Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 703 
Nach der russischen Gesetzgebung sind an den vom Kassensitz entfernten 
Orten, deren Arbeiterzahl zur Errichtung einer selbständigen Kasse nicht 
ausreicht, Sonderstellen zu schaffen (Versicherungsstellen und Versicherungs- 
bevollmächtigte). Die Beschlussfassung hierüber liegt den Ortskranken- 
kassen ob, welche mit den im Departement oder im Verwaltungsbezirk 
arrichteten Versicherungsorganen ins Benehmen treten. Versicherungs- 
stellen werden. in Bezirken oder Betrieben mit 200—-2.000 Versicherten ein- 
zerichtet, Versicherungsbevollmächtigte in Bezirken oder Betrieben mit 
50—200 Versicherten aufgestellt. Voraussetzung ist, dass der in Betracht 
kommende Betrieb mehr als 5 Werst vom Sitz einer Versicherungskasse 
sntfernt ist. 
Die Verkehrsarbeiter (Eisenbahnarbeiter und Schiffer) werden durch 
Sonderversicherungskassen. versorgt, die von der Gewerkschaftskonferenz 
der Verkehrsarbeiter errichtet werden. Die Eisenbahnlinien-Versicherungs- 
kassen und die Schiffsbezirks-Versicherungskassen können in den verschie- 
jenen Distrikten besondere Kassen ins Leben rufen. Diese letzten sind 
zur Einrichtung von Versicherungsstellen und zur Bestellung von Ver- 
sicherungsbevollmächtigten berechtigt. 
Nach der russischen Gesetzgebung müssen auch für die Eisenbahnbau- 
arbeiter Sonderberufskassen bestehen. Ihre Errichtung ist nur da zulässig, 
wo die Arbeiten in einer Entfernung von mehr als 5 Werst vom Sitz der 
Orts- oder Verkehrskasse stattfinden, die Ausführung der Arbeiten wenig- 
stens zwei Jahre erfordert und wenigstens 2.000 Arbeiter beschäftigt sind. 
Zur Errichtung dieser Kassen ist die Zustimmung der Gewerkschaft der 
Bauarbeiter notwendig. Sie ist auch vor der Errichtung einer Versicherungs- 
stelle oder vor der Ernennung eines Versicherungsbevollmächtigten zu 
hören (Rundschreiben des Kommissariats für soziale Fürsorge und des 
Zentralausschusses der Bauarbeitergewerkschaft vom 13, Dezember 1923, 
Nr. 248). 
Wird die Arbeitsstätte in den Bezirk einer Orts- oder Verkehrskranken- 
\asse (bzw. ihrer Versicherungsstellen oder Versicherungsbevollmächtigten) 
verlegt, so ist die Eisenbahnbauarbeiterkasse samt ihrer Versicherungsstellen 
bzw. Versicherungsbevollmächtigten aufzulösen. 
Die Kassen, welche gegen sämtliche Risiken versichern, werden von 
ler Gewerkschaftskonferenz des Bezirks, dem Vorstande und der Prü- 
hingskommission verwaltet. 
a) Die Gewerkschaftiskonferenz 
Über Zusammensetzung und Wahl der Konferenz beschliesst die örtliche 
Leitung des Gewerkschaftsvereins. 
Die Konferenz hat folgende Aufgaben : 
A. Die Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Stell- 
vertreter. Die Wahl dieser Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Prüfungs- 
zusschusses und anderer Ausschüsse. 
_ 2. Dio Prüfung und Genehmigung der Abrechnung des Vorstandes, 
Beschlussfassung über den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben. 
3. Abänderung der Höhe der Barleistungen nach vorheriger Zustimmung 
des Zentralamts für Arbeiterversicherung. 
4. Die Bekanntmachung auf Grund der Kassensatzung der Verfügungen 
ınd Dienstanweisungen für den Vorstand, die Ausschüsse und die 
Versicherten. 
5. Erlass von Bestimmungen über die Kassenaufsicht. 
6. Vornahme von Satzungsänderungen usw, 
b) Der Vorstand 
Die Verwaltung der Kassen obliegt einem Vorstand, dessen Mitglieder 
von der Bezirkskonferenz gewählt werden. Wählbar sind nur die zur Teil- 
aahme an der Bezirkskonferenz berechtigten Personen. Die Mitgliederzahl 
les Vorstandes und seine Amtsdauer wird durch die Kassensatzung
	        
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