DAS ANWENDUNGSGEBIET
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HEIMARBEITER
Die Heimarbeiter bilden eine Zwischenklasse zwischen den
Lohnarbeitern und den selbständigen Gewerbetreibenden. ‚Sie
unterscheiden sich von den Lohnarbeitern dadurch, dass sie nicht
in der Fabrik oder Werkstätte ihres Arbeitgebers arbeiten, sondern
in ihrer Wohnung oder in ihrer eigenen Werkstätte. Sie unter-
scheiden sich von den selbständigen Gewerbetreibenden dadurch,
dass sie für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind. Die Be-
ziehungen. zwischen, Arbeitgeber und Heimarbeitern gestalten sich
sehr verschieden. Der Heimarbeiter kann von einem einzigen
Arbeitgeber beschäftigt sein, an. den er durch den Arbeitsvertrag
gebunden ist und der ihm das Werkzeug und. die Rohstoffe liefert.
Er kann aber auch mit seinem eigenen Werkzeug arbeiten, die
Rohstoffe ganz oder teilweise beschaffen, ja selber Arbeiter
beschäftigen. Dann verbindet ihn mit seinem Arbeitgeber nur das
Übereinkommen über den Preis der hergestellten Gegenstände.
Viele Heimarbeiter, insbesondere Frauen, erzielen nur sehr
geringe Verdienste und haben deshalb eine Versicherung ebenso
notwendig wie die Arbeiter einer Fabrik.
Im allgemeinen sind die Heimarbeiter in folgenden Ländern
der Pflichtversicherung gegen Krankheit unterstellt :
Deutschland Polen
Grossbritannien und Nordirland Russland
Trischer Freistaat Königreich der Serben, Kroaten
Lettland. und Slowenen ;
Norwegen Tschechoslowakei
Österreich Ungarn
In Bulgarien, Griechenland und Litauen können die Heim-
arbeiter freiwillig der Versicherung beitreten. .
In vielen Ländern hat der Gesetzgeber versucht, den Begriff
„Heimarbeiter‘“ im Sinne der Pflichtversicherung zu definieren.
Die Ergebnisse dieser Versuche sind. ziemlich verschieden. Auch
leiden die bezüglichen Begriffsbestimmungen mitunter an einer
gewissen Verschwommenheit. Von ihrer Tragweite könnte man
nur bei Berücksichtigung der Rechtsprechung der betreffenden
Länder ein Bild gewinnen. Darauf kann hier nicht eingegangen
werden, Es sollen. deshalb an dieser Stelle nur einige charak-
teristische Punkte hervorgehoben werden.
Im Bunde der Sozialistischen Sowjet-Republiken sind Heim-
arbeiter versicherungspflichtig, sofern sie nicht ausschliesslich
zu persönlichen Diensten für den Arbeitgeber oder seine Fami-
lienmitglieder verwendet werden.
KRANKENVERSICHERTTNA