Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 669 
von dem Anteil abhängig, den jede Gruppe zu den Versicherungs- 
kosten. beisteuert (Deutschland, Japan, Königreich der Serben, 
Kroaten und Slowenen, Luxemburg, Ungarn). Andere Gesetze 
kennen diesen Gesichtspunkt nicht (Versicherung der Bergleute 
in Frankreich, Griechenland, Lettland, Norwegen, Polen, Tschecho- 
slowakei). 
Der Gesetzgeber kann Arbeitgebern und Arbeitnehmern die 
gleiche Stimmenzahl innerhalb der Kassenorgane zuteilen oder einer 
Gruppe das Übergewicht verleihen. Paritätisch vertreten sind 
beide Gruppen innerhalb der Kassenorgane in Japan, im König- 
reich der Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn. Die 
übrigen. Gesetze verleihen der Vertretung einer Gruppe das Über- 
gewicht. So haben z.B. in einzelnen Staaten (Deutschland, 
Österreich, Frankreich (Bergarbeiterversicherung), Griechenland, 
Litauen, Luxemburg, Polen) die Arbeitgeber innerhalb der Kassen- 
organe nur !/;, der Stimmen, während die Versicherten über */z 
verfügen. Das tschechoslowakische Gesetz verleiht den Arbeit- 
gebern !/, der Stimmen im Vorstand und */;, der Stimmen im 
Überwachungsausschuss, den Versicherten *;;, im Vorstand und 
i/, im Überwachungsausschuss. Die gleiche Stimmenverteilung 
ist in das Krankenversicherungsgesetz für Bergleute über- 
nommen worden. 
Vierte Gruppe. — Nach einzelnen Gesetzen sind in die Kassen- 
organe neben der Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
yon den Behörden bezeichnete Personen zu berufen ; so z. B. 
nach dem chilenischen Gesetz, kraft dessen. Ortskrankenkassen 
zu errichten sind, die von einem neungliedrigen Verwaltungsrat 
verwaltet werden. Drei Mitglieder dieses Verwaltungsrats sind. von 
den Arbeitgebern, 3 von den Versicherten und 3 vom Präsidenten 
der Republik zu ernennen. In den neuen italienischen Provinzen 
werden gleichfalls 3 von 9 Mitgliedern des Verwaltungsrats der 
Bezirkskassen aus dem Kreis der Sachverständigen gewählt und 
durch Dekret des Wirtschaftsministers ernannt. In Norwegen 
umfasst der vom Gemeinderat ernannte Vorstand der Gemeinde- 
krankenkasse 9 Mitglieder, von denen 5 aus den Reihen der 
Versicherten, 2 aus den Reihen der Arbeitgeber und die verblei- 
benden 2 nach freier Wahl zu entnehmen sind. Auf Grund des 
rumänischen Gesetzes (altes Königreich und Bessarabien) wird die 
mit der Einrichtung und Verwaltung der Krankenkassen betraute 
Stelle, das Hauptamt für Handwerk, Kredit und Arbeiter- 
versicherung, durch einen Verwaltungsrat von 13 Mitgliedern 
verwaltet. Ihre Ernennung erfolgt durch königliches Dekret. Zwei
	        
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