DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 663
ausgesetzt sind, wird vielfach eine Mindestzahl von Mitgliedern
gefordert.
Vereinskrankenkassen, die neben bezirklichen und beruflichen
bestehen sollen, erhalten im allgemeinen die staatliche Anerken-
aung nur dann, wenn sie die anderen Kassen in ihrem Bestande
ıicht gefährden, Eine solche Kasse könnte nämlich ihre Eintritts-
bedingungen derart gestalten, dass vorwiegend günstige Risiken bei
ihr versichert wären ; den anderen Kassen, also in der Hauptsache
den Bezirkskassen, würden dann die ungünstigen Wagnisse zufallen,
Deshalb dürfen Versicherungspflichtige wegen höheren Alters oder
schlechten. Gesundheitszustandes nicht zurückgewiesen werden.
Zur Sicherstellung eines ordnungsmässigen Kassenbetriebes und
zur Vermeidung von Streitfällen haben die Satzungen der Kassen
Bestimmungen über die Organisation, die Zusammensetzung und
die Zuständigkeit der Kassenorgane sowie über die Wahl ihrer
Mitglieder zu enthalten.
$ 2. -— Der Versicherungsbetrieb
Wenn der Staat die Versicherung selbst durchführt, so betraut
ar eine öffentliche Behörde mit der Einziehung der Beiträge und
mit der Beistellung von Leistungen.
Da die obligatorische Krankenpflichtversicherung vom Staat
als eine öffentliche Aufgabe betrachtet wird, könnte man folgern,
dass der Staat allein über die zur vollkommenen Verwirklichung
des Versicherungszweckes und die zu seiner gleichmässigen
Durchführung notwendigen Mittel verfüge. Eine Zusammen-
fassung aller Versicherten in einer einzigen Anstalt oder in einem
Netz von Versicherungsträgern würde bessere Ausgleichsmöglich-
keiten der verschiedenen Risiken bieten. In gewissen Staaten,
wo die freiwillige Versicherung noch wenig entwickelt ist und die
Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer so wenig
leistungsfähig sind, dass sie als Träger einer Selbstverwaltung
nicht in Frage kommen, bietet dieses System offensichtlich gewisse
Vorteile. Tatsächlich ist aber die Zahl der Länder, die den hier
in Rede stehenden Gedanken verwirklicht haben, äusserst gering.
Das russische Versicherungssystem, welches durch Gesetz
vom 31. Oktober 1918 in Kraft getreten ist *, stimmt in gewissen
Punkten mit dem vorhin entwickelten Gedanken überein. Es schuf
1 Im russischen Text trägt das Gesetz die Bezeichnung „Gesetz über die den
Arbeitern zu gewährende Sozialhilfe‘.