Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET

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Saisonarbeiter

Die Saisonarbeit ist eine Form der unständigen Arbeit. Sie
findet sich besonders häufig in der Landwirtschaft und den
ihr angeschlossenen Industrien (z. B. Zuckerrafünerien), ist aber
auch in zahlreichen anderen Zweigen der Wirtschaft (Hotelgewerbe,
 Fischereien usw.) anzutreffen. Obwohl die Saisonarbeit
ihrer Natur nach von beschränkter Dauer ist, kann sie sich über
einen. guten. Teil des Jahres erstrecken und auf diese Weise die
Haupterwerbsquelle für den bilden, der sie verrichtet. Sie kann
aber auch eine nur gelegentliche Beschäftigung darstellen. In
diesem Falle wird sie oft von Personen verrichtet, die sonst die
Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen.
Nur einige Gesetze nehmen ausdrücklich auf die Saisonarbeit
Bezug. Fehlen Sondervorschriften hierüber, so muss im allgemeinen
die Saisonarbeit wie die unständige Arbeit betrachtet und behandelt
 werden. Das britische und das irische Gesetz sehen, wie bereits
erwähnt wurde, gewisse Saisonarbeiten als Beschäftigungen nebenberuflicher
 Art an, auf welche die Versicherungspflicht nicht
zutrifft. Gleichwohl ist eine Ausnahme von dieser Regel für solche
Arbeiter vorgesehen, die bei Aufnahme einer Saisonarbeit bereits
versicherungspflichtig sind. Als Saisonarbeit gilt das Pflücken
von Früchten, von Hopfen usw.
Das bulgarische Gesetz schliesst die Erntearbeiter, die Weinleser,
 die Holzhauer, die Rosenpflücker usw. von der Versicherung
 ausdrücklich aus, Im Bunde der Sozialistischen Sowjet-Republiken
 sind unständig beschäftigte Arbeitnehmer und bestimmte
 Gruppen von Saisonarbeitern nur dann versicherungsfrei,
wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht länger als einen
Monat dauern, wogegen alle anderen Gruppen von Saisonarbeitern
unbedingt für den Fall vorübergehender Erwerbsunfähigkeit versicherungspflichtig
 sind.

$ 4. — Abgrenzung des Kreises der Versicherungspilichtigen
nach persönlichen Merkmalen

PHYSIOLOGISCHE BEDINGUNGEN
Altersgrenze

An sich ist das Alter nicht massgebend für das Zutreffen der
Versicherungspflicht. Man nimmt an, dass der Lohnarbeiter
aus der Lohnarbeit, solange er sie ausübt. seinen Lebensunterhalt
            
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