Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

570 DRITTER TEIL

trotz der Vereinigung der Ortskrankenkassen die Regelleistungen
nicht gedeckt werden, die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln
 leisten. Falls die Regelleistungen bei einer Betriebs- oder
Innungskrankenkasse trotz Erhöhung der Beiträge bis zur gesetzlichen
 Höchstgrenze nicht gedeckt werden können, so muss der
Arbeitgeber bzw. die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen
Mitteln aufbringen. Ebenso muss in Luxemburg bei den Betriebskassen
 der Arbeitgeber, falls die Versicherungsleistung.n durch den
Höchstsatz der Beiträge nicht gedeckt werden können, den Abgang
 aus eigenen Mitteln und ohne Rückerstattungsanspruch
tragen.
In der Schweiz, Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden), sind die Gemeinden
 verpflichtet, die Gebarungsabgänge der öffentlichen Versicherungskassen
 insoweit zu decken, als dies nicht durch Rückgriff
 auf die Rückversicherungskasse möglich ıst.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.