Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 69 
ausgeübten Beschäftigung aufgibt, bedingt der Verlust der Eigen- 
schaft als Lohnarbeiter meist keine wesentliche Vermehrung des 
Berufseinkommens. Erfahrungsgemäss erwerben ja die auf solche 
Weise aus der Versicherung ausgeschiedenen Personen durch 
Wiederaufnahme der Lohnarbeit oft genug von neuem die Eigen- 
schaft als Lohnarbeiter. Die ausscheidenden Pflichtversicherten 
verbleiben. also durchweg auch weiterhin in der sozialen Schicht, 
für welche die Versicherung bestimmt ist. 
Die Zulassung von Personen zur Versicherung, deren Einkommen 
die vorgesehene Höchstgrenze übersteigt, rechtfertigt sich durch 
die Erwägung, dass die Beteiligten zwar wohl in der Lage sind, 
den bei der Pflichtversicherung vom Arbeitgeber getragenen 
Beitragsanteil zu übernehmen, aber gleichwohl aus eigenen Mitteln 
das Krankheitsrisiko auch weiterhin nicht zu tragen vermögen. 
Die Zulassung rechtfertigt sich ferner, weil für gewisse Arbeiter- 
gruppen. der Bezug eines höheren Einkommens nur unsicher ist 
und keineswegs eine dauernde und beträchtliche Verbesserung 
ihrer wirtschaftlichen Lage bedeutet. Schliesslich kann man zur 
Rechtfertigung der Zulassung der ehemaligen Pilichtversicherten 
zur freiwilligen Versicherung das Argument anführen, dass Personen, 
die während einer langen Zeit Beiträge entrichten mussten, die 
Möglichkeit haben sollen, ihre Rechte aufrechtzuerhalten. wenn 
sie es wünschen. 
Die Gesetze der nachstehend aufgeführten Länder enthalten 
Vorschriften über die freiwillige Weiterversicherung der früher 
Pflichtversicherten : 
Bulgarien 
Deutschland 
Frankreich (Elsass-Lothringen) 
Griechenland 
Grossbritannien u. Nordirland 
Irischer Freistaat 
Japan 
Litanen 
Luxemburg 
Norwegen 
Üsterreich 
Polen 
Königreich der 
und Slowenen 
Tschechoslowakei 
Ungarn 
Die in Bulgarien, Griechenland, Litauen, Luxemburg und im 
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen geltenden Gesetze 
sehen für die früher Pflichtversicherten und für die übrigen zur 
freiwilligen Versicherung Berechtigten die gleichen Zulassungs- 
bedingungen vor. Auf die bezüglichen. Bestimmungen wird weiter 
unten bei der Darstellung der Selbstversicherung näher einge- 
gangen werden. 
Die übrigen Gesetze schreiben für die Zulassung der früher 
Pflichtversicherten weit weniger strenge Bedingungen vor, als 
für die Personen, die von vornherein freiwillie in die Versicherung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.