Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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Unternehmungen gewähren, können unzureichend sein, die Bei- 
träge zu hoch und endlich lassen solche privaten Unternehmungen 
womöglich nur Personen zu, die in bezug auf Alter und Gesundheit 
gewisse Bedingungen erfüllen. 
Aus diesen Gründen sehen manche Systeme der Arbeitnehmer- 
versicherung — neben der den überwiegenden Teil der Ver- 
sicherten. umfassenden Zwangsversicherung — eine freiwillige Ver- 
sicherung vor, die im allgemeinen gewissen durch das Gesetz 
bestimmten Gruppen von Personen vorbehalten ist. Die frei- 
willig Versicherten haben die gesamte, zum Ausgleich des Risikos 
nötige Beitragslast selbst zu tragen. Hier und dort müssen sie 
vor ihrer Zulassung zur Versicherung eine Bescheinigung über ihren 
Gesundheitszustand beibringen. Vielleicht ist diesen Umständen 
die verhältnismässig geringe Bedeutung zuzuschreiben, die bis jetzt 
die freiwillige Versicherung als Ergänzung der Zwangsversiche- 
„ung erlangt hat. 
Bei der Regelung der freiwilligen Versicherung hat die Gesetz- 
zebung durchweg zwei Personengruppen im Auge: die aus der 
Pflichtversicherung ausgeschiedenen Arbeitnehmer und die selbstän- 
digen Arbeiter. Die Personen, die zu der ersten Gruppe gehören, 
bilden einen Teil der selbständigen Arbeiterschaft. Die Vorschriften 
über die freiwillige Versicherung sind in manchen Gesetzen für 
die beiden Gruppen, welche die Vorteile der freiwilligen Versiche- 
‚ung geniessen sollen, einheitlich, häufig aber wird hinsichtlich 
Jer Zulassung zur Versicherung ein Unterschied gemacht zwischen 
A4en Personen, die bereits versichert waren und solchen, die einer 
Versicherung noch nicht angehört haben. 
Die tolgenden Ausführungen behandeln zunächst die Vorschriften 
über die Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten ; 
Jaran schliesst sich die Darstellung der Vorschriften über die 
freiwillige Versicherung im eigentlichen Sinn, die Selbstversiche- 
rung. 
WEITERVERSICHERUNG 
ERSTER TEIL 
Die Versicherungspflicht endet mit dem Wegfall der für ihre 
Begründung massgebenden Bedingungen. Zwei Fälle kommen 
vesonders häufig in Betracht: die Beendigung der Lohnarbeit 
and (bei Angestellten) der Bezug eines oberhalb einer gewissen 
Grenze liegenden Arbeitsverdienstes. 
Wo, ohne Rücksicht auf den Fall, dass Frauen die Arbeit wegen 
ihrer Verheiratung einstellen, der Pflichtversicherte die ver- 
sicherungspflichtige Arbeit zugunsten einer für eigene Rechnung
	        
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