DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
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KAPITEL I
DIE BILDUNG DER GEFAHRENGEMEINSCHAFT
UND DER BEITRITT DER VERSICHERTEN
$ 1. — Die Grundlagen der Gefahrengemeinschaft
Die Versicherten müssen sich zusammenfügen, um eine Gefahrengemeinschaft
zu bilden. Das Gesetz kann eine bestimmte organisatorische
Grundlage vorsehen oder allen oder bestimmten Versichertengruppen.
die Wahl zwischen mehreren Gefahrengemeinschaften.
freistellen.
Die Gefahrengemeinschaften können drei verschiedene Grundlagen
haben: eine berufliche, eine territoriale oder schliesslich
eine politische oder konfessionelle.
Wir wollen die Merkmale der verschiedenen Grundlagen anführen
und hiernach die einzelstaatlichen Gesetzgebungen einreihen.
BERUFLICHE GEFAHRENGEMEINSCHAFTEN
Dem gleichen Berufe angehörige Versicherte bilden die Gefahrengemeinschaft.
Sie kann auf Mitglieder einer Berufsvereinigung
(Gewerkschaftskassen) oder auf von Angehörigen einer Gewerbegenossenschaft
oder Innung Beschäftigte (Innungskrankenkassen)
beschränkt sein. Zu den auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage
beruhenden. Trägern werden meist auch Betriebskrankenkassen
gezählt, die in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
amfassen ; obzwar diese Arbeitnehmer verschiedenen. Berufen
angehören, üben sie doch in ihrer Mehrheit denselben Beruf aus.
Ein beruflicher Versicherungsträger kann das ganze Staatsgebiet
umfassen, so z. B. eine Seekrankenkasse oder eine gewerkschaftliche
Krankenkasse, deren Mitglieder an verschiedenen Orten des
Staatsgebiets beschäftigt sind. Indes ist der Sprengel einer berufsgenossenschaftlichen
Kasse in der Regel auch räumlich beschränkt.
Sie umfasst berufsverwandte Versicherte, deren Beschäftigungsort
in einem bestimmten Sprengel liegt. Bei einer Betriebskrankenkasse
ist der Sprengel noch enger gezogen; sie umfasst ausschliesslich
in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Versicherte, die