Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ständigen Arbeiter in Betracht. Sie erstreckt sich nur auf die von 
der Pflichtversicherung befreiten Arbeitnehmer ?, ferner auf die 
Familienglieder des Arbeitgebers, die nicht auf Grund eines 
Arbeitsvertrags arbeiten, und endlich auf Gewerbetreibende und 
andere Betriebsunternehmer, die für gewöhnlich nicht mehr als 
zwei versicherungspflichtige Personen beschäftigen. 
Das bulgarische Gesetz geht in der Ausdehnung der Versiche- 
rungsberechtigung am weitesten. Es lässt Handwerker, Kaufleute, 
Angestellte in öffentlichen Diensten und Angehörige freier Berufe 
zu. 
Im ungarischen und luxemburgischen Gesetz wird der Kreis 
Jer Versicherungspflichtigen nahezu in gleicher Weise um- 
schrieben. Hier erstreckt sich die Pflichtversicherung weder auf 
landwirtschaftliche Arbeiter noch auf Hausgehilfen. Nur in sehr 
beschränktem Umfang findet sie auf die Heimarbeiter Anwendung. 
Diese Personen sind jedoch alle zur freiwilligen Versicherung Zzu- 
gelassen. Das gleiche Recht ist in Ungarn den selbständigen 
Handwerkern und in Luxemburg den Inhabern von Kleinen, 
regelmässig nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigenden 
Betrieben eingeräumt. In Ungarn endlich können alle entlohnten 
Handarbeiter und die unteren Staats- und Gemeindebeamten 
sich freiwillig versichern; in Luxemburg ist dieses Recht den 
zeitweise beschäftigten versicherungsfreien Arbeitern einge- 
räumt. 
Im Gegensatz zur Pflichtversicherung wird die Zulassung zur 
freiwilligen Versicherung von der Nichterreichung eines Höchst- 
einkommens abhängig gemacht. Bei der Festsetzung der Grenze 
wird nicht das Berufseinkommen, sondern das gesamte Einkom- 
men. berücksichtigt. Sie ist vorgeschrieben in allen Ländern mit 
Ausnahme von Griechenland und Litauen? In Lettland können 
die Unternehmer, die selbst mitarbeiten und nicht mehr als drei 
Lohnarbeiter beschäftigen, sich freiwillig versichern. . 
Die ungarische Gesetzgebung setzt Grenzen nur für die An- 
gestellten fest. In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur 
freiwilligen Versicherung lediglich an die Nichtüberschreitung der 
ERSTER TEIL 
ı Die Zahl dieser Arbeitnehmer ist anscheinend nicht erheblich. 
ı Die litauische Gesetzgebung setzt den Höchstbetrag des versicherbaren 
Binkommens oder Lohnes auf 6.000 Litas für das Jahr fest. Er erhöht sich für 
jedes zu versorgende Kind um 1.000 Litas. Diese Vorschrift soll das Risiko der 
Krankenkassen beschränken und die Versicherung zu hoher Summen verhindern; 
jedoch kann das tatsächliche Einkommen höher sein als das versicherte. Personen, 
Jeren Einkommen den versicherbaren Höchstbetrag übersteigt, sind keineswegs 
von der Versicherung ausgeschlossen.
	        
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