Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 585

teil, der immer ziemlich beschränkt bleiben muss, die Anlegung sei es in
Hypothekendarlehen, unter der Bedingung, dass die‘ Rückzahlung der
dargeliehenen Summen jederzeit erreichbar ist oder den‘ Gegenstand einer
planmässigen Tilgung bildet, ‚sei es in Höhe von höchstens einem Fünftel
der Rücklagen, in. Schuldverschreibungen von Gesellschaften für billige
Wohnungen, sei es endlich in. vollgezahlten Aktien von Gesellschaften für
Grundkredit, vornehmen. ;
In Frankreich (Seeleute) werden die Mittel der Fürsorge-Kasse angelegt
in Staatsschuldverschreibungen, in Werten der Schatzverwaltung und ın
staatlich verbürgten Schuldverschreibungen.
In Frankreich (Bergleute) wird der Teil der verfügbaren Einnahmeüberschüsse,
 der nicht in der Kasse verwahrt wird, in bar bei der staatlichen
Hinterlegungskasse eingelegt, die davon unter den gleichen Bedingungen
Gebrauch macht wie von den aus den Sparkassen herrührenden Mitteln
und hierfür 4 % v. H. Jahreszinsen gewährt.
In Grossbritannien wird, wie dies schon oben gezeigt wurde, ein Teil der
Rücklagen. den anerkannten Kassen überwiesen, die selbst für Anlage sorgen
 ; der Rest wird im National-Fund aufbewahrt und für Rechnung jeder
Kasse durch die National Debt Commissioners angelegt. Die anerkannten
Kassen haben die Anlage in mündelsicheren Wertpapieren oder Gemeindeanleihen
 vorzunehmen.
Die Anlageregelung ist ähnlich im Zrischen Freistaat und in Nordirland.
In Lettland müssen. die zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht
erforderlichen Einnahmen in der Staatsbank niedergelegt werden (Art. 78).
In Litauen muss das Reserve-Kapital in der Bank von Litauen oder anderen
 durch die Oberbehörde der Sozialversicherung bezeichneten Geldanstalten
 hinterlegt werden.
Das Reservekapital kann mit Zustimmung der Generalversammlung
and der Oberbehörde der Sozialversicherung in Staatsschuldverschreibungen
angelegt werden. : .
Das litauische Gesetz ermächtigt die Kassen zum Erwerb von Grundbesitz
 nur mit Zustimmung der genannten Oberbehörde,
In Luxemburg dürfen die Kassen ihre Gelder entweder bei der Sparkasse
(zu einem durch die Regierung bestimmten Zinssatz) oder in Titeln der
Staatsschuld oder in Schuldverschreibungen der staatlichen Grundkreditanstalt
 oder in Gemeindeanleihen oder in direkten Darlehen an den Staat
oder an die Gemeinden anlegen.
Mit Genehmigung der Regierung können sie von ausländischen Staaten
oder Städten ausgegebene Anleihen erwerben und bis zur Hälfte ihres
Vermögens andere Anlagen vornehmen, wie z. B. in hypothekarischen
Darlehen, in Grunderwerb und insbesondere zugunsten der Herstellung billiger
 Wohnungen. . .
Das verfügbare Vermögen der Kassen soll vorzugsweise luxemburgischen
Wohlfahrtseinrichtungen für Versicherte zugeführt werden. .
In Norwegen soll der Reservefonds einer Bezirkskrankenkasse soviel
wie möglich innerhalb der Gemeinde. angelegt werden. .
Sobald der Reservefonds einer Kasse während dreier Jahre eine Summe
darstellt, die dem durchschnittlichen halbjährlichen Prämieneingange
Während dieser drei Jahre mindestens gleichkommt oder wenn bei der
Vorlegung der Jahresrechnung festgestellt wird, dass der Reservefonds
wenigstens die Prämieneinnahme des abgelaufenen Jahres erreicht, so
kann der Ausschuss der Bezirkskrankenkasse mit Zustimmung des Ver-Sicherungsamtes
 den Überschuss für Zwecke der Wohlfahrtspflege, wie
z.B. Bau oder Unterhaltung von Krankenhäusern, von Mutterheimen,
Heilanstalten für Tuberkulose usw., bestimmen.
Sobald der Regulierungsfond (vgl. das vorhergehende Kapitel) einen
genügenden, durch Gesetz vorgeschriebenen Stand erreicht hat, kann der
Mehrbetrag zum Teil den weiter oben bestimmten Zwecken gewidmet
werden, und zwar im Verhältnis der Versichertenzahl aller Kassen während
des letzten Kalenderjahrs.
In Österreich dürfen die Gelder nur angelegt werden :
@) in Wertpapieren, die gesetzlich für die Anlegung von Mündelgeldern
zugelassen sind.
            
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