670 VIERTER TEIL _
Mitglieder werden dem Kreise der Arbeitgeber, zwei jenem der
Handwerker und der Arbeiter entnommen, die restlichen 7 be-
stimmt der Finanzminister bzw. der Minister für Arbeit, Genossen-
schaftswesen und Sozialversicherung. In den schweizerischen
Kantonen, welche die Versicherungspflicht eingeführt haben,
werden die öffentlichen Krankenkassen von Ausschüssen ver-
waltet, in denen die Kantons- bzw. Gemeindebehörden sowie die
Versicherten vertreten sind. Auch in die Organe der Sonderver-
sicherung für Seeleute in Belgien und Frankreich werden behörd-
liche Vertreter entsandt.
$ 3. — Aufgaben und Zusammensetzung der Organe der
Versicherungsträger
Wird die Versicherung vom Staate verwaltet, so obliegt deren
Handhabung einem besonderen öffentlichen Dienstzweig und
seinen Beamten.
Sind. hingegen autonome Versicherungsträger, an deren Verwal-
tung die Beteiligten mitwirken, vorgesehen, so müssen sie mit
beschliessenden und ausführenden Organen ausgestattet sein.
Diese Krankenversicherungsträger besitzen meist ein beschlies-
sendes, ein ausführendes und ein überwachendes Organ. Nicht
überall ist dem so. In mehreren Staaten ist die Überwachung
ausschliesslich Sache der Aufsichtsbehörde, hier gibt es dann
kein besonderes Überwachungsorgan der Selbstverwaltung
(Deutschland, Grossbritannien, Irland, Japan). In anderen Staaten
besteht bloss ein gleichzeitig beschliessendes und ausführendes
Organ (Chile ; Versicherung der Bergleute und der Seeleute in
Frankreich ; Griechenland). Einzelne Gesetze wiederum fügen den
drei oben genannten Organen noch ein besonderes hinzu, dem
die Entscheidung gewisser Streitigkeiten obliegt, worüber nähere
Angaben im 5. Teil folgen (Österreich, Litauen, Polen).
Das beschliessende Organ wird im allgemeinen als Haupt-
versammlung oder als Ausschuss (general meeting) bezeichnet. Das
ausführende Organ heisst gewöhnlich Vorstand (Comit& directeur.
managing Committee). Das Überwachungsorgan der Selbstver-
waltung führt den Namen Überwachungsausschuss‘ (Commission
de contröle).
Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für die
Aufstellung der Jahresbilanz und den Geschäftsbericht, für die
Wahl der übrigen Kassenorgane, für die Abänderung der Satzungen.