ausgaben das finanzielle Gleichgewicht reichlich sicherstellen. Aber 
Art. 35 des Gesetzes (S. 18) bestimmt, dass der derzeitige Tarif nur 
Solange in Kraft bleiben wird, bis die Behörde für Sozialversicherung einen 
anderen aufgestellt hat, der sich „im Einklang mit den Krankheits- und 
Sterblichkeitsberechnungen‘“ befindet und wohl auf eine Art Kapital- 
deckung hinauslaufen dürfte. Diese Auffassung wird durch die Art. 40, 
46 und 47 bestätigt, welche regelmässig wiederkehrende Revisionen der 
Tarife auf Grund der Krankheits- und Sterbetafeln vorsehen und die 
Aufstellung einer den jeweiligen Wert der Ein- und Ausgaben feststel- 
lenden Bilanz vorsehen. Aber das Gesetz verbreitet sich nicht über. die 
Örundlagen der Kapitalisierung, welche in der Folge wohl angewandt 
werden sollen. 
Nach Art. 6 des Gesetzes werden die Kassenmitglieder auf drei Ein- 
<ommensklassen. verteilt. Nähere Angaben fehlen. 
Art. 35 stellt für die vorhandenen Mitglieder folgenden Tarif fest: 
Monatsbeitrag 
0,50 Escudos 
0,40 » 
0,30 » 
1 
2 
3 
Die beitragspflichtigen, aber nicht anspruchsberechtigten Mitglieder 
bezahlen bei einem Einkommen von 
900— 1850 Escudos 
1850—3800 » 
3800— 5000 » 
5000 und mehr » 
Monatsbeitrag 
0,50 Escudos 
1,00 » 
2,00 » 
3 00
	        
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