616 VIERTER TEIL
auch räumlich eng miteinander verbunden sind. So hat auch
ein berufsgenossenschaftlicher Träger eine räumliche Grundlage,
obzwar die Berufszugehörigkeit für die Bildung des Versicherungsträgers
den wesentlichen Gesichtspunkt bildet.
Die Zusammenfassung von Versicherten desselben oder verwandter
Berufe bietet Vorteile infolge der gleichen Natur des
Wagnisses, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Versicherten
und der einträchtigen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern
and Versicherten.
Die Mitglieder einer Innungskrankenkasse oder einer Gewerkschaftskasse
sind im gleichen Masse dem Einfluss ihres Berufes
auf den Gesundheitszustand ausgesetzt. Auch die Angehörigen
einer Betriebskrankenkasse arbeiten trotz verschiedener Tätigkeit
unter gleichen Arbeitsbedingungen, die auf die Krankheitshäufigkeit
von Einfluss sind. Hier können die Beiträge verhältnismässig
leicht den Bedürfnissen der Versicherung angepasst werden.
Die Interessengemeinschaft der dem gleichen Berufe oder
Betrieb angehörigen Arbeitnehmer trägt zur Bildung der Solidarität
bei. Die Solidarität vermag günstig zu sein und Schädigungen
des Versicherungsträgers durch Vortäuschung von Krankheiten
entgegenzuwirken, namentlich wenn die räumliche Grundlage der
Kasse eng begrenzt ist. Auch kann bei auf berufsgenossenschaftlicher
Grundlage beruhenden Trägern verhältnismässig leicht eine
zweckmässige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern gleichartiger
Betriebe und zwischen Arbeitgebern und Versicherten Platz
greifen.
Andererseits dürfen gegen die berufliche Gliederung der Versicherten
erhobene Einwendungen nicht verschwiegen werden.
Die Unstetigkeit des Wirtschaftslebens kann eine auf beruflicher
Grundlage beruhende Kasse gefährden. Eine Wirtschaftskrise
kann der Kasse verhängnisvoll werden. Beschäftigungslosigkeit
oder Kurzarbeit führen zu einer Verringerung der Versicherten
zahl, zu einer Herabsetzung der Beitragseinnahmen und erschüttern,
somit die Grundlagen der Kasse,
Zwei weitere Einwendungen wurden gegen die Betriebskrankenkassen
ins Treffen geführt. Es wurde geltend gemacht, z. B. von
den bezirklichen Trägern, dass die Betriebskrankenkassen unter
bestimmten Verhältnissen zum Nachteil anderer Versicherungsträger
wirken. In kleineren Industrieorten ziehen die Betriebskrankenkassen
einen erheblichen Bruchteil von Versicherungspflichtigen
an sich, so dass die bezirklichen Kassen in ihrem Bestand
gefährdet sein können. Ferner wird, namentlich von Arbeitnehmer-