fullscreen: Finanzwissenschaft

66 ” 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
spezielle, detaillierte Feststellung beseitigt, so ist dieselbe unbedingt 
eine Einschränkung der Rechte des Parlaments und wenn dieses 
Verfahren häufig Anwendung findet, so gefährdet es den Ernst 
der parlamentarischen Debatte und bedeutet eine Konfiskation des 
Budgetrechts. Darum soll nur ausnahmsweise und für möglichst 
kurze Zeit zu diesem Auskunftsmittel gegriffen werden. Zur Ver- 
meidung der Indemnity hat man vorgeschlagen, das Prinzip aufzu- 
stellen, daß bis zur Festsetzung eines neuen Budgets das alte 
Budget zur Richtschnur dienen soll, doch hat auch dieses Prinzip 
seine Gefahren. 
Von mancher Seite wird die Bewilligung des Notetats als eine 
Vertrauensfrage betrachtet, wonach derselbe nur jener Regierung 
bewilligt wird, die das Vertrauen des Parlaments besitzt. ‚Diese 
Auffassung ist kaum berechtigt, da es sich ja um eine Notlage 
handelt, an der im Grunde auch das Parlament eventuell die 
Schuld trägt. 
Anstatt der Indemnität hat man in manchen Staaten in der 
Weise dem Mangel des Gesetzes abgeholfen, daß man die nötigen 
Einnahmen und Ausgaben für einige Monate votiert. Das ist das 
System des sogenannten Zwölftel, „douziemes provisoires“. In ein- 
zelnen Staaten — so in Belgien — soll sich dieses System voll- 
ständig bewährt haben; in Frankreich hat es viel Unzukömmlich- 
keiten zur Folge, freilich wohl infolge von Umständen, welche nicht 
dem System selbst zur Schuld fallen ?). 
11. „Ex lex“. Wird das Budgetgesetz und die Indemnität vor 
Beginn des Finanzjahres nicht fertiggestellt, so tritt der Zustand 
der Gesetzlosigkeit, „ex lex“ genannt, ein und die Regierung ist 
nicht befugt, weder Einnahmen einzuheben, noch Ausgaben zu 
machen. Um diesen Zustand zu vermeiden, werden oft die ver- 
zweifeltsten Anstrengungen gemacht. So hat der Präsident des 
Corps legislatif, um diesen Zustand zu vermeiden, am 31. Dezember, 
als die Uhr *%/, 12 zeigte, den Zeiger stille stellen lassen und am 
nächsten Tag war das Budget bewilligt. 
12. Netto- und Bruttobudget. Mit Hinsicht auf die 
Aufstellung des Budgets haben sich gewisse Prinzipien entwickelt, 
die mit der Einrichtung des Budgets eng zusammenhängen. In 
erster Reihe kommt hier die Frage des Netto- und Brutto- 
budgets in Betracht. Die HEigentümlichkeit des Nettobudgets 
besteht darın, daß die Einnahmen mit Abzug der darauf verwen- 
!) Das Zwölftel für März 1925 wurde erst wenige Minuten vor Mitternacht 
des 28. Februar bewilligt, wodurch die Durchführung am 1. März. unmöglich 
wurde und Ausnahmemaßregeln getroffen werden mußten.
	        
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