DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 777
Beschwerde an den Staatsrat zulässig. Im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen werden die Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Versicherten, über die Verteilung der Beitragslast
durch die Verwaltungsbehörden, die in diesen. Angelegenheiten
als Verwaltungsgerichte tätig werden, entschieden. Diese Verwaltungsgerichte
entscheiden in erster Instanz. Gegen ihre Entscheidung
ist Berufung an den Minister für Sozialpolitik zulässig,
dessen Entscheidungen endgültig sind. Im Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken kann der Oberste Gerichtshof auf
Anrufung des Volkskommissars für Arbeit die Entscheidungen
der Sondergerichte, selbst wenn sie bereits für vollstreckbar
erklärt sind, aufheben.
Dies sind. die Einschränkungen der Zuständigkeit der Sondergerichte
einiger Staaten. Die Einreihung dieser Staaten in die
zweite Gruppe ist trotzdem erfolgt, weil die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden nur eine sehr beschränkte und ausnahmsweise
ist und den leitenden Grundsatz nicht berührt.
DRITTE ORvprE :
ZUSTÄNDIGKEIT ORDENTLICHER UND BESONDERER SPRUCH-BEHÖRDEN
Diese Gruppe umfasst die Gesetzgebung folgender Länder :
Bulgarien Österreich
Estland Rumänien
Grossbritannien Schweiz :
[rischer Freistaat Basel-Stadt
Lettland St. Gallen
Nordirland Tschechoslowakei
In dieser letzteren Gruppe bestehen sehr erhebliche Unterschiede
hinsichtlich der Zusammensetzung und der Zuständigkeit
der verschiedenen Arten der Spruchbehörden. Es sollen hier nur
kurz die Eigentümlichkeiten einiger Gesetze hervorgehoben werden.
In Estland umfasst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
die gleichen Angelegenheiten, wie die der Arbeiterversicherungsräte.
In Grossbritannien und im Irischen Freistaat ist das Eingreifen
besonderer Schiedsgerichte nur vorgesehen, wenn die
Satzungen der anerkannten Kassen bestimmen, dass die Streitigkeiten
zwischen dem Versicherten und der Kasse — insbesondere
aus Leistungsansprüchen — vor einen Schiedsrichter oder vor
sin Schiedsgericht gebracht werden sollen. Im anderen Fall
sind die ordentlichen Gerichte (Grafschaftsgerichte, Gerichte