ERSTER TEIL
;intreten. Die früher Pflichtversicherten werden hiernach ohne
Rücksicht auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand zugelassen.
Es liegt auf der Hand, dass die unter diesen. Bedingungen gestellten
Weiterversicherungsanträge die Belastung der Versicherungs-
träger vergrössern, denn die Personen, die das ihnen angebotene
Beitrittsrecht ausüben, sind aller Wahrscheinlichkeit nach Träger
höherer Risiken als der Durchschnitt der Versicherten. Die
Möglichkeit der Risiko-Steigerung kann gleichwohl ohne Gefahr
ausser acht gelassen werden, weil die Zahl- der auf Grund der
Vorschriften. zu stellenden Weiterversicherungsanträge im Ver-
hältnis zur Gesamtzahl der Pflichtversicherten verschwindend
zering ist.
Für die Behandlung der Weiterversicherungsanträge kommen
übrigens ausser dem Alter und dem Gesundheitszustand noch
andere Gesichtspunkte in Betracht. Hierher gehört: das Einkom-
men oder die wirtschaftliche Lage, der Familienstand der früher
Pflichtversicherten, ferner die Dauer der früheren Pflichtver-
sicherung und die Frist für den Weiterversicherungsantrag.
Die Berücksichtigung des Einkommens hat zweifellos die
schwersten Folgen. Sie war nur in Ungarn und dort lediglich für
Jie Angestellten vorgeschrieben. ‚Diese konnten sich nur dann
weiterversichern, wenn ihr Jahreseinkommen nicht ‚eine Grenze
erreichte. Diese für die früher Pflichtversicherten gezogene
Einkommensgrenze lag sehr weit unter dem Höchstbetrag, mit
dessen. Überschreitung die Versicherungspflicht erlosch. Indes
dürfte ein freiwillig Weiterversicherter nicht genötigt werden
können, lediglich deshalb aus der Versicherung auszuscheiden,
weil sein Einkommen den vorgeschriebenen Höchstbetrag über-
schreitet.
Nach dem ungarischen Gesetz sind gleichfalls zur freiwilligen
Weiterversicherung nur Personen zugelassen, die die Eigenschaft
von Arbeitnehmern behalten oder arbeitslos sind. Eine derartige
Bestimmung findet sich in keinem anderen. Gesetz.
Die britischen und irischen Gesetze ziehen für die Entscheidung
über die Zulässigkeit der freiwilligen Weiterversicherung der
früher Pflichtversicherten deren Familienstand heran. Nach
diesen Gesetzen sind die verheirateten Frauen zur freiwilligen
Weiterversicherung nicht berechtigt.
Viel häufiger wird eine gewisse Mindestdauer der Pflichtver-
sicherung zur Bedingung gemacht. Eine solche Bestimmung
findet sich in sieben Gesetzen, Sie bezweckt den Ausschluss
solcher Personen von der Weiterversicherung, die vorher nicht
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