Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 665

schwerfällig und teuer ist. Weiter will man die Versicherten
am Versicherungsbetrieb mitwirken lassen, um bei ihnen das
Verantwortlichkeitsgefühl wachzuhalten und Missbräuchen vorzubeugen.
 Man geht dabei von der Auffassung aus, dass die, Mitglieder
 einander am besten selbst beaufsichtigen, zumal sie an
der Aufrechterhaltung eines guten Versicherungsbetriebes selbst
interessiert sind.
Die Kostspieligkeit der staatlich verwalteten Versicherung
wurde in der von den irländischen Versicherungskommissaren
der Kommission für Krankenversicherung und Medizinalverwaltung
 im Jahre 1924 vorgelegten Denkschrift hervorgehoben ! :
Wenn der Staat die Krankenversicherung verwalten würde,
könnte man die Öffentlichkeit schwer oder überhaupt nicht von
dem Glauben abbringen, der Staat habe die Haftung übernommen
und werde jeden Abgang decken. Dementsprechend würden die
für Leistungen aufzubringende Beträge anschwellen, da man
natürlich an einen Versicherungsfonds, den man als einen öffentlichen
 Fonds ansieht, besonders hohe Ansprüche stellen würde.
So würden ausserordentlich hohe Aufsichtskosten entstehen ?.
In der Tat wird fast überall die Versicherung von Selbstverwaltungskörpern
 durchgeführt. Der Staat behält sich lediglich das
Recht der Beaufsichtigung und Überwachung vor. Als Versicherungsträger
 kommen. in Betracht: private Versicherungskassen,
 Vereinskrankenkassen, Berufskassen., Gebietskrankenkassen.

DIE VERWALTUNG DER VERSICHERUNG
DURCH PRIVATE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN

Private Versicherungsgesellschaften sind in keinem Staate
Träger der obligatorischen Krankenversicherung. Die privaten
Versicherungsgesellschaften sind auf Gewinn gerichtet. den sie

1 SAORSTAT EIREANN : Appendices to the Interim Report of the Committee on
Health Insurance and Medical Services, Dublin.
2 Der in dem irländischen Bericht dargestellte Gedankengang gegen die staatliche
 Versicherung hat auch eine Rolle gespielt bei der Erörterung des französischen
 Gesetzentwurfes, welcher allerdings die Errichtung von selbständigen
Trägern vorsieht. Der im Namen des Ausschusses für Handel, Industrie, Arbeit
und Verkehr von dem Senator Jacques DUROUX erstattete Bericht (Senat Nr. 182
Jahrgang 1926, Seite 109) enthält folgende Sätze : „Die finanzielle Gefahr liegt
darin, dass der Entwurf dem Versicherten das formelle, uneingeschränkte Recht
zuerkennt, die Leistungen der Sozialversicherung zu beanspruchen und entgegenzunehmen
 von dem Augenblick an, wo er jene gesetzlichen Voraussetzungen
arfüllt, von denen die Entstehung dieses Rechts abhängig gemacht wird. Würden
in einem gegebenen Augenblick die flüssigen Mittel der Versicherungskasse einschliesslich
 der allgemeinen Garantiekasse zur Deckung der gesetzlichen Verbindlichkeiten
 nicht ausreichen, so würde der Staat zur Zuschussleistung verpflichtet
sein.
            
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