DAS ANWENDUNGSGEBIET 59
hinter dem Betrag der Leistungen der Krankenversicherung
zurückbleibt, höher ist als die ebenfalls durch das Kranken-
versicherungsgesetz festgesetzte Invalidenrente. Im übrigen sei
erwähnt, dass die Frau eines Altersrentenempfängers Anspruch
auf eine Altersrente hat.
Arbeitsfähigkeit
Es entspricht dem Gedanken der Sozialversicherung und insbe-
sondere der Pflichtversicherung, dass die Begründung der Versiche-
rungspflicht vom Gesundheitszustand nicht abhängig gemacht
wird, Ein wichtiger Punkt darf jedoch nicht übersehen werden :
Wer in die Versicherung eintritt, muss arbeitsfähig sein. Es ist
das ja die notwendige Voraussetzung für die Ausübung einer
Beschäftigung, Damit ergibt sich die Frage, ob die Zulassung zur
Versicherung von dem Vorhandensein völliger Erwerbsfähigkeit
abhängig gemacht werden soll oder nicht. Die meisten Staaten
unterstellen jede regelmässig beschäftigte Person der Versiche-
rungspflicht, ohne zu untersuchen, ob sie ganz oder teilweise
erwerbsfähig ist. Drei Versicherungssysteme, nämlich das deutsche,
das norwegische und das russische, enthalten Sonderbestimmungen
für Arbeitsunfähige.
Nach dem deutschen Gesetz können Invaliden von der Ver-
sicherungspflicht befreit werden, wenn sie eine Invalidenrente
veziehen. und der Träger der 'Armenfürsorge damit einverstanden
®t. In gleicher Weise werden auch auf ihren Antrag solche Ver-
sicherte, deren Anspruch auf die Leistungen dieser Versicherung
erschöpft ist, für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. ihrer
Behandlungsbedürftigkeit von der Versicherungspflicht befreit.
Es wäre in der Tat ungerechtfertigt, die aus der Versicherung
zusgesteuerten Arbeiter zur Leistung von Beiträgen zu zwingen,
lurch welche sie neue Ansprüche zu erwerben Nicht vermögen.
In Norwegen ist die Befreiung von der Versicherungspflicht
auf Antrag des Invaliden in gleicher Weise zugelassen. Die Kranken-
xasse kann von der Versicherungspflicht jede Person befreien,
deren Arbeitsfähigkeit infolge einer chronischen. Krankheit oder
Tgendeines andern dauernden Leidens erheblich herabgesetzt ist.
In Russland sind von der Versicherung nur diejenigen Invaliden
Ausgeschlossen, welche in den von dem Kommissariat für soziale
Hilfe organisierten Unternehmungen beschäftigt sind oder Inva-
lidengenossenschaften angehören. Wer in einem andern Betrieb
arbeitet, fällt unter die Pflichtversicherung.