VIERTER TEIL
DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
EINLEITUNG
DIE AUFGABE DES VERSICHERUNGSTRÄGERS
Zweck der Versicherung ist, dem Versicherten eine wenigstens
teilweise Wiedergutmachung des Schadens zu gewährleisten,
den er im Krankheitsfalle erleidet. Jedes Versicherungssystem
mildert die Selbstverantwortlichkeit, indem es eine kollektive
Verantwortlichkeit bestimmt. Hierin liegt die Aufgabe der
Versicherung.
Die Gefahrengemeinschaft setzt [sich zusammen aus einer
grösseren oder kleineren Zahl physischer Personen, welche einzeln
unmittelbar einem erkrankten Mitglied gegenüber keinerlei Verant-
wortung zu tragen haben. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr
kollektiven Charakters, und sie beschränkt sich auf diejenigen Ver-
Pflichtungen, welche den Mitgliedern durch das Gesetz hinsichtlich
der Beitragsleistung auferlegt sind.
Diese doppelte Einschränkung der Verantwortlichkeit der
Mitglieder wird durch die Verleihung der Rechtspersönlichkeit
an die Versicherungsanstalt erzielt. Sie stellt den Mittelpunkt aller
durch das Versicherungssystem geschaffenen Rechtsbeziehungen
dar. Sie steht zwischen. den anspruchsberechtigten Kranken und
den beitragspflichtigen Versicherten. Gegenüber den Bezugsbe-
rechtigten trägt sie die unmittelbare Verantwortung für die
Gewährung von Leistungen. Auf der anderen Seite ist sie zur
Erhebung von Beiträgen berechtigt.
Zur Schaffung einer Krankenversicherung ist also zunächst
die Bildung von Gefahrengemeinschaften und Versicherungsträ-
ern notwendig.