Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

. VIERTER TEIL 
SCHWEIZ 
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Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 ermächtigt die Kantone, die 
Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen 
obligatorisch zu erklären. Es gab ihnen Vollmacht, unter Berücksichtigung 
bestehender Krankenkassen öffentliche Kassen ins Leben zu rufen. Die 
Kantone sind berechtigt, die nach dem erwähnten Gesetz ihnen zustehenden 
Befugnisse Gemeinden zu überlassen. Die von den Kantonen und Gemeinden 
getroffenen Massnahmen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats (Art. 2). 
In den Kantonen, welche von der ihnen erteilten Ermächtigung Ge- 
brauch gemacht haben, bleibt die Errichtung von Krankenkassen Sache 
der Interessenten. Die Errichtung öffentlicher Kassen dagegen erfolgt 
durch den Kanton oder die Gemeinde. 
Zur Erlangung der Anerkennung müssen die Kassen ihre Satzung und 
die übrigen Bestimmungen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. 
Sie erhalten die Anerkennung nur, wenn sie ihren. Mitgliedern wenigstens 
ärztliche Behandlung und Arznei oder ein tägliches Krankengeld gewähren, 
das nicht weniger als 1 Franken bei Erwerbsunfähigkeit betragen soll. 
Satzungsänderungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Bundesrates 
(Art. 4 und 12). 
Die Errichtung der öffentlichen, kantonalen oder gemeindlichen Kassen 
liegt den öffentlichen Behörden ob. In den Halbkantonen Appenzell 
(Inner-Rhoden) und Basel-Stadt sind für die Errichtung der Kassen die 
kantonalen Behörden zuständig (Verordnung vom 29. November 1920 für 
Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 1, durch welche zwei öffentliche Kassen 
ins Leben gerufen wurden. —- Gesetz über die öffentlichen Kassen des 
Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914, abgeändert durch die Gesetze 
vom 10. Oktober 1918 und 23 Februar 1922). Im Halbkanton Appenzell 
(Ausser-Rhoden) (Verordnung des Ständerats vom 30. Mai 1924, erlassen auf 
Grund des Gesetzes vom 30. April 1916, abgeändert am 30. April 1922) 
sowie im Kanton St. Gallen (Gesetz betr. die obligatorische Krankenver- 
sicherung und die Gemeindekrankenkassen vom 28. Mai 1914, abgeändert 
durch Gesetz vom 28. November 1919) und im Kanton Thurgau (Gesetz 
betr. die obligatorische Krankenversicherung vom 24. April 1926) ist die Er- 
richtung der Kassen den Gemeinden übertragen. Diese können sich, wenn 
sie eine Kasse nicht allein errichten wollen, mit anderen Gemeinden zu 
diesem Zweck zusammenschliessen. 
Die öffentlichen Kassen gelten als selbständige Verwaltungszweige mit 
getrenntem Rechnungswesen (Verordnung vom 29, November 1920 in 
Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 2, Verordnung vom 30. Mai 1924 in Appen- 
zell (Ausser-Rhoden), $ 21, Abs. 2. Gesetz über die Krankenpflichtversiche- 
rung vom 28, Mai 1914 in St. Gallen, Art. 6, Abs. 3). Eine ähnliche Bestim- 
mung enthält das Gesetz betr, die Errichtung der öffentlichen Krankenkasse 
des Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914. 
Die öffentlichen Kassen werden in folgender Weise verwaltet : 
Appenzell (Ausser-Rhoden) 
Die Verwaltung liegt beim Gemeinderat, welcher für jede Kasse einen 
Ausschuss beruft, in dem der Gemeinderat und die Pflichtversicherten 
vertreten sind, Frauen sind wählbar (8 21 des Gesetzes vom 30. April 1916}. 
Appenzell (Inner-Rhoden) 
Die beiden kantonalen Kassen werden von einem siebengliedrigen 
Ausschuss verwaltet. In diesen entsendet jeder der beiden Bezirke einen 
Versicherten- und einen Bezirksvertreter (der Bezirks Appenzell zwei). Die 
Bezirksvertreter werden von dem Bezirksrat ernannt (Art. 6 der Sat- 
zung). Die Verwaltung der Kasse Oberegg kann dem Bezirksrat über- 
tragen werden. Die Überwachung der Pflichtversicherten, die Einnahme der 
Beiträge und die Kassenverwaltung liegt einem Rechnungsführer ob, der 
vom Ausschuss bestellt wird (Art, 19 des (Gesetzes vom 29, November 19251
	        
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