Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

554 DRITTER TEIL 
%)} der Leitung der anerkannten Kassen nach Möglichkeit jene Stellung 
zu belassen, welche den „Friendly Societies‘‘ in der freiwilligen 
Versicherung zukommt ; 
dennoch aber zu einem für alle Kassen gleichen, der unteren Alters- 
grenze von 16 Jahren entsprechenden, vom wirklichen Eintrittsalter 
unabhängigen Beitrag zu gelangen. 
Dabei waren hauptsächlich drei Schwierigkeiten zu überwinden. Die 
erste Schwierigkeit, auf die schon hingewiesen wurde, betrifft diejenigen 
Personen, die erst nach ihrem 16. Lebensjahr versicherungspflichtig werden 
und daher von Rechts wegen einen um so höheren Beitrag leisten müssten, 
je später sie in die Versicherung eingetreten sind, 
Die zweite Schwierigkeit entsteht aus den Abweichungen, die sich 
in einer wechselnden und vorher nicht zu berechnenden Richtung und 
Grösse für jede Kasse zwischen versicherungsmathematischen Schätzungen 
und der Wirklichkeit ergeben. Die unbedingte Gleichheit der Versicherungs- 
beiträge macht es dem einzelnen Versicherungsträger unmöglich, die Ein- 
nahmen den besonderen Verhältnissen anzupassen. Die Kasse muss sich 
vielmehr nach dem Tarif richten, der für die Gesamtheit der Bevölkerung 
errechnet ist, als ob letztere einen völlig gleichen Kreis von Versicherten 
darstellte. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, durch besondere Mass- 
nahmen etwaigen Störungen des Gleichgewichts vorzubeugen, die sich bei 
den Kassen ergeben könnten. 
Die dritte Schwierigkeit ergibt sich aus der Freiheit, die man den Kassen 
in der Auswahl der Risiken und den Versicherten in der Wahl einer aner- 
kannten Kasse gelassen hat. Das englische Gesetz kennt in dieser Beziehung 
nur einen Vorbehalt: die Kasse darf einen. Antragsteller nicht wegen seines 
Alters zurückweisen. Im übrigen können die Kassen nach ihrem Ermessen 
Aufnahmebedingungen stellen ; allerdings verlangt die Mehrzahl der „Ap- 
proved Societies“ keine ärztliche Untersuchung des Antragstellers und weist 
Aufnahmeanträge nicht wegen schlechten Gesundheitszustandes zurück, 
Immerhin wird es eine ständig wechselnde Anzahl von Versicherungs- 
pflichtigen geben, die sich teils aus der an sich wohl nur kleinen Zahl von 
Personen zusammensetzt, die keinen Versicherungsträger gefunden haben, 
teils aus Leuten, die sich aus Nachlässigkeit oder absichtlich nicht versichert 
haben, und schliesslich aus solchen Personen, die von der Gesellschaft, 
der sie angehört haben, ausgeschlossen worden sind oder die Versicherung 
aufgegeben haben. Ein besonderer Sparfonds, der „Deposit Contributor 
Fund“, übernimmt die Leistungen an diese ungleichmässige und unorga- 
nisierte Personengruppe. 
Wenn man sich diese Schwierigkeiten klar gemacht hat, so wundert 
man sich nicht mehr über die ausserordentliche Kompliziertheit der Finanz- 
gebarung in der englischen Krankenversicherung. Man sieht sich einer 
grossen. Anzahl von verschiedenen Fonds, umständlichen Kontenbuchungen 
und verschiedenen Soll- und Habenkonten gegenüber, die nicht immer 
leicht auseinanderzuhalten. sind. Dazu kommen noch die zahlreichen, seit 
Inkrafttreten der Versicherung eingeführten Abänderungsvorschriften und 
die allgemeine Unsicherheit, die sich daraus ergibt, dass die Schätzung der 
Finanzlage der Versicherung von Voraussetzungen abhängt, die sich später 
vielfach als abänderungsbedürftig herausstellen, Trotzdem soll versucht 
werden, ein möglichst einfaches Bild des Finanzierungssystems zu geben. 
Denken wir uns zunächst eine Zentralbank in die sämtliche jähr- 
lichen Einnahmen fliessen (Beiträge, staatliche Zuschüsse, Zinsen der bei 
der Bank angesammelten Kapitalien). Mit Hilfe dieser angesammelten 
Gelder finanziert die Bank nach genau festgelegten Vorschriften die aner- 
kannten Versicherungsgesellschaften und die Versicherungsausschüsse und 
deckt die Versicherungsleistungen für diejenigen Versicherungspflichtigen, 
die keiner Versicherungsgesellschaft angehören (Deposit Contributors). 
Die Zentralbank, nämlich der National Health Insurance Fund, befasst 
sich nicht mit dem eigentlichen Versicherungsgeschäft, sondern ist ein 
grosses „clearing house*“ für alle physischen. oder juristischen Personen, 
welche Gelder der Versicherung verwalten, verteilen oder in Anspruch 
nehmen. Er eröffnet Konten für die anerkannten Kassen, die Versicherungs-
	        
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