DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 747
zleich geregelt ist, sondern hinsichtlich ihrer Zusammensetzung. Die depar-
fementalen Kassen werden z. B. von Ausschüssen geleitet, die vom Gewerk-
schaftskongress gewählt sind. Ihnen stehen von diesem Kongress gleichfalls
zewählte Überwachungsausschüsse zur Seite. Die departementalen Büros
ind die Direktionen der einzelnen Republiken werden dagegen von Ge-
schäftsführern bzw. Beamten geleitet, die von dem zuständigen Organ
des Volkskommissariats für Arbeit, im Benehmen mit den Gewerkschafts-
verbänden ernannt werden.
In der R. S. F. S. R. sind die departementalen Kassen nach dem vor-
läufigen Beschluss des Volkskommissariats für Arbeit vom 31. Dezember
1924 (Nr. 200/1138) zur Leitung und Überwachung des Betriebes der ört-
lichen Kassen und zur Kontrolle des Gesetzvollzuges zuständig. Insbe-
aondere besitzen sie das Recht zum Erlass von Verordnungen und Dienst-
anweisungen für den Vollzug der Versicherungsgesetze, ferner können sie
die Errichtung von Versicherungsträgern einleiten. Sie bestätigen die Vor-
sitzenden der Vollzugsausschüsse der Kassen.
Die Überwachungstätigkeit der departementalen Kassen erstreckt sich
auf die Beaufsichtigung des Betriebes der Versicherungskassen sowie
auf den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Bundes-
versammlungen. Die departementalen Kassen prüfen und genehmigen
auch die zeitweise abzulegende Abrechnung der Versicherungsträger, beauf-
sichtigen. die allgemeine Tätigkeit der Kassen und ihre Finanzlage sowie
die Akten und die Buchführung und untersuchen ferner etwaige Beschwer-
len über ungesetzliches Vorgehen der Ausschüsse und über Verstösse bei
der Wahl der Vorstandsmitglieder und des Prüfungsausschusses.
Arbeitsinspektoren
Die Behörden für die Überwachung der Kassen werden bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe durch Arbeitsinspektoren unterstützt. Diese letzteren sind
aach dem Rundschreiben des Volkskommissariats für Arbeit vom 27. März
1923 (Nr. 127 FA zuständig für die Einteilung der Betriebe in _Beitrags-
klassen, die Überwachung des Gesundheitszustandes in den Betrieben,
die Prüfung der Sozialversicherungsbuchhaltung, der Überwachungsblätter
sowie für die Beaufsichtigung des ordnungsgemässen Beitragseinganges.
Die Inspektoren haben die Aufmerksamkeit der Kassen auf alle Verstösse
gegen. die Arbeiterschutzgesetzgebung zu lenken und teilen ihnen die etwa
über Arbeitgeber verhängten Strafen mit.
Die Beaufsichtigung der Transportversicherungskassen
Die oberste Leitung und die Oberaufsicht der Transportkrankenkassen
liegen einer Sonderdienstabteilung der Zentraldirektion für Sozialversiche-
rung beim Volkskommissariat für Arbeit ob.
Diese Dienstabteilung wird von einem dreigliedrigen Rat verwaltet,
Zwei seiner Mitglieder vertreten den zentralen Gewerkschaftsausschuss
der Eisenbahner bzw. der Seeleute. Der Vorsitzende wird von beiden
Ausschüssen gemeinsam gewählt und vom Volkskommissariat für Arbeit
bestätigt. Die Abteilung für die soziale Transportversicherung hat die all-
gemeine Leitung der Transportkassen und die Überwachung des Vollzugs
der Versicherungsgesetze durch die Versicherungsträger zu gewährleisten.
Sie gibt den Transportkassen die notwendigen Richtlinien und Dienstan-
weisungen und erledigt die Streitigkeiten, welche zwischen ihnen entstehen.
SCHW EIZ
BUNDESGESETZ VOM 13. JUNI 1911
BETR. DIE KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG
Jede Kasse, welche den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hat auf
Antrag Anspruch auf Bundesbeiträge. Ihre Überwachung erfolgt durch
jas Bundesamt für Sozialversicherung, das dem Eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartement unterstellt ist.