Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

782 FÜNFTER TEIL

die übrigen ständigen Mitglieder auf Vorschlag des Reichsrats auf
Lebenszeit. Die übrigen Beamten ernennt der BReichsarbeitsminister.
 Wie in Deutschland ist dies auch der Fall in Estland,
[talien, Litauen, Portugal und in der Tschechoslowakei, und
zwar für die Gerichte zweiter und höchster Instanz, in Japan,
Rumänien und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
für alle Instanzen.

5 3. — Die Zuständigkeit der besonderen Spruchbehörden

Die besonderen Spruchbehörden können zur Entscheidung von
bestimmten. Arten von Streitigkeiten, insbesondere über die
Leistungen, oder von sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus der
Versicherung ergeben, berufen sein. Der Umfang der richterlichen
 Befugnisse dieser besonderen Spruchbehörden hängt vor
allem von ihrer Verfassung ab. Je vollendeter sie ist und je
mehr Sicherheiten sie für eine einwandfreie Rechtsprechung
and ihre Beständigkeit und Einheitlichkeit bietet, desto umfangreicher
 ist ihre Zuständigkeit, .
Die ständigen Spruchbehörden stehen unter der Leitung von
Beamten, die bei Ausübung ihrer Funktionen richterliche
Unabhängigkeit geniessen ; sie umfassen eine oder mehrere Rechtsmittelinstanzen,
 die den Rechtsweg gegen die Entscheidungen der
ersten Instanz eröffnen. Sie entscheiden nicht nur über die die
Parteien unmittelbar berührenden Streitfälle, sondern auch über
Streitigkeiten, deren Bedeutung über die Belange der Parteien
hinausgeht und das Wirken der Versicherung in ihrer Gesamtheit
verührt. Hingegen entscheiden die für besondere Fälle zusammengesetzten
 Spruchbehörden oder selbst die ständigen Spruchbehörden,
 die ohne Zuziehung von Berufsbeamten tagen und nur
ine einzige Instanz umfassen, lediglich über Streitigkeiten, die die
an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien unmittelbar berühren.
Ihre Entscheidungen schaffen Recht nur zwischen diesen Parteien.
Die Verfassung der Spruchbehörden bestimmt also in erster Linie
ihre Zuständigkeit.

Schiedsrichter und Schiedsgerichte

Die Schiedsgerichte, die nicht mit wenigstens einem richterlichen
oder Verwaltungsbeamten besetzt sind und endgültig entscheiden,
haben verhältnismässig eingeschränkte richterliche Befugnisse.
            
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