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keiten erheblich herabgemindert. Streitigkeiten können sich
dann nur mehr ergeben aus der Verzögerung der Beitragsentrich-
bung oder in den Fällen der Überversicherung. Hauptsächlich
tragen. zur Vermehrung der Streitigkeiten die im Gesetz vorgesehe-
nen. Ausnahmevorschriften bei, auf Grund deren die Versicherungs-
träger ermächtigt. werden, im Hinblick auf besondere Umstände
Ersatzleistungen zuzubilligen, das Krankengeld zu kürzen oder
eine Zusatzleistung zu gewähren, In einer grossen Anzahl
von Gesetzen ist in der Tat vorgeschrieben, dass, wenn
Krankenhauspflege eines Versicherten erforderlich wird, die ihm
an sich zustehenden Geldleistungen von der Krankenkasse zur
Deckung der Kosten des Unterhalts des Versicherten im
Krankenhaus oder in einem Sanatorium verwendet werden
können. Hier zeigt sich die Quelle von Streitigkeiten ohne weiteres,
denn der Versicherte kann nicht nur die Notwendigkeit der Unter-
bringung im Krankenhaus bestreiten, sondern sich auch, wenn
sie ihm unbillig erscheint, gegen die Höhe des Betrags der Geld-
leistungen. wenden, den. der Versicherungsträger zur Deckung der
Kosten seines Unterhalts benutzt. Andernteils kann die Un-
terbringung eines Versicherten in ein Krankenhaus durch eine
chronische Krankheit verursacht sein, die eine längere Behandlung
in der Krankenanstalt erfordert ; infolgedessen kann der Kranke
oder sein gesetzlicher Vertreter sich veranlasst fühlen, einen Antrag
auf Gewährung einer Mehrleistung zu stellen, durch die dem
Kranken Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über die von
Gesetz oder Satzung vorgesehene Dauer hinaus ermöglicht werden
soll. Auch kann der Gesundheitszustand des Versicherten ein
sofortiges Eingreifen erfordern. Für diesen Fall haben die meisten
Gesetze einen Verzicht auf die Wartezeit vorgesehen. Endlich hat
der im Krankenhause untergebrachte Versicherte möglicher-
weise Angehörige, für die er zu sorgen hat. Er kann daher bei
der Kasse beantragen, ihm eine Mehrleistung für seine Familie
zu gewähren.
Trotz genauer Fassung der gesetzlichen Vorschriften lassen
sich Streitigkeiten über die Sachleistungen (ärztliche und chirur-
zische Hilfe, Arzneiversorgung) nicht vermeiden; sie sind im
Gegenteil sehr häufig.
Vor allem ist hervorzuheben, dass zwar der Gesetzgeber für
die Zubilligung von Geldleistungen Richtlinien geben kann, dass
aber die Gewährung der Sachleistungen dem pflichtgemässen
Ermessen der Versicherungträger überlassen ist, die sich ihrerseits
wiederum hierzu der ärztlichen Begutachtung bedienen müssen.