Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
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HEIMARBEITER 
Die Heimarbeiter bilden eine Zwischenklasse zwischen den 
Lohnarbeitern und den selbständigen Gewerbetreibenden. ‚Sie 
unterscheiden sich von den Lohnarbeitern dadurch, dass sie nicht 
in der Fabrik oder Werkstätte ihres Arbeitgebers arbeiten, sondern 
in ihrer Wohnung oder in ihrer eigenen Werkstätte. Sie unter- 
scheiden sich von den selbständigen Gewerbetreibenden dadurch, 
dass sie für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind. Die Be- 
ziehungen. zwischen, Arbeitgeber und Heimarbeitern gestalten sich 
sehr verschieden. Der Heimarbeiter kann von einem einzigen 
Arbeitgeber beschäftigt sein, an. den er durch den Arbeitsvertrag 
gebunden ist und der ihm das Werkzeug und. die Rohstoffe liefert. 
Er kann aber auch mit seinem eigenen Werkzeug arbeiten, die 
Rohstoffe ganz oder teilweise beschaffen, ja selber Arbeiter 
beschäftigen. Dann verbindet ihn mit seinem Arbeitgeber nur das 
Übereinkommen über den Preis der hergestellten Gegenstände. 
Viele Heimarbeiter, insbesondere Frauen, erzielen nur sehr 
geringe Verdienste und haben deshalb eine Versicherung ebenso 
notwendig wie die Arbeiter einer Fabrik. 
Im allgemeinen sind die Heimarbeiter in folgenden Ländern 
der Pflichtversicherung gegen Krankheit unterstellt : 
Deutschland Polen 
Grossbritannien und Nordirland Russland 
Trischer Freistaat Königreich der Serben, Kroaten 
Lettland. und Slowenen ; 
Norwegen Tschechoslowakei 
Österreich Ungarn 
In Bulgarien, Griechenland und Litauen können die Heim- 
arbeiter freiwillig der Versicherung beitreten. . 
In vielen Ländern hat der Gesetzgeber versucht, den Begriff 
„Heimarbeiter‘“ im Sinne der Pflichtversicherung zu definieren. 
Die Ergebnisse dieser Versuche sind. ziemlich verschieden. Auch 
leiden die bezüglichen Begriffsbestimmungen mitunter an einer 
gewissen Verschwommenheit. Von ihrer Tragweite könnte man 
nur bei Berücksichtigung der Rechtsprechung der betreffenden 
Länder ein Bild gewinnen. Darauf kann hier nicht eingegangen 
werden, Es sollen. deshalb an dieser Stelle nur einige charak- 
teristische Punkte hervorgehoben werden. 
Im Bunde der Sozialistischen Sowjet-Republiken sind Heim- 
arbeiter versicherungspflichtig, sofern sie nicht ausschliesslich 
zu persönlichen Diensten für den Arbeitgeber oder seine Fami- 
lienmitglieder verwendet werden. 
KRANKENVERSICHERTTNA
	        
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