Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 797 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich auf verwaltungsrechtliche 
Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen und den Schiedsgerichten. 
Die Beteiligten (Arbeitgeber, Versicherte und Ärzte) sind in den 
Schiedsgerichten vertreten. 
Schiedsgerichte 
Zusammensetzung 
Jedes Schiedsgericht besteht aus 
z) einem Richter als Vorsitzenden, .der durch den Justiz- und Kultus- 
minister bestimmt wird, 
b) aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, von denen der eine aus der 
Industrie und der andere aus der Landwirtschaft entnommen. wird, 
sowie aus zwei Vertretern der Versicherten, von denen der eine aus der 
Industrie und der andere aus der Landwirtschaft entnommen wird ; 
sie werden durch den Präfekten auf Grund der Vorschläge der ört- 
lichen. Vereinigungen der Arbeitgeber und Versicherten bestimmt, 
aus zwei Ärzten, sofern es sich um die Feststellung der Erwerbs- 
unfähigkeit handelt. 
Die ständigen Schiedsgerichtsmitglieder sowie ihre Vertreter werden 
Jurch den Wirtschaftsminister ernannt. 
4) 
Zuständigkeit 
Die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1923 geschaffenen Schieds- 
yerichte haben die Aufgabe, in erster und letzter Instanz alle Streitigkeiten 
zu entscheiden, die sich aus der Durchführung der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung ergeben. Die Einführung dieser Versicherung in .den neuen 
Provinzen hat dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, die Tätigkeit dieser 
Schiedsgerichte auf die Streitigkeiten auszudehnen, die sich aus der 
Krankenversicherung ergeben. 
Zentralschiedsgericht ; 
Zusammensetzung 
Das Zentralschiedsgericht besteht aus 
1. einem Rat des Kassationshofes, der nach dem Gesetz den Vorsitz zu 
führen hat; er wird durch den Justiz- und Kultusminister hierfür 
bestimmt, 
zwei rechtskundigen Personen, 
zwei Ärzten mit besonderer wissenschaftlicher und beruflicher 
Befähigung ; sie treten nur ein, wenn der Streit sich um die Fest- 
stellung der Erwerbsunfähigkeit dreht, 
£. zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Versicherten. 
Die Mitglieder des Zentralschiedsgerichts werden durch den Wirtschafts- 
minister im Benehmen mit dem Finanzminister ernannt, 
Zuständigkeit 
Das Zentralschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten, die sich aus der 
Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung sowie aus der Rege- 
{ung der Krankenversicherung ergeben, jedoch nur dann, wenn es sich um 
3inen Verfahrensmangel handeit. 
JAPAN 
(iesprz vom 22, APRIL 1922, VERORDNUNG VOM 30, JunNır 1926 
Japan gehört, soweit die Erledigung von Streitigkeiten aus der Kran- 
zenversicherung in Frage steht, zu der Gruppe von Ländern, die 
besondere und Verwaltungsgerichte vorgesehen haben. 
_ Die Versicherungsgerichte sind in drei Instanzen aufgebaut (besondere 
Versicherungsgerichte erster und zweiter Instanz, Zentralversicherungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.