Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ERSTER TEIL 
;intreten. Die früher Pflichtversicherten werden hiernach ohne 
Rücksicht auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand zugelassen. 
Es liegt auf der Hand, dass die unter diesen. Bedingungen gestellten 
Weiterversicherungsanträge die Belastung der Versicherungs- 
träger vergrössern, denn die Personen, die das ihnen angebotene 
Beitrittsrecht ausüben, sind aller Wahrscheinlichkeit nach Träger 
höherer Risiken als der Durchschnitt der Versicherten. Die 
Möglichkeit der Risiko-Steigerung kann gleichwohl ohne Gefahr 
ausser acht gelassen werden, weil die Zahl- der auf Grund der 
Vorschriften. zu stellenden Weiterversicherungsanträge im Ver- 
hältnis zur Gesamtzahl der Pflichtversicherten verschwindend 
zering ist. 
Für die Behandlung der Weiterversicherungsanträge kommen 
übrigens ausser dem Alter und dem Gesundheitszustand noch 
andere Gesichtspunkte in Betracht. Hierher gehört: das Einkom- 
men oder die wirtschaftliche Lage, der Familienstand der früher 
Pflichtversicherten, ferner die Dauer der früheren Pflichtver- 
sicherung und die Frist für den Weiterversicherungsantrag. 
Die Berücksichtigung des Einkommens hat zweifellos die 
schwersten Folgen. Sie war nur in Ungarn und dort lediglich für 
Jie Angestellten vorgeschrieben. ‚Diese konnten sich nur dann 
weiterversichern, wenn ihr Jahreseinkommen nicht ‚eine Grenze 
erreichte. Diese für die früher Pflichtversicherten gezogene 
Einkommensgrenze lag sehr weit unter dem Höchstbetrag, mit 
dessen. Überschreitung die Versicherungspflicht erlosch. Indes 
dürfte ein freiwillig Weiterversicherter nicht genötigt werden 
können, lediglich deshalb aus der Versicherung auszuscheiden, 
weil sein Einkommen den vorgeschriebenen Höchstbetrag über- 
schreitet. 
Nach dem ungarischen Gesetz sind gleichfalls zur freiwilligen 
Weiterversicherung nur Personen zugelassen, die die Eigenschaft 
von Arbeitnehmern behalten oder arbeitslos sind. Eine derartige 
Bestimmung findet sich in keinem anderen. Gesetz. 
Die britischen und irischen Gesetze ziehen für die Entscheidung 
über die Zulässigkeit der freiwilligen Weiterversicherung der 
früher Pflichtversicherten deren Familienstand heran. Nach 
diesen Gesetzen sind die verheirateten Frauen zur freiwilligen 
Weiterversicherung nicht berechtigt. 
Viel häufiger wird eine gewisse Mindestdauer der Pflichtver- 
sicherung zur Bedingung gemacht. Eine solche Bestimmung 
findet sich in sieben Gesetzen, Sie bezweckt den Ausschluss 
solcher Personen von der Weiterversicherung, die vorher nicht 
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