DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
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KAPITEL I
DIE BILDUNG DER GEFAHRENGEMEINSCHAFT
UND DER BEITRITT DER VERSICHERTEN
$ 1. — Die Grundlagen der Gefahrengemeinschaft
Die Versicherten müssen sich zusammenfügen, um eine Gefahren-
gemeinschaft zu bilden. Das Gesetz kann eine bestimmte organi-
satorische Grundlage vorsehen oder allen oder bestimmten Ver-
sichertengruppen. die Wahl zwischen mehreren Gefahrengemein-
schaften. freistellen.
Die Gefahrengemeinschaften können drei verschiedene Grund-
lagen haben: eine berufliche, eine territoriale oder schliesslich
eine politische oder konfessionelle.
Wir wollen die Merkmale der verschiedenen Grundlagen anführen
und hiernach die einzelstaatlichen Gesetzgebungen einreihen.
BERUFLICHE GEFAHRENGEMEINSCHAFTEN
Dem gleichen Berufe angehörige Versicherte bilden die Ge-
fahrengemeinschaft. Sie kann auf Mitglieder einer Berufsvereinigung
(Gewerkschaftskassen) oder auf von Angehörigen einer Gewerbe-
genossenschaft oder Innung Beschäftigte (Innungskrankenkassen)
beschränkt sein. Zu den auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage
beruhenden. Trägern werden meist auch Betriebskrankenkassen
gezählt, die in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
amfassen ; obzwar diese Arbeitnehmer verschiedenen. Berufen
angehören, üben sie doch in ihrer Mehrheit denselben Beruf aus.
Ein beruflicher Versicherungsträger kann das ganze Staatsgebiet
umfassen, so z. B. eine Seekrankenkasse oder eine gewerkschaftliche
Krankenkasse, deren Mitglieder an verschiedenen Orten des
Staatsgebiets beschäftigt sind. Indes ist der Sprengel einer berufs-
genossenschaftlichen Kasse in der Regel auch räumlich beschränkt.
Sie umfasst berufsverwandte Versicherte, deren Beschäftigungsort
in einem bestimmten Sprengel liegt. Bei einer Betriebskranken-
kasse ist der Sprengel noch enger gezogen; sie umfasst ausschliess-
lich in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Versicherte, die