Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

VIERTER TEIL 
DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
EINLEITUNG 
DIE AUFGABE DES VERSICHERUNGSTRÄGERS 
Zweck der Versicherung ist, dem Versicherten eine wenigstens 
teilweise Wiedergutmachung des Schadens zu gewährleisten, 
den er im Krankheitsfalle erleidet. Jedes Versicherungssystem 
mildert die Selbstverantwortlichkeit, indem es eine kollektive 
Verantwortlichkeit bestimmt. Hierin liegt die Aufgabe der 
Versicherung. 
Die Gefahrengemeinschaft setzt [sich zusammen aus einer 
grösseren oder kleineren Zahl physischer Personen, welche einzeln 
unmittelbar einem erkrankten Mitglied gegenüber keinerlei Verant- 
wortung zu tragen haben. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr 
kollektiven Charakters, und sie beschränkt sich auf diejenigen Ver- 
Pflichtungen, welche den Mitgliedern durch das Gesetz hinsichtlich 
der Beitragsleistung auferlegt sind. 
Diese doppelte Einschränkung der Verantwortlichkeit der 
Mitglieder wird durch die Verleihung der Rechtspersönlichkeit 
an die Versicherungsanstalt erzielt. Sie stellt den Mittelpunkt aller 
durch das Versicherungssystem geschaffenen Rechtsbeziehungen 
dar. Sie steht zwischen. den anspruchsberechtigten Kranken und 
den beitragspflichtigen Versicherten. Gegenüber den Bezugsbe- 
rechtigten trägt sie die unmittelbare Verantwortung für die 
Gewährung von Leistungen. Auf der anderen Seite ist sie zur 
Erhebung von Beiträgen berechtigt. 
Zur Schaffung einer Krankenversicherung ist also zunächst 
die Bildung von Gefahrengemeinschaften und Versicherungsträ- 
ern notwendig.
	        
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