Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 665 
schwerfällig und teuer ist. Weiter will man die Versicherten 
am Versicherungsbetrieb mitwirken lassen, um bei ihnen das 
Verantwortlichkeitsgefühl wachzuhalten und Missbräuchen vorzu- 
beugen. Man geht dabei von der Auffassung aus, dass die, Mit- 
glieder einander am besten selbst beaufsichtigen, zumal sie an 
der Aufrechterhaltung eines guten Versicherungsbetriebes selbst 
interessiert sind. 
Die Kostspieligkeit der staatlich verwalteten Versicherung 
wurde in der von den irländischen Versicherungskommissaren 
der Kommission für Krankenversicherung und Medizinalverwal- 
tung im Jahre 1924 vorgelegten Denkschrift hervorgehoben ! : 
Wenn der Staat die Krankenversicherung verwalten würde, 
könnte man die Öffentlichkeit schwer oder überhaupt nicht von 
dem Glauben abbringen, der Staat habe die Haftung übernommen 
und werde jeden Abgang decken. Dementsprechend würden die 
für Leistungen aufzubringende Beträge anschwellen, da man 
natürlich an einen Versicherungsfonds, den man als einen öffent- 
lichen Fonds ansieht, besonders hohe Ansprüche stellen würde. 
So würden ausserordentlich hohe Aufsichtskosten entstehen ?. 
In der Tat wird fast überall die Versicherung von Selbstverwal- 
tungskörpern durchgeführt. Der Staat behält sich lediglich das 
Recht der Beaufsichtigung und Überwachung vor. Als Ver- 
sicherungsträger kommen. in Betracht: private Versicherungskas- 
sen, Vereinskrankenkassen, Berufskassen., Gebietskrankenkassen. 
DIE VERWALTUNG DER VERSICHERUNG 
DURCH PRIVATE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN 
Private Versicherungsgesellschaften sind in keinem Staate 
Träger der obligatorischen Krankenversicherung. Die privaten 
Versicherungsgesellschaften sind auf Gewinn gerichtet. den sie 
1 SAORSTAT EIREANN : Appendices to the Interim Report of the Committee on 
Health Insurance and Medical Services, Dublin. 
2 Der in dem irländischen Bericht dargestellte Gedankengang gegen die staat- 
liche Versicherung hat auch eine Rolle gespielt bei der Erörterung des französi- 
schen Gesetzentwurfes, welcher allerdings die Errichtung von selbständigen 
Trägern vorsieht. Der im Namen des Ausschusses für Handel, Industrie, Arbeit 
und Verkehr von dem Senator Jacques DUROUX erstattete Bericht (Senat Nr. 182 
Jahrgang 1926, Seite 109) enthält folgende Sätze : „Die finanzielle Gefahr liegt 
darin, dass der Entwurf dem Versicherten das formelle, uneingeschränkte Recht 
zuerkennt, die Leistungen der Sozialversicherung zu beanspruchen und ent- 
gegenzunehmen von dem Augenblick an, wo er jene gesetzlichen Voraussetzungen 
arfüllt, von denen die Entstehung dieses Rechts abhängig gemacht wird. Würden 
in einem gegebenen Augenblick die flüssigen Mittel der Versicherungskasse ein- 
schliesslich der allgemeinen Garantiekasse zur Deckung der gesetzlichen Verbind- 
lichkeiten nicht ausreichen, so würde der Staat zur Zuschussleistung verpflichtet 
sein.
	        
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