Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

670 VIERTER TEIL _ 
Mitglieder werden dem Kreise der Arbeitgeber, zwei jenem der 
Handwerker und der Arbeiter entnommen, die restlichen 7 be- 
stimmt der Finanzminister bzw. der Minister für Arbeit, Genossen- 
schaftswesen und Sozialversicherung. In den schweizerischen 
Kantonen, welche die Versicherungspflicht eingeführt haben, 
werden die öffentlichen Krankenkassen von Ausschüssen ver- 
waltet, in denen die Kantons- bzw. Gemeindebehörden sowie die 
Versicherten vertreten sind. Auch in die Organe der Sonderver- 
sicherung für Seeleute in Belgien und Frankreich werden behörd- 
liche Vertreter entsandt. 
$ 3. — Aufgaben und Zusammensetzung der Organe der 
Versicherungsträger 
Wird die Versicherung vom Staate verwaltet, so obliegt deren 
Handhabung einem besonderen öffentlichen Dienstzweig und 
seinen Beamten. 
Sind. hingegen autonome Versicherungsträger, an deren Verwal- 
tung die Beteiligten mitwirken, vorgesehen, so müssen sie mit 
beschliessenden und ausführenden Organen ausgestattet sein. 
Diese Krankenversicherungsträger besitzen meist ein beschlies- 
sendes, ein ausführendes und ein überwachendes Organ. Nicht 
überall ist dem so. In mehreren Staaten ist die Überwachung 
ausschliesslich Sache der Aufsichtsbehörde, hier gibt es dann 
kein besonderes Überwachungsorgan der Selbstverwaltung 
(Deutschland, Grossbritannien, Irland, Japan). In anderen Staaten 
besteht bloss ein gleichzeitig beschliessendes und ausführendes 
Organ (Chile ; Versicherung der Bergleute und der Seeleute in 
Frankreich ; Griechenland). Einzelne Gesetze wiederum fügen den 
drei oben genannten Organen noch ein besonderes hinzu, dem 
die Entscheidung gewisser Streitigkeiten obliegt, worüber nähere 
Angaben im 5. Teil folgen (Österreich, Litauen, Polen). 
Das beschliessende Organ wird im allgemeinen als Haupt- 
versammlung oder als Ausschuss (general meeting) bezeichnet. Das 
ausführende Organ heisst gewöhnlich Vorstand (Comit& directeur. 
managing Committee). Das Überwachungsorgan der Selbstver- 
waltung führt den Namen Überwachungsausschuss‘ (Commission 
de contröle). 
Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für die 
Aufstellung der Jahresbilanz und den Geschäftsbericht, für die 
Wahl der übrigen Kassenorgane, für die Abänderung der Satzungen.
	        
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