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Unternehmungen gewähren, können unzureichend sein, die Bei-
träge zu hoch und endlich lassen solche privaten Unternehmungen
womöglich nur Personen zu, die in bezug auf Alter und Gesundheit
gewisse Bedingungen erfüllen.
Aus diesen Gründen sehen manche Systeme der Arbeitnehmer-
versicherung — neben der den überwiegenden Teil der Ver-
sicherten. umfassenden Zwangsversicherung — eine freiwillige Ver-
sicherung vor, die im allgemeinen gewissen durch das Gesetz
bestimmten Gruppen von Personen vorbehalten ist. Die frei-
willig Versicherten haben die gesamte, zum Ausgleich des Risikos
nötige Beitragslast selbst zu tragen. Hier und dort müssen sie
vor ihrer Zulassung zur Versicherung eine Bescheinigung über ihren
Gesundheitszustand beibringen. Vielleicht ist diesen Umständen
die verhältnismässig geringe Bedeutung zuzuschreiben, die bis jetzt
die freiwillige Versicherung als Ergänzung der Zwangsversiche-
„ung erlangt hat.
Bei der Regelung der freiwilligen Versicherung hat die Gesetz-
zebung durchweg zwei Personengruppen im Auge: die aus der
Pflichtversicherung ausgeschiedenen Arbeitnehmer und die selbstän-
digen Arbeiter. Die Personen, die zu der ersten Gruppe gehören,
bilden einen Teil der selbständigen Arbeiterschaft. Die Vorschriften
über die freiwillige Versicherung sind in manchen Gesetzen für
die beiden Gruppen, welche die Vorteile der freiwilligen Versiche-
‚ung geniessen sollen, einheitlich, häufig aber wird hinsichtlich
Jer Zulassung zur Versicherung ein Unterschied gemacht zwischen
A4en Personen, die bereits versichert waren und solchen, die einer
Versicherung noch nicht angehört haben.
Die tolgenden Ausführungen behandeln zunächst die Vorschriften
über die Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten ;
Jaran schliesst sich die Darstellung der Vorschriften über die
freiwillige Versicherung im eigentlichen Sinn, die Selbstversiche-
rung.
WEITERVERSICHERUNG
ERSTER TEIL
Die Versicherungspflicht endet mit dem Wegfall der für ihre
Begründung massgebenden Bedingungen. Zwei Fälle kommen
vesonders häufig in Betracht: die Beendigung der Lohnarbeit
and (bei Angestellten) der Bezug eines oberhalb einer gewissen
Grenze liegenden Arbeitsverdienstes.
Wo, ohne Rücksicht auf den Fall, dass Frauen die Arbeit wegen
ihrer Verheiratung einstellen, der Pflichtversicherte die ver-
sicherungspflichtige Arbeit zugunsten einer für eigene Rechnung