DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 669
von dem Anteil abhängig, den jede Gruppe zu den Versicherungs-
kosten. beisteuert (Deutschland, Japan, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Luxemburg, Ungarn). Andere Gesetze
kennen diesen Gesichtspunkt nicht (Versicherung der Bergleute
in Frankreich, Griechenland, Lettland, Norwegen, Polen, Tschecho-
slowakei).
Der Gesetzgeber kann Arbeitgebern und Arbeitnehmern die
gleiche Stimmenzahl innerhalb der Kassenorgane zuteilen oder einer
Gruppe das Übergewicht verleihen. Paritätisch vertreten sind
beide Gruppen innerhalb der Kassenorgane in Japan, im König-
reich der Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn. Die
übrigen. Gesetze verleihen der Vertretung einer Gruppe das Über-
gewicht. So haben z.B. in einzelnen Staaten (Deutschland,
Österreich, Frankreich (Bergarbeiterversicherung), Griechenland,
Litauen, Luxemburg, Polen) die Arbeitgeber innerhalb der Kassen-
organe nur !/;, der Stimmen, während die Versicherten über */z
verfügen. Das tschechoslowakische Gesetz verleiht den Arbeit-
gebern !/, der Stimmen im Vorstand und */;, der Stimmen im
Überwachungsausschuss, den Versicherten *;;, im Vorstand und
i/, im Überwachungsausschuss. Die gleiche Stimmenverteilung
ist in das Krankenversicherungsgesetz für Bergleute über-
nommen worden.
Vierte Gruppe. — Nach einzelnen Gesetzen sind in die Kassen-
organe neben der Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
yon den Behörden bezeichnete Personen zu berufen ; so z. B.
nach dem chilenischen Gesetz, kraft dessen. Ortskrankenkassen
zu errichten sind, die von einem neungliedrigen Verwaltungsrat
verwaltet werden. Drei Mitglieder dieses Verwaltungsrats sind. von
den Arbeitgebern, 3 von den Versicherten und 3 vom Präsidenten
der Republik zu ernennen. In den neuen italienischen Provinzen
werden gleichfalls 3 von 9 Mitgliedern des Verwaltungsrats der
Bezirkskassen aus dem Kreis der Sachverständigen gewählt und
durch Dekret des Wirtschaftsministers ernannt. In Norwegen
umfasst der vom Gemeinderat ernannte Vorstand der Gemeinde-
krankenkasse 9 Mitglieder, von denen 5 aus den Reihen der
Versicherten, 2 aus den Reihen der Arbeitgeber und die verblei-
benden 2 nach freier Wahl zu entnehmen sind. Auf Grund des
rumänischen Gesetzes (altes Königreich und Bessarabien) wird die
mit der Einrichtung und Verwaltung der Krankenkassen betraute
Stelle, das Hauptamt für Handwerk, Kredit und Arbeiter-
versicherung, durch einen Verwaltungsrat von 13 Mitgliedern
verwaltet. Ihre Ernennung erfolgt durch königliches Dekret. Zwei