Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Zan]ch. 88 447—449. 
6, Ueber einen Verkauf „ohne bahnamtlidhe Berwiegung“ f. DL®. Breslau 
Recht 1903 S, 550. 
7. Die Koften des N EN Oder bat NE der Käufer zu 
ragen, da fie zu den Mofjten der Verfendung gehören, |. NOS. Bd. 68 S, 43, eben1o 
Sendpiebl in ©. Yur.3. 1907 S. 592, Kiefel dajelbit 1908 S. 639, abweihHend Lueder 
Salelbit 1906 S. 1954. Mein in Sur. Wichr. 1909 S. 96 ff. gelangt zu dem Ergebnife, 
aB der Räufer ihn für Berfendungen nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte 
ML tragen habe, der Verkäufer aber denienigen des Transports zum Erfüllungsort, 
591 
8 449. 
Der Näufer eines Grundftüicks hat die Koften der Auflaffung und der 
Sintragung, der Käufer eines Rechtes an einem SGrundjtüce hat die Koften der 
jur Begründung oder Nebertragung des Rechtes nöthigen Eintragung in das 
Srundbuch, mit Sinjhluß der Kojten der zu der Eintragung erforderlidhen Er- 
Üärungen, zu fragen, Dem Käufer fallen in beiden Jüllen auch die Koiten der 
Beurkundung des Kaufes zur Lait. 
©. I, 406; II, 390; IN, 443, 
Koften der Erledigung des Kaufs im Grundbuch. 
A, „Diefe Borfehriften entfprehen mindeften8 in Anfehung des Verkaufs von 
Srundftücen einer weitverbreiteten VerkehrSfitte. Ihre Ausdehnung auf die 
Rülle des Verkaufs eines Redhte3 an einer unbewegliden Sade ift durch die 
nlequenz und die Nückficht auf die Harmonie des SGejekes bedingt. Entgegen: 
ende Bereinbarungen find felbitverftändlih auch hier vorbehalten.“ 
, 3. Die hier gegebenen Beftimmungen beziehen fich aber nur auf das Verhältnis 
er Vertragsparteien zu einander. In diefem Berhältnifje fallen auch die Koften 
an Staatsgebühren, Stempeln uw. darunter. Wie {ih aber formell die Zahlıungs- 
Pfligt gegenüber der StaatSkaffe, dem amtierenden Notar 2C. geftaltet, bemißt {ich 
ra den einfchlägigen Koften- und Gebührengefeßen (f, P. 11, 69; übereinftimmend Vlanck 
3u 8 449. Bol. ferner für Bayern Art. 49 de8 bayr. Notariatsgejekes vom 9. Yuni 1899). 
&ritt nach jenen Sondergefeken etwa Gefamt/huld ein, fo ridhtet fich die Uus- 
Bleidhungspflicht der Barteien nach S 426, |. Neumann 3u S 449. Bol. au Kammergericht 
In BI. * Rechtspflege it. Bez. d. RKammerger. 1899 S. 39. 
‚3, Was die „Koften der une betrifft, fo find hier val. €. I 8 466) 
Mur die Roften für den durch den Rauf bezweckten LE f{elbit_ge= 
Meint, nicht aber Aoften, welche dadurch erwachfen, daß der Verkäufer, um feinen Vers 
Pflihtungen zur Berfchaffung freien Eigentums (88 433, 434 ff.) entipredhen zu Können, 
etwa noch anderweitige Sn TOO zur Bereinigung von Anitänden zu veranlajjen hat. 
Die Koften der nad 88 40, 41 GBO. notwendigen vorgängigen Eintragung des Ver- 
enfers fallen demnach nicht Hierunter (ebenfo Plane zu & 449). Bezüglich der zur Ein- 
Augung notwendigen Erflärungen 1. SS 13, 19, 20, 29, 30 GBYV. be der 
Fodten, die auf die Befeitigung eingetragener Kechte durch den Verkäufer ermwachtfen, 
- & 435 mit Bem. 
4, Der Schlußfaß verpflidhtet den Käufer, wie zu den Laljten des dinglihen Ver= 
krags, audh 3zu denen der Beurkundung des vobligatori]dhen te Ob 
Dieje Beurkundung gefeblih notwendig war, wie nach & 313, oder nicht, i{t hier kraft der 
M tenem Schlußfaß enthaltenen Sonderbeftimmung unerheblich. 
5. Strittig WE ob zu den Koften im Sinne diefes Paragraphen auch die einer fo- 
Senannten Umfaß Heuer, einer Art Gemeinde ftempelabgabe (gemeindliche Befibver- 
Hderungsgebühr) gehören. Das Kammergericht verneint dieje Srage in Ripr. d. DL®G. 
5.9 S. 31 und Yd. 13 S, 408, weil jene Steuer weder nach dem Sprachgebraucdhe 100 
A Sen zu N SI BE Der regelmäßige a In 
erfehrgübung fprecdhen jedoch für eine Bejahung der Frage 10 au ernburg S 17% 
Anm. 16, Crome 8 215 Anm. 18, Dertmann zu S 449. Vol. übrigens au DLG. Bofen 
dom 5. März und 28. Juni 1907 hei Warneyer Bi. 6 S. 66). 
, 6. Sm alle einer ZwangSverfteigerung fallen die Koften des Befchlufies, 
durch den der Sarfehfaa erteilt wird, dem Srfteher zur Laft.
	        
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