66 ” 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
spezielle, detaillierte Feststellung beseitigt, so ist dieselbe unbedingt
eine Einschränkung der Rechte des Parlaments und wenn dieses
Verfahren häufig Anwendung findet, so gefährdet es den Ernst
der parlamentarischen Debatte und bedeutet eine Konfiskation des
Budgetrechts. Darum soll nur ausnahmsweise und für möglichst
kurze Zeit zu diesem Auskunftsmittel gegriffen werden. Zur Ver-
meidung der Indemnity hat man vorgeschlagen, das Prinzip aufzu-
stellen, daß bis zur Festsetzung eines neuen Budgets das alte
Budget zur Richtschnur dienen soll, doch hat auch dieses Prinzip
seine Gefahren.
Von mancher Seite wird die Bewilligung des Notetats als eine
Vertrauensfrage betrachtet, wonach derselbe nur jener Regierung
bewilligt wird, die das Vertrauen des Parlaments besitzt. ‚Diese
Auffassung ist kaum berechtigt, da es sich ja um eine Notlage
handelt, an der im Grunde auch das Parlament eventuell die
Schuld trägt.
Anstatt der Indemnität hat man in manchen Staaten in der
Weise dem Mangel des Gesetzes abgeholfen, daß man die nötigen
Einnahmen und Ausgaben für einige Monate votiert. Das ist das
System des sogenannten Zwölftel, „douziemes provisoires“. In ein-
zelnen Staaten — so in Belgien — soll sich dieses System voll-
ständig bewährt haben; in Frankreich hat es viel Unzukömmlich-
keiten zur Folge, freilich wohl infolge von Umständen, welche nicht
dem System selbst zur Schuld fallen ?).
11. „Ex lex“. Wird das Budgetgesetz und die Indemnität vor
Beginn des Finanzjahres nicht fertiggestellt, so tritt der Zustand
der Gesetzlosigkeit, „ex lex“ genannt, ein und die Regierung ist
nicht befugt, weder Einnahmen einzuheben, noch Ausgaben zu
machen. Um diesen Zustand zu vermeiden, werden oft die ver-
zweifeltsten Anstrengungen gemacht. So hat der Präsident des
Corps legislatif, um diesen Zustand zu vermeiden, am 31. Dezember,
als die Uhr *%/, 12 zeigte, den Zeiger stille stellen lassen und am
nächsten Tag war das Budget bewilligt.
12. Netto- und Bruttobudget. Mit Hinsicht auf die
Aufstellung des Budgets haben sich gewisse Prinzipien entwickelt,
die mit der Einrichtung des Budgets eng zusammenhängen. In
erster Reihe kommt hier die Frage des Netto- und Brutto-
budgets in Betracht. Die HEigentümlichkeit des Nettobudgets
besteht darın, daß die Einnahmen mit Abzug der darauf verwen-
!) Das Zwölftel für März 1925 wurde erst wenige Minuten vor Mitternacht
des 28. Februar bewilligt, wodurch die Durchführung am 1. März. unmöglich
wurde und Ausnahmemaßregeln getroffen werden mußten.