570 DRITTER TEIL
trotz der Vereinigung der Ortskrankenkassen die Regelleistungen
nicht gedeckt werden, die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln
leisten. Falls die Regelleistungen bei einer Betriebs- oder
Innungskrankenkasse trotz Erhöhung der Beiträge bis zur gesetzlichen
Höchstgrenze nicht gedeckt werden können, so muss der
Arbeitgeber bzw. die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen
Mitteln aufbringen. Ebenso muss in Luxemburg bei den Betriebskassen
der Arbeitgeber, falls die Versicherungsleistung.n durch den
Höchstsatz der Beiträge nicht gedeckt werden können, den Abgang
aus eigenen Mitteln und ohne Rückerstattungsanspruch
tragen.
In der Schweiz, Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden), sind die Gemeinden
verpflichtet, die Gebarungsabgänge der öffentlichen Versicherungskassen
insoweit zu decken, als dies nicht durch Rückgriff
auf die Rückversicherungskasse möglich ıst.