DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
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Bergarbeiterversicherung
GESETZ VOM 29. Juni 1894
BETR. DIE HILFS- UND PENSIONSKASSE FÜR BERGARBEITER
Aufsichtsorgane sind die Bergamtmänner und die Präfektur. Oberste
Aufsichtsbehörde ist das Arbeitsministerium.
Nach dem Ministerialerlass vom 16. März 1896 haben die Bergamtmänner
ohne besondere Anweisung wenigstens einmal im Jahre jede Hilfskasse
nachzuprüfen und ihre Akten nach der Prüfung mit dem Datum des
Prüfungstages zu versehen. Über jede Nachprüfung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, aus der die Prüfungsergebnisse und etwaige Beanstandungen
des Bergamtmannes ersichtlich sind. Ausserdem muss die Niederschrift
gegebenenfalls Bemerkungen über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung,
z. B. über eine etwaige Änderung der Beiträge und Leistungen
anthalten.
Die Hilfskassen haben Bücher, Niederschriften und Rechnungsbelege
jeder Art dem Präfekten und den Bergamtmännern auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Kassen erstatten jedes Jahr durch Vermittlung des Präfekten,
in den vom Arbeitsministerium bestimmten Formen, diesem Ministerium
ainen Bericht über ihre geldliche Lage sowie über die Krankheits- und
Todesfälle, welche sich während des abgelaufenen Jahres im Mitgliederkreise
areignet haben (Art. 15).
Versicherung der Seeleute
ÖÜBSETZ VOM 29, DEZEMBER 1905 BETR. DIE SEELEUTE
(ABGEÄNDERT DURCH OwSETZ vOM 21. APRıL 1898)
Die Fürsorgekasse für französische Seeleute ist ausschliesslicher Versicherungsträger,
Ihre Beaufsichtigung liegt dem Hauptausschuss der
Marine-Invalidenanstalt ob (Art. 17 des Gesetzes vom Jahre 1905).
Dieser Ausschuss besteht aus 2 Senatsmitgliedern, 3 Abgeordneten,
1 Staatsrat, 1 Anwalt beim Rechnungshofe als Beisitzer, 1 Marineoffizier
im Generalsrang als Vertreter des Marineministeriums, 6 Vertretern der
Reeder, die vom nationalen Berufsverband der französischen Reeder
bezeichnet sind, 6 Vertretern der Kassenmitglieder, die von den beteiligten
Berufsorganisationen benannt werden. Die Mitglieder des Hauptausschusses
der Invalidenanstalt werden auf 3 Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
Die jährliche Abrechnung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt,
welcher ihre Übereinstimmung mit den vorliegenden Rechnungsausweisen
zesondert von der Verwaltung und dem Schatzmeister der Marine-Invaidenanstalt
nachprüft. Der Ausschuss kann von der Verwaltung der
[nvalidenanstalt alle Mitteilungen und Unterlagen anfordern, welche er für
notwendig erachtet. . ,
Der Ausschuss arbeitet über die Lage der Invalidenanstalt einen
Bericht aus, welcher dem Präsidenten der Republik vorgelegt und den
lem Parlament nach Art. 22 des Finanzgesetzes v. 15. Mai 1880 (Dekret
vom 8. März 1887, Art. 2, 4, 7, 9, 11} zu unterbreitenden Rechnungsnachweisen
heigefügt wird.
GRIECHENLAND
DEKRET VOM 8. DEZEMBER 1923 ZUR ABÄNDERUNG DES GESETZES Nr. 2868
UND DES DEKRETES VOM 19. NOVEMBER 1923
Errichtung und Betrieb aller Arbeiterversicherungsträger untersteht
ler Staatsaufsicht. Diese wird vom Wirtschaftsministerium mit Hilfe
aines eigenen Überwachungsausschusses und der Sozialinspektoren durchge-‘ührt.
Der Prüfungsausschuss besteht aus 2 Versicherten und 1 Beamten. Er
wird für 2 Jahre vom Wirtschaftsministerium berufen. Die von ihm geprüf-