Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
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KAPITEL I 
DIE BILDUNG DER GEFAHRENGEMEINSCHAFT 
UND DER BEITRITT DER VERSICHERTEN 
$ 1. — Die Grundlagen der Gefahrengemeinschaft 
Die Versicherten müssen sich zusammenfügen, um eine Gefahren- 
gemeinschaft zu bilden. Das Gesetz kann eine bestimmte organi- 
satorische Grundlage vorsehen oder allen oder bestimmten Ver- 
sichertengruppen. die Wahl zwischen mehreren Gefahrengemein- 
schaften. freistellen. 
Die Gefahrengemeinschaften können drei verschiedene Grund- 
lagen haben: eine berufliche, eine territoriale oder schliesslich 
eine politische oder konfessionelle. 
Wir wollen die Merkmale der verschiedenen Grundlagen anführen 
und hiernach die einzelstaatlichen Gesetzgebungen einreihen. 
BERUFLICHE GEFAHRENGEMEINSCHAFTEN 
Dem gleichen Berufe angehörige Versicherte bilden die Ge- 
fahrengemeinschaft. Sie kann auf Mitglieder einer Berufsvereinigung 
(Gewerkschaftskassen) oder auf von Angehörigen einer Gewerbe- 
genossenschaft oder Innung Beschäftigte (Innungskrankenkassen) 
beschränkt sein. Zu den auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage 
beruhenden. Trägern werden meist auch Betriebskrankenkassen 
gezählt, die in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer 
amfassen ; obzwar diese Arbeitnehmer verschiedenen. Berufen 
angehören, üben sie doch in ihrer Mehrheit denselben Beruf aus. 
Ein beruflicher Versicherungsträger kann das ganze Staatsgebiet 
umfassen, so z. B. eine Seekrankenkasse oder eine gewerkschaftliche 
Krankenkasse, deren Mitglieder an verschiedenen Orten des 
Staatsgebiets beschäftigt sind. Indes ist der Sprengel einer berufs- 
genossenschaftlichen Kasse in der Regel auch räumlich beschränkt. 
Sie umfasst berufsverwandte Versicherte, deren Beschäftigungsort 
in einem bestimmten Sprengel liegt. Bei einer Betriebskranken- 
kasse ist der Sprengel noch enger gezogen; sie umfasst ausschliess- 
lich in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Versicherte, die
	        
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