Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

172 FÜNFTER TEIL 
in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden erster Instanz. Diese 
heben die unzutreffenden Beschlüsse auf oder ändern sie ab 
oder versagen dem Vorhaben ihre Genehmigung. Reicht die 
Zuständigkeit dieser Aufsichtsbehörden hierfür nicht aus, so 
ergeht die Entscheidung durch die höheren Aufsichtsbehörden 
(die höhere oder oberste Verwaltungsbehörde oder das Mini- 
sterlum). Nur in seltenen Fällen entscheiden hierüber die 
Spruchbehörden. 
Die Streitigkeiten, die die Verwaltung der Kassen betreffen, 
sind. zur Zeit der Einführung des Versicherungssystems zahlreich. 
Sie gehen allmählich in dem Masse zurück, als die Aufsichts- 
behörden die Tragweite der gesetzlichen Vorschriften näher um- 
schreiben, auf die möglichen Irrtümer aufmerksam machen, die 
besten Lösungen unterstreichen und immer mehr und mehr ihre 
Aufgabe als technische und soziale Berater der Versicherungsträger 
srfüllen. 
S 
5. — Streitigkeiten über Inhalt und Durchführung 
der Verträge zwischen Krankenkassen und Ärzten 
Ohne die Gefahr der Zwistigkeiten zwischen den Versiche- 
cungsträgern einerseits und den Ärzten und Apothekern anderseits 
zu übertreiben, darf man nicht davon zurückscheuen, auf ihre 
Bedeutung aufmerksam zu machen. 
Die Ausarbeitung der Verträge, welche die Beziehungen zwi- 
schen den Krankenkassen und den Ärzten allgemein regeln sollen, 
wirft verschiedene Fragen auf, die für ein erspriessliches Wirken 
der Versicherung von grösster Bedeutung sind. Es handelt sich 
nicht allein darum, das System und die Form der Vergütung 
der Ärzte zu bestimmen, denen die Behandlung der Kranken 
anvertraut wird, sondern noch mehr, darüber zu wachen, dass 
die Bemessung des Honorars billigen Anforderungen entspricht, 
das heisst, dass sie zugleich der sozialen Lage der Ärzte und der 
finanziellen Leistungsfähigkeit der Kassen Rechnung trägt. 
Hierin liegt zweifellos eine Quelle von Streitigkeiten. Der Richter 
3at sich aber nicht mit der Feststellung des Inhalts der Verträge, 
sondern mit der Anwendung ihrer Bestimmungen zu befassen. Die 
Anwendung der ärztlichen Gebührenordnungen, die in den Überein- 
kommen zwischen den Verbänden der Ärzte und der Kassen ent- 
halten sind, gibt oft Anlass zu Streitigkeiten über die Berechnung 
der Honorare, insbesondere, wenn es sich um Honorare für besondere 
Dienstleistungen oder um Kilometergelder usw. handelt, sei es,
	        
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