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DRITTER TEIL
ERHÖHUNG DER VERSICHERUNGSKOSTEN FÜR VERSICHERTE,
DIE ANSPRUCH AUF FAMILIENHILFE HABEN
In Chile haben die Versicherten, welche die Wohltaten der ärztlichen und
Arzneimittelhilfe auf ihre Familienmitglieder auszudehnen wünschen,
einen Zusatzbeitrag zu entrichten, welcher 5 v. H. ihres Lohnes oder Ge-
haltes beträgt.
In Deutschland können diejenigen Kassen, welche die Familienhilfe
eingeführt haben, von den Versicherten mit Familienangehörigen einen
Zusatzbeitrag erheben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Leistungen
der Familienwochenhilfe.
In Frankreich (Elsass-Lothringen) können, wie in Deutschland, Kassen
mit Familienhilfe von den Versicherten mit Familienangehörigen einen
Zusatzbeitrag erheben.
In Luxemburg können Kassen mit Familienhilfe von den Versicherten
mit Familienangehörigen einen Zusatzbeitrag erheben, dessen Höhe die
Satzung allein zu bestimmen hat.
Wenn die Satzung gewissen Versicherten nur einen Teil der Leistungen
(sei es nur ärztliche Behandlung oder nur Krankengeld) gewährt, so sind
die Beiträge dieser Mitglieder entsprechend herabzusetzen.
4, Der Reservefonds
Wir fassen nachstehend für jeden Staat die wesentlichen
gesetzlichen Massnahmen zusammen, welche sich auf den Reserve-
fonds der Krankenversicherungskassen beziehen und auf dem
Umlageverfahren beruhen ; wir berichten über die Höhe dieser
Fonds, und zwar für die Gesamtheit der Kassen. Da aber das
Finanzsystem des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken
völlig anders geartet ist, so hatten wir die Bildung und die
Rolle der verschiedenen. Sozialversicherungsfonds möglichst voll-
ständig zu beschreiben.
Belgien (Seeleute)
Die Kasse ist so organisiert, dass Reserven gebildet werden, die für die
Gesamtheit der von der Kasse versicherten Risiken verwandt werden
(Krankheit, Invalidität, Alter, Tod, Gefahren zur See). Die Satzungen
anthalten keine Angaben über die Bedingungen, denen die so gebildeten
Reserven entsprechen müssen.
Bulgarien
In Bulgarien ist bekanntlich die finanzielle Verwaltung der Sozialver-
sicherung einheitlich. Die Gesamtheit der Einnahmen aus den Beiträge
der Arbeitgeber, der Versicherten, des Staates und aus den ausserorden 7
lichen Einnahmen bilden den Sozialversicherungsfonds, der vom Sozialver-
sicherungsamt verwaltet wird. a
Dieser Fonds umfasst ausser den Beträgen, die auf die drei einzelnen
Zweige der Sozialversicherung entfallen (Unfall, Krankheit und Mutter-
schaft, Invalidität und Alter) ein Konto ‚„ausserordentliche Einnahmen
und ein Konto „Reserven“, die beide für die drei Zweige der Versicherung
gemeinschaftlich bestimmt sind. Die Verteilung der Einnahmen auf Ch
einzelnen Konten, also insbesondere auch auf die Reserven, erfolgt jährlic:
durch die Verwaltung der Sozialversicherung.