DAS ANWENDUNGSGEBIET 69
ausgeübten Beschäftigung aufgibt, bedingt der Verlust der Eigen-
schaft als Lohnarbeiter meist keine wesentliche Vermehrung des
Berufseinkommens. Erfahrungsgemäss erwerben ja die auf solche
Weise aus der Versicherung ausgeschiedenen Personen durch
Wiederaufnahme der Lohnarbeit oft genug von neuem die Eigen-
schaft als Lohnarbeiter. Die ausscheidenden Pflichtversicherten
verbleiben. also durchweg auch weiterhin in der sozialen Schicht,
für welche die Versicherung bestimmt ist.
Die Zulassung von Personen zur Versicherung, deren Einkommen
die vorgesehene Höchstgrenze übersteigt, rechtfertigt sich durch
die Erwägung, dass die Beteiligten zwar wohl in der Lage sind,
den bei der Pflichtversicherung vom Arbeitgeber getragenen
Beitragsanteil zu übernehmen, aber gleichwohl aus eigenen Mitteln
das Krankheitsrisiko auch weiterhin nicht zu tragen vermögen.
Die Zulassung rechtfertigt sich ferner, weil für gewisse Arbeiter-
gruppen. der Bezug eines höheren Einkommens nur unsicher ist
und keineswegs eine dauernde und beträchtliche Verbesserung
ihrer wirtschaftlichen Lage bedeutet. Schliesslich kann man zur
Rechtfertigung der Zulassung der ehemaligen Pilichtversicherten
zur freiwilligen Versicherung das Argument anführen, dass Personen,
die während einer langen Zeit Beiträge entrichten mussten, die
Möglichkeit haben sollen, ihre Rechte aufrechtzuerhalten. wenn
sie es wünschen.
Die Gesetze der nachstehend aufgeführten Länder enthalten
Vorschriften über die freiwillige Weiterversicherung der früher
Pflichtversicherten :
Bulgarien
Deutschland
Frankreich (Elsass-Lothringen)
Griechenland
Grossbritannien u. Nordirland
Irischer Freistaat
Japan
Litanen
Luxemburg
Norwegen
Üsterreich
Polen
Königreich der
und Slowenen
Tschechoslowakei
Ungarn
Die in Bulgarien, Griechenland, Litauen, Luxemburg und im
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen geltenden Gesetze
sehen für die früher Pflichtversicherten und für die übrigen zur
freiwilligen Versicherung Berechtigten die gleichen Zulassungs-
bedingungen vor. Auf die bezüglichen. Bestimmungen wird weiter
unten bei der Darstellung der Selbstversicherung näher einge-
gangen werden.
Die übrigen Gesetze schreiben für die Zulassung der früher
Pflichtversicherten weit weniger strenge Bedingungen vor, als
für die Personen, die von vornherein freiwillie in die Versicherung