Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

796 FÜNFTER TEIL 
Die’ verwaltungsrichterliche Behörde (der Arbeitsminister) und das 
ordentliche Gericht (Richter des Obergerichts) entscheiden über Beru- 
iungen in letzter Instanz. 
Die Beteiligten sind in den Schiedsgerichten vertreten. 
Schiedsqerichte 
Zusammensetzung 
Im allgemeinen werden die Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht 
entschieden, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt ; ein Mitglied wird 
durch die Kasse, das andere durch den Versicherten bezeichnet und das 
dritte wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen. den beiden Vertretern 
der Beteiligten ernannt. In andern Fällen werden die Streitigkeiten durch 
ainen. Schiedsrichter, der von der Generalversammlung der Kasse gewählt 
wird, entschieden. 
Zuständigkeit 
Die Schiedsgerichte entscheiden als Spruchbehörden erster Instanz über 
die Streitigkeiten wegen der Versicherungsleistungen. Die Entscheidungen 
der Schiedsrichter oder der Schiedsgerichte sind nicht endgültig. Sie 
können durch Berufung an die Irische Versicherungskommission ange- 
fochten werden :; deren Entscheidungen sind endgültig. 
Die Versicherungskommission 
Zusammensetzung 
Die Mitglieder dieser Kommission werden. durch den Minister für das 
esundheitswesen ernannt. Die Kommission setzt sich zur Zeit aus 3 Mit- 
zliedern, nämlich einem Vorsitzenden, einem Doktor der Medizin und einem 
weiblichen Mitglied zusammen. 
Zuständigkeit 
Die Irische Versicherungskommission entscheidet in erster Instanz 
über alle Streitigkeiten, die sich auf den Beitritt zu den Kassen, auf die 
Klasseneinteilung der Versicherten, auf die Beiträge der Kassenmitglieder 
und auf die Verpflichtungen der Arbeitgeber beziehen. Ihre Entscheidung 
ist endgültig, sofern der Streit nur um eine Tatfrage geht. Handelt es 
sich bei der Entscheidung um eine Rechtsfrage, so kann gegen die Entschei- 
dung der Kommission Berufung an den Obersten Gerichtshof eingelegt 
werden, der mit der Entscheidung einen seiner Richter betraut. 
Die Irische Versicherungskommission erkennt in zweiter Instanz über 
die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte. 
Die Richter des Obersten Gerichtshofs 
Die Entscheidungen der Irisechen Versicherungskommission, die in erster 
Instanz ergangen sind, können, soweit sie eine Rechtsfrage berühren; 
Jurch Berufung angefochten werden. In diesem Falle ernennt der Oberste 
Gerichtshof aus seinen Mitgliedern einen Richter, der endgültig entscheidet. 
[ITALIEN (neue Provinzen) 
VERORDNUNG VOM 26. DEZEMBER 1925 UND GESETZ VOM 30. DEZEMBER 1923 
Italien gehört mit seinen „neuen Provinzen‘ zu den Ländern, die für 
Versicherungsangelegenheiten besondere und Verwaltungsgerichte ein- 
zerichtet haben. 
Die Sondergerichte (Schiedsgerichte, Zentralschiedsgericht) erkennen in 
erster, beziehungsweise in letzter Instanz über Streitigkeiten, die sich aus 
der Durchführung der Zwangsversicherung ergeben.
	        
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