Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 685 
ec) etwaige Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können in allen die Durch- 
‘:ührung der gesevzlichen Versicherung betreffenden Angelegenheiten kein 
Stimmrecht haben (Art. 29, Abs. 2 des Gesetzes von 1924, Art. 23, Abs. 2 
jes Gesetzes von 1911). 
Die Satzung wird im allgemeinen von den Personen ausgearbeit, welche 
die Kasse gründen und ihre Genehmigung herbeiführen wollen. Die meisten 
bestehenden. Satzungen beruhen auf der von der Aufsichtsbehörde aus- 
zearbeiteten Mustersatzung. 
Die Prüfung der Satzungsentwürfe hat beim Inkrafttreten des Gesetzes 
die zuständigen Stellen sehr stark belastet. Zur Zeit dagegen ist in Gross- 
britannien, abgesehen von gelegentlichen Zusammenschlüssen, der Neuzu- 
zang an Versicherungsträgern sehr gering. Auch in Irland wurde seit 1923 
keine neue Kasse mehr ins Leben gerufen. Im genannten Jahre erfolgte 
bekanntlich die Trennung des irischen Versicherungssystems vom britischen, 
und es wurden damals in Irland zahlreiche Satzungen geprüft und 
genehmigt. 
Von einer einmal genehmigten Kasse, deren Errichtung und Satzung 
als gesetzmässig befunden wurde, können die zuständigen Behörden keine 
Satzungsänderung mehr verlangen. Ebensowenig kann die Kasse selbst ihre 
Satzung ohne Zustimmung der Überwachungs- und Aufsichtsbehörde 
abändern. Die Entziehung der Genehmigung ist zulässig, wenn eine Kasse 
sich Gesetzeswidrigkeiten oder eine schlechte Geschäftsführung zuschulden 
zommen lässt (Art. 38 von 1924, Art. 29 von 1911). Erwähnung verdient, 
dass die königliche Kommission für Krankenversicherung (S. 110—112) eine 
Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Satzungs- 
änderungen anregt, soweit die Satzungen den Versicherten nachteilig sind. 
Ferner wurde angeregt, dass den Behörden, ausser dem Recht zur Ent- 
ziehung der Genehmigung, für jene Fälle eine Strafbefugnis erteilt werde, 
in denen eine Verwaltung sich weniger schwere Verstösse zuschulden kommen 
liess, die eine Entziehung der Genehmigung nicht rechtfertigen. 
Der Betrieb der zentralisierten und der in Zweige aufgelösten Kassen 
weist gewisse Unterschiede auf. Am einfachsten stellt er sich bei zentra- 
an Trägern, die sich auf einen bestimmten Sprengel beschränken, 
dar. 
Nach den Satzungen sind gewöhnlich folgende Organe vorhanden : 
lie Hauptversammlung (General meeting), der Vorstand (Committee of 
management), ferner Treuhänder (Trustees), Schatzmeister und Schrift- 
ührer. 
a) Die Hauntversammlung 
Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Kassenmitgliedern oder aus 
Jen von ihnen gewählten Vertretern zusammen. 
Sie muss einmal im Jahr einberufen werden. Gesellschaften, deren 
Hauptversammlung von sämtlichen Gesellschaftern gebildet wird, dürfen 
BL ihrer Satzung für gewisse Fragen namentliche Abstimmung vor- 
sehen. 
Aufgabe der Hauptversammlung ist die Wahl des Vorstandes, die 
Prüfung des Jahresberichtes sowie die etwaige Abänderung der Satzung. 
Diese bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden. . 
Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit einer bestimmten 
Mitgliederzahl beschlussfähig. Das Quorum ist verschieden hoch, Bei 
3iner Kasse, die z. B. 50 Mitglieder umfasst, ist die Anwesenheit von 8, 
bei einer anderen, die vielleicht sogar 1 Million Mitglieder zählt, die An- 
wesenheit von 50 Mitgliedern zur Beschlussfähigkeit erforderlich. 
b) Der Vorstand 
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Festsetzung 
der Mitgliederzahl erfolgt durch die Satzung. Diese Zahl schwankt im all- 
zemeinen. zwischen 6 und 12. Dem Vorstand liegt die Verwaltung und die 
Vermögensanlage ob.
	        
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