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in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden erster Instanz. Diese
heben die unzutreffenden Beschlüsse auf oder ändern sie ab
oder versagen dem Vorhaben ihre Genehmigung. Reicht die
Zuständigkeit dieser Aufsichtsbehörden hierfür nicht aus, so
ergeht die Entscheidung durch die höheren Aufsichtsbehörden
(die höhere oder oberste Verwaltungsbehörde oder das Mini-
sterlum). Nur in seltenen Fällen entscheiden hierüber die
Spruchbehörden.
Die Streitigkeiten, die die Verwaltung der Kassen betreffen,
sind. zur Zeit der Einführung des Versicherungssystems zahlreich.
Sie gehen allmählich in dem Masse zurück, als die Aufsichts-
behörden die Tragweite der gesetzlichen Vorschriften näher um-
schreiben, auf die möglichen Irrtümer aufmerksam machen, die
besten Lösungen unterstreichen und immer mehr und mehr ihre
Aufgabe als technische und soziale Berater der Versicherungsträger
srfüllen.
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5. — Streitigkeiten über Inhalt und Durchführung
der Verträge zwischen Krankenkassen und Ärzten
Ohne die Gefahr der Zwistigkeiten zwischen den Versiche-
cungsträgern einerseits und den Ärzten und Apothekern anderseits
zu übertreiben, darf man nicht davon zurückscheuen, auf ihre
Bedeutung aufmerksam zu machen.
Die Ausarbeitung der Verträge, welche die Beziehungen zwi-
schen den Krankenkassen und den Ärzten allgemein regeln sollen,
wirft verschiedene Fragen auf, die für ein erspriessliches Wirken
der Versicherung von grösster Bedeutung sind. Es handelt sich
nicht allein darum, das System und die Form der Vergütung
der Ärzte zu bestimmen, denen die Behandlung der Kranken
anvertraut wird, sondern noch mehr, darüber zu wachen, dass
die Bemessung des Honorars billigen Anforderungen entspricht,
das heisst, dass sie zugleich der sozialen Lage der Ärzte und der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Kassen Rechnung trägt.
Hierin liegt zweifellos eine Quelle von Streitigkeiten. Der Richter
3at sich aber nicht mit der Feststellung des Inhalts der Verträge,
sondern mit der Anwendung ihrer Bestimmungen zu befassen. Die
Anwendung der ärztlichen Gebührenordnungen, die in den Überein-
kommen zwischen den Verbänden der Ärzte und der Kassen ent-
halten sind, gibt oft Anlass zu Streitigkeiten über die Berechnung
der Honorare, insbesondere, wenn es sich um Honorare für besondere
Dienstleistungen oder um Kilometergelder usw. handelt, sei es,