Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

770 FÜNFTER TEIL 
keiten erheblich herabgemindert. Streitigkeiten können sich 
dann nur mehr ergeben aus der Verzögerung der Beitragsentrich- 
bung oder in den Fällen der Überversicherung. Hauptsächlich 
tragen. zur Vermehrung der Streitigkeiten die im Gesetz vorgesehe- 
nen. Ausnahmevorschriften bei, auf Grund deren die Versicherungs- 
träger ermächtigt. werden, im Hinblick auf besondere Umstände 
Ersatzleistungen zuzubilligen, das Krankengeld zu kürzen oder 
eine Zusatzleistung zu gewähren, In einer grossen Anzahl 
von Gesetzen ist in der Tat vorgeschrieben, dass, wenn 
Krankenhauspflege eines Versicherten erforderlich wird, die ihm 
an sich zustehenden Geldleistungen von der Krankenkasse zur 
Deckung der Kosten des Unterhalts des Versicherten im 
Krankenhaus oder in einem Sanatorium verwendet werden 
können. Hier zeigt sich die Quelle von Streitigkeiten ohne weiteres, 
denn der Versicherte kann nicht nur die Notwendigkeit der Unter- 
bringung im Krankenhaus bestreiten, sondern sich auch, wenn 
sie ihm unbillig erscheint, gegen die Höhe des Betrags der Geld- 
leistungen. wenden, den. der Versicherungsträger zur Deckung der 
Kosten seines Unterhalts benutzt. Andernteils kann die Un- 
terbringung eines Versicherten in ein Krankenhaus durch eine 
chronische Krankheit verursacht sein, die eine längere Behandlung 
in der Krankenanstalt erfordert ; infolgedessen kann der Kranke 
oder sein gesetzlicher Vertreter sich veranlasst fühlen, einen Antrag 
auf Gewährung einer Mehrleistung zu stellen, durch die dem 
Kranken Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über die von 
Gesetz oder Satzung vorgesehene Dauer hinaus ermöglicht werden 
soll. Auch kann der Gesundheitszustand des Versicherten ein 
sofortiges Eingreifen erfordern. Für diesen Fall haben die meisten 
Gesetze einen Verzicht auf die Wartezeit vorgesehen. Endlich hat 
der im Krankenhause untergebrachte Versicherte möglicher- 
weise Angehörige, für die er zu sorgen hat. Er kann daher bei 
der Kasse beantragen, ihm eine Mehrleistung für seine Familie 
zu gewähren. 
Trotz genauer Fassung der gesetzlichen Vorschriften lassen 
sich Streitigkeiten über die Sachleistungen (ärztliche und chirur- 
zische Hilfe, Arzneiversorgung) nicht vermeiden; sie sind im 
Gegenteil sehr häufig. 
Vor allem ist hervorzuheben, dass zwar der Gesetzgeber für 
die Zubilligung von Geldleistungen Richtlinien geben kann, dass 
aber die Gewährung der Sachleistungen dem pflichtgemässen 
Ermessen der Versicherungträger überlassen ist, die sich ihrerseits 
wiederum hierzu der ärztlichen Begutachtung bedienen müssen.
	        
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