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VIERTER TEIL
BULGARIEN
Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie die Versicherung
gegen die anderen Risiken erfolgt durch Versicherungsbehörden. Es bestehen
besondere zentrale und örtliche Behörden.
Zentralbehörden
Die Leitung der Verwaltung liegt in den Händen des Ministeriums
für Handel, Industrie und Arbeit (Arbeitsreferat), innerhalb dessen. eine
besondere Dienststelle für die Versicherung geschaffen worden ist (Art.
190, Abs, 1 der Ausführungsverordnung vom 25. Juni 1924).
Die Dienststelle besitzt drei Abteilungen und zwar
a) Verwaltungsabteilung ;
5) Gesundheitsabteilung ;
oc) Rechnungsabteilung.
Die erste Abteilung wird vom Leiter der Dienststelle geführt und ist
für die Durchführung der gesamten Versicherung zuständig. Die Leitung
der zweiten Abteilung liegt dem dienstältesten Medizinalinspektor ob ;
die dritte Abteilung führt der Rechnungsdirektor (Art. 190, Abs. 2).
Falls die Geschäftsbelastung zunehmen sollte, kann das Ministerium
für Handel, Industrie und Arbeit statt der Dienststelle eine Sonderabteilung
für Arbeit und Sozialversicherung mit den nötigen Unterabteilungen
einrichten (Art. 46, Abs. 1 und 190, Abs. 8). Die Oberleitung und die
Dienstaufsicht über die Dienststelle liegt dem Leiter des Arbeitsreferates
ob (Art. 192 der Verordnung).
Der Dienststelle sind mehrere ärztliche Inspektoren beigegeben. Sie
haben die von den behandelnden Aerzten vorgelegten Rechnungen zu
prüfen und die Tätigkeit der Aerzte im allgemeinen. zu überwachen (Art.
193, Abs. 1). Der Dienststelle sind ferner mehrere Versicherungsinspektoren
zugeteilt, welche über den ordnungsmässigen Vollzug des Gesetzes und
der Ausführungsverordnungen zu wachen haben (Art. 193, Abs. 2).
Am Ende jedes Rechnungsjahres hat die Dienststelle einen Jahresbericht
auszuarbeiten, der Aufklärungen zu geben hat über den Stand des Ver-
mögens, die Versichertenzahl, die Zahl der in Behandlung stehenden Per-
sonen, die Art der Behandlung, die behandelten Krankheiten, die geheilten
Personen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalles arbeitsunfähigen
Personen, die Vermehrung oder Verminderung der laufenden Renten und
überhaupt über alle Angelegenheiten, welche im abgelaufenen Jahre ein
Eingreifen der Versicherung notwendig machten (Art. 194, Abs. 1).
Die Ausgaben für das Personal und den Sachbedarf der Dienststelle
gehen zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 46, Abs. 3).
Örtliche Organe
Die örtliche Verwaltung der Versicherung erfolgt durch die Arbeits-
inspektoren. Jedem Inspektor steht nach Bedarf für je 3000-—5000 Ver-
sicherte eine Hilfskraft zur Seite (Art. 195, Abs. 1).
Der Arbeitsinspektor jedes Bezirkes überwacht die Tätigkeit seiner
Hilfskräfte und beaufsichtigt persönlich die Durchführung der Gesetze
und Verordnungen in den Betrieben. Zu diesem Zwecke haben die Arbeits-
inspektoren die Betriebe und Verwaltungen wenigstens zweimal im Jahr
zu besichtigen (Art. 195, Abs. 2). Sie haben ferner vierteljährlich Berichte
über ihre Tätigkeit und die ihrer Hilfskräfte sowie einen Jahresbericht zu
erstatten; er muss spätestens im Februar jedes Jahres abgeschlossen
sein (Art. 195, Abs. 3). Die Hilfskräfte der Arbeitsinspektoren führen
die Aufsicht in dem ihnen zugewiesenen Bezirk durch.
a) Sie haben so oft als möglich alle Betriebe und Unternehmungen zu
besichtigen. Viermal im Jahre ist eine allgemeine Besichtigung durchzuführen.
deren Ergebnisse in ein besonderes Register eingetragen. werden.
b) Sie überwachen die den Kranken geleistete Arzthilfe und haben
etwaige Missbräuche abzustellen.