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ständigen Arbeiter in Betracht. Sie erstreckt sich nur auf die von
der Pflichtversicherung befreiten Arbeitnehmer ?, ferner auf die
Familienglieder des Arbeitgebers, die nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrags arbeiten, und endlich auf Gewerbetreibende und
andere Betriebsunternehmer, die für gewöhnlich nicht mehr als
zwei versicherungspflichtige Personen beschäftigen.
Das bulgarische Gesetz geht in der Ausdehnung der Versiche-
rungsberechtigung am weitesten. Es lässt Handwerker, Kaufleute,
Angestellte in öffentlichen Diensten und Angehörige freier Berufe
zu.
Im ungarischen und luxemburgischen Gesetz wird der Kreis
Jer Versicherungspflichtigen nahezu in gleicher Weise um-
schrieben. Hier erstreckt sich die Pflichtversicherung weder auf
landwirtschaftliche Arbeiter noch auf Hausgehilfen. Nur in sehr
beschränktem Umfang findet sie auf die Heimarbeiter Anwendung.
Diese Personen sind jedoch alle zur freiwilligen Versicherung Zzu-
gelassen. Das gleiche Recht ist in Ungarn den selbständigen
Handwerkern und in Luxemburg den Inhabern von Kleinen,
regelmässig nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigenden
Betrieben eingeräumt. In Ungarn endlich können alle entlohnten
Handarbeiter und die unteren Staats- und Gemeindebeamten
sich freiwillig versichern; in Luxemburg ist dieses Recht den
zeitweise beschäftigten versicherungsfreien Arbeitern einge-
räumt.
Im Gegensatz zur Pflichtversicherung wird die Zulassung zur
freiwilligen Versicherung von der Nichterreichung eines Höchst-
einkommens abhängig gemacht. Bei der Festsetzung der Grenze
wird nicht das Berufseinkommen, sondern das gesamte Einkom-
men. berücksichtigt. Sie ist vorgeschrieben in allen Ländern mit
Ausnahme von Griechenland und Litauen? In Lettland können
die Unternehmer, die selbst mitarbeiten und nicht mehr als drei
Lohnarbeiter beschäftigen, sich freiwillig versichern. .
Die ungarische Gesetzgebung setzt Grenzen nur für die An-
gestellten fest. In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur
freiwilligen Versicherung lediglich an die Nichtüberschreitung der
ERSTER TEIL
ı Die Zahl dieser Arbeitnehmer ist anscheinend nicht erheblich.
ı Die litauische Gesetzgebung setzt den Höchstbetrag des versicherbaren
Binkommens oder Lohnes auf 6.000 Litas für das Jahr fest. Er erhöht sich für
jedes zu versorgende Kind um 1.000 Litas. Diese Vorschrift soll das Risiko der
Krankenkassen beschränken und die Versicherung zu hoher Summen verhindern;
jedoch kann das tatsächliche Einkommen höher sein als das versicherte. Personen,
Jeren Einkommen den versicherbaren Höchstbetrag übersteigt, sind keineswegs
von der Versicherung ausgeschlossen.