796 FÜNFTER TEIL
Die’ verwaltungsrichterliche Behörde (der Arbeitsminister) und das
ordentliche Gericht (Richter des Obergerichts) entscheiden über Beru-
iungen in letzter Instanz.
Die Beteiligten sind in den Schiedsgerichten vertreten.
Schiedsqerichte
Zusammensetzung
Im allgemeinen werden die Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht
entschieden, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt ; ein Mitglied wird
durch die Kasse, das andere durch den Versicherten bezeichnet und das
dritte wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen. den beiden Vertretern
der Beteiligten ernannt. In andern Fällen werden die Streitigkeiten durch
ainen. Schiedsrichter, der von der Generalversammlung der Kasse gewählt
wird, entschieden.
Zuständigkeit
Die Schiedsgerichte entscheiden als Spruchbehörden erster Instanz über
die Streitigkeiten wegen der Versicherungsleistungen. Die Entscheidungen
der Schiedsrichter oder der Schiedsgerichte sind nicht endgültig. Sie
können durch Berufung an die Irische Versicherungskommission ange-
fochten werden :; deren Entscheidungen sind endgültig.
Die Versicherungskommission
Zusammensetzung
Die Mitglieder dieser Kommission werden. durch den Minister für das
esundheitswesen ernannt. Die Kommission setzt sich zur Zeit aus 3 Mit-
zliedern, nämlich einem Vorsitzenden, einem Doktor der Medizin und einem
weiblichen Mitglied zusammen.
Zuständigkeit
Die Irische Versicherungskommission entscheidet in erster Instanz
über alle Streitigkeiten, die sich auf den Beitritt zu den Kassen, auf die
Klasseneinteilung der Versicherten, auf die Beiträge der Kassenmitglieder
und auf die Verpflichtungen der Arbeitgeber beziehen. Ihre Entscheidung
ist endgültig, sofern der Streit nur um eine Tatfrage geht. Handelt es
sich bei der Entscheidung um eine Rechtsfrage, so kann gegen die Entschei-
dung der Kommission Berufung an den Obersten Gerichtshof eingelegt
werden, der mit der Entscheidung einen seiner Richter betraut.
Die Irische Versicherungskommission erkennt in zweiter Instanz über
die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte.
Die Richter des Obersten Gerichtshofs
Die Entscheidungen der Irisechen Versicherungskommission, die in erster
Instanz ergangen sind, können, soweit sie eine Rechtsfrage berühren;
Jurch Berufung angefochten werden. In diesem Falle ernennt der Oberste
Gerichtshof aus seinen Mitgliedern einen Richter, der endgültig entscheidet.
[ITALIEN (neue Provinzen)
VERORDNUNG VOM 26. DEZEMBER 1925 UND GESETZ VOM 30. DEZEMBER 1923
Italien gehört mit seinen „neuen Provinzen‘ zu den Ländern, die für
Versicherungsangelegenheiten besondere und Verwaltungsgerichte ein-
zerichtet haben.
Die Sondergerichte (Schiedsgerichte, Zentralschiedsgericht) erkennen in
erster, beziehungsweise in letzter Instanz über Streitigkeiten, die sich aus
der Durchführung der Zwangsversicherung ergeben.