. VIERTER TEIL
SCHWEIZ
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Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 ermächtigt die Kantone, die
Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen
obligatorisch zu erklären. Es gab ihnen Vollmacht, unter Berücksichtigung
bestehender Krankenkassen öffentliche Kassen ins Leben zu rufen. Die
Kantone sind berechtigt, die nach dem erwähnten Gesetz ihnen zustehenden
Befugnisse Gemeinden zu überlassen. Die von den Kantonen und Gemeinden
getroffenen Massnahmen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats (Art. 2).
In den Kantonen, welche von der ihnen erteilten Ermächtigung Ge-
brauch gemacht haben, bleibt die Errichtung von Krankenkassen Sache
der Interessenten. Die Errichtung öffentlicher Kassen dagegen erfolgt
durch den Kanton oder die Gemeinde.
Zur Erlangung der Anerkennung müssen die Kassen ihre Satzung und
die übrigen Bestimmungen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten.
Sie erhalten die Anerkennung nur, wenn sie ihren. Mitgliedern wenigstens
ärztliche Behandlung und Arznei oder ein tägliches Krankengeld gewähren,
das nicht weniger als 1 Franken bei Erwerbsunfähigkeit betragen soll.
Satzungsänderungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Bundesrates
(Art. 4 und 12).
Die Errichtung der öffentlichen, kantonalen oder gemeindlichen Kassen
liegt den öffentlichen Behörden ob. In den Halbkantonen Appenzell
(Inner-Rhoden) und Basel-Stadt sind für die Errichtung der Kassen die
kantonalen Behörden zuständig (Verordnung vom 29. November 1920 für
Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 1, durch welche zwei öffentliche Kassen
ins Leben gerufen wurden. —- Gesetz über die öffentlichen Kassen des
Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. Oktober 1918 und 23 Februar 1922). Im Halbkanton Appenzell
(Ausser-Rhoden) (Verordnung des Ständerats vom 30. Mai 1924, erlassen auf
Grund des Gesetzes vom 30. April 1916, abgeändert am 30. April 1922)
sowie im Kanton St. Gallen (Gesetz betr. die obligatorische Krankenver-
sicherung und die Gemeindekrankenkassen vom 28. Mai 1914, abgeändert
durch Gesetz vom 28. November 1919) und im Kanton Thurgau (Gesetz
betr. die obligatorische Krankenversicherung vom 24. April 1926) ist die Er-
richtung der Kassen den Gemeinden übertragen. Diese können sich, wenn
sie eine Kasse nicht allein errichten wollen, mit anderen Gemeinden zu
diesem Zweck zusammenschliessen.
Die öffentlichen Kassen gelten als selbständige Verwaltungszweige mit
getrenntem Rechnungswesen (Verordnung vom 29, November 1920 in
Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 2, Verordnung vom 30. Mai 1924 in Appen-
zell (Ausser-Rhoden), $ 21, Abs. 2. Gesetz über die Krankenpflichtversiche-
rung vom 28, Mai 1914 in St. Gallen, Art. 6, Abs. 3). Eine ähnliche Bestim-
mung enthält das Gesetz betr, die Errichtung der öffentlichen Krankenkasse
des Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914.
Die öffentlichen Kassen werden in folgender Weise verwaltet :
Appenzell (Ausser-Rhoden)
Die Verwaltung liegt beim Gemeinderat, welcher für jede Kasse einen
Ausschuss beruft, in dem der Gemeinderat und die Pflichtversicherten
vertreten sind, Frauen sind wählbar (8 21 des Gesetzes vom 30. April 1916}.
Appenzell (Inner-Rhoden)
Die beiden kantonalen Kassen werden von einem siebengliedrigen
Ausschuss verwaltet. In diesen entsendet jeder der beiden Bezirke einen
Versicherten- und einen Bezirksvertreter (der Bezirks Appenzell zwei). Die
Bezirksvertreter werden von dem Bezirksrat ernannt (Art. 6 der Sat-
zung). Die Verwaltung der Kasse Oberegg kann dem Bezirksrat über-
tragen werden. Die Überwachung der Pflichtversicherten, die Einnahme der
Beiträge und die Kassenverwaltung liegt einem Rechnungsführer ob, der
vom Ausschuss bestellt wird (Art, 19 des (Gesetzes vom 29, November 19251