690 VIERTER TEIL
Mitgliederversammlung der vier örtlichen Unterstellen gewählt. Die
Delegiertenversammlung hat die Vorstandsmitglieder zu wählen, über
den Voranschlag zu beschliessen, den Jahresbericht zu genehmigen und
Satzungsänderungen zu verfügen ($ 130—144 der Satzung vom 30, No-
vember 1922).
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Direktorium
des Memelgebietes bestellt wird und aus je 3 Vertretern der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer. Diese werden von den Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerdelegierten der Hauptversammlung in getrennter Wahl gewählt.
Der Vorstand, dem Behördeneigenschaft zukommt, liegt die Geschäfts-
führung der Landesversicherungsanstalt ob, soweit nicht die Zustän-
digkeit der Hauptversammlung gegeben ist ($ 112—129 der Satzung).
LUXEMBURG
Versicherungsträger sind die Bezirks- und die Betriebskrankenkassen.
Die Bezirkskrankenkassen werden durch Regierungsbeschluss für ört-
liche Bezirke errichtet. Nach dem Gesetz soll am Hauptorte jedes Kantons,
mit Ausnahme des Kantons Vianden eine solche Kasse bestehen. .Für
den Kanton Esch ist indes die Errichtung von 4 Kassen vorgesehen
(Art. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925).
Die Betriebskrankenkassen werden von den Betriebsunternehmern er-
richtet. Einen Antrag auf Errichtung einer solchen Kasse kann jeder Unter-
nehmer stellen, der in einem oder mehreren Betrieben regelmässig
mindestens 500 Personen beschäftigt (Art. 28). Der Antrag muss von der
Regierung genehmigt werden. Sie fasst ihren Beschluss auf Vorschlag des
obersten Kontrollorgans (Zentralausschuss), der seinerseits die beteiligten
Bezirkskassen hören muss (Art. 28).
Die Errichtung einer Betriebskrankenkasse ist nur zulässig, sofern
dadurch der Bestand und die Leistungsfähigkeit der Bezirkskasse nicht
gefährdet wird. Diese Voraussetzung gilt als gegeben, wenn die Bezirks-
krankenkasse nach Errichtung der Betriebskrankenkasse noch mehr als
500 Mitglieder behält. Ferner muss die Betriebskasse nach ihrer Satzung
Leistungen gewähren, welche wenigstens denen der Bezirkskasse gleich-
wertig sind. Endlich muss ihre dauernde Leistungsfähigkeit hinreichend
gesichert sein (Art. 31).
Die Regierung entscheidet nach Anhörung des Zentralausschusses darüber,
ob die Leistungen einer Betriebskrankenkasse denjenigen der Bezirks-
kasse gleichwertig sind. Hierbei wird die Gesamtheit der Leistungen und
der Mitgliederkreis der Kasse berücksichtigt (Art. 38).
Der Satzungsentwurf der Betriebskrankenkasse wird vom Arbeitgeber
ausgearbeitet und der Betriebsversammlung vorgelegt. Der Entwurf geht
dann an den Hauptausschuss, welcher ihn mit besonderer Ausserung der Re-
gierung zur Genehmigung übermittelt. Die Genehmigung kann nur versagt
werden, wenn die Satzung dem Gesetz nicht entspricht. Die Ablehnung
ist zu begründen (Art. 47, 48 und 49). Die vor Erlass des Gesetzes vom
17. Dezember 1925 errichteten Betriebskrankenkassen bedurften zu
ihrem Fortbestand einer von der Regierung nach Anhörung des Zentral-
ausschusses zu erteilenden Ermächtigung (Art. 32).
Kassenorgane sind : die Generalversammlung und der Vorstand,
a) Die Generalversammlung
Bei den Bezirkskrankenkassen besteht die Generalversammlung aus
Delegierten der Versicherten und der Arbeitgeber. In der CGeneralver-
sammlung haben die Arbeitgeber, bzw. ihre Vertreter ein Drittel, die Ver-
zichertenvertreter zwei Drittel der Stimmen. Die Stimmenzahl des einzelnen
Arbeitsgebers richtet sich nach der Zahl der von ihm beschäftigten Pflicht:
versicherten. Die Satzung kann das Stimmrecht abstufen und eine Höchst
zahl der Stimmen vorsehen. |
Bei den Betriebskrankenkassen besteht die Generalversammlung aus
dem Arbeitgeber und den Delegierten de: Versicherten. Der Arbeitgeber