Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

668 VIERTER TEIL
Anderswo wiederum regelte man die Beteiligung unter Anlehnung
an die Regelung in anderen Staaten, wo bereits seit langem Pflichtversicherung
 bestand.
So kann man die Versicherungsgesetze im Hinblick auf die
Führung des Versicherungsbetriebes in vier Gruppen einteilen :
1. Gruppe : Betriebsführung durch öffentliche Behörden ;
2. Betriebsführung durch Versicherte ;
3. Betriebsführung durch Versicherte und Arbeitgeber
 ;
Betriebsführung durch Versicherte, Arbeitgeber
und behördliche Vertreter.

Erste Gruppe. — Hierher gehört das bulgarische System, welches
die Verwaltung der Kassen durch Staatsbeamte vorsieht. Arbeitgeber
 und Arbeitnehmer sind an der Verwaltung der Krankenversicherung
 nur durch ihre Vertreter in der Schlichtungskammer
beteiligt. Aufgabe der Schlichtungskammer ist die Beilegung
von Streitigkeiten über Krankenhilfe. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 wirken ferner im Obersten Rat für Arbeit und Sozialversicherung,
 einer beratenden Körperschaft, mit.
Zweite Gruppe. — Die Versicherungsträger werden von den
Versicherten allein verwaltet in Estland, Grossbritannien, Irland.
Lettland, Portugal und im Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken.

In Grossbritannien und Irland, wo die Versicherung von
Vereinskassen durchgeführt wird, die bei Einführung der Versicherungspflicht
 bereits bestanden oder nachher gegründet
worden sind, regeln die Versicherten grundsätzlich selbst die
Versicherungsangelegenheiten. Die Arbeitgeber sind lediglich in
der Verwaltung gewisser Betriebskrankenkassen vertreten. In
Estland und Lettland sitzen im Vorstand und in der Hauptversammlung
 der beruflichen Kassen ausschliesslich Delegierte der
Arbeitnehmer; die Arbeitgeber sind jedoch im Ausschuss für
Rechnungsprüfung vertreten. In Portugal liegt die Führung des
Kassenbetriebs bei den gesetzlich errichteten Vereinskassen, in
deren Organen lediglich die Versicherten vertreten sind. Nach
den, sowjetrussischen Bestimmungen werden . die Sozialversicherungskassen
 ausschliesslich von den Lohnbeziehern verwaltet.
Dritte Gruppe. — Die meisten Gesetze legen die Betriebsführung
der Kassen in die Hände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Einzelne Gesetze machen die Zahl der Arbeitgeberstimmen
und der Arbeitnehmerstimmen innerhalb der Kassenorgane
            
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