DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 665
schwerfällig und teuer ist. Weiter will man die Versicherten
am Versicherungsbetrieb mitwirken lassen, um bei ihnen das
Verantwortlichkeitsgefühl wachzuhalten und Missbräuchen vorzu-
beugen. Man geht dabei von der Auffassung aus, dass die, Mit-
glieder einander am besten selbst beaufsichtigen, zumal sie an
der Aufrechterhaltung eines guten Versicherungsbetriebes selbst
interessiert sind.
Die Kostspieligkeit der staatlich verwalteten Versicherung
wurde in der von den irländischen Versicherungskommissaren
der Kommission für Krankenversicherung und Medizinalverwal-
tung im Jahre 1924 vorgelegten Denkschrift hervorgehoben ! :
Wenn der Staat die Krankenversicherung verwalten würde,
könnte man die Öffentlichkeit schwer oder überhaupt nicht von
dem Glauben abbringen, der Staat habe die Haftung übernommen
und werde jeden Abgang decken. Dementsprechend würden die
für Leistungen aufzubringende Beträge anschwellen, da man
natürlich an einen Versicherungsfonds, den man als einen öffent-
lichen Fonds ansieht, besonders hohe Ansprüche stellen würde.
So würden ausserordentlich hohe Aufsichtskosten entstehen ?.
In der Tat wird fast überall die Versicherung von Selbstverwal-
tungskörpern durchgeführt. Der Staat behält sich lediglich das
Recht der Beaufsichtigung und Überwachung vor. Als Ver-
sicherungsträger kommen. in Betracht: private Versicherungskas-
sen, Vereinskrankenkassen, Berufskassen., Gebietskrankenkassen.
DIE VERWALTUNG DER VERSICHERUNG
DURCH PRIVATE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN
Private Versicherungsgesellschaften sind in keinem Staate
Träger der obligatorischen Krankenversicherung. Die privaten
Versicherungsgesellschaften sind auf Gewinn gerichtet. den sie
1 SAORSTAT EIREANN : Appendices to the Interim Report of the Committee on
Health Insurance and Medical Services, Dublin.
2 Der in dem irländischen Bericht dargestellte Gedankengang gegen die staat-
liche Versicherung hat auch eine Rolle gespielt bei der Erörterung des französi-
schen Gesetzentwurfes, welcher allerdings die Errichtung von selbständigen
Trägern vorsieht. Der im Namen des Ausschusses für Handel, Industrie, Arbeit
und Verkehr von dem Senator Jacques DUROUX erstattete Bericht (Senat Nr. 182
Jahrgang 1926, Seite 109) enthält folgende Sätze : „Die finanzielle Gefahr liegt
darin, dass der Entwurf dem Versicherten das formelle, uneingeschränkte Recht
zuerkennt, die Leistungen der Sozialversicherung zu beanspruchen und ent-
gegenzunehmen von dem Augenblick an, wo er jene gesetzlichen Voraussetzungen
arfüllt, von denen die Entstehung dieses Rechts abhängig gemacht wird. Würden
in einem gegebenen Augenblick die flüssigen Mittel der Versicherungskasse ein-
schliesslich der allgemeinen Garantiekasse zur Deckung der gesetzlichen Verbind-
lichkeiten nicht ausreichen, so würde der Staat zur Zuschussleistung verpflichtet
sein.