DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 797
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich auf verwaltungsrechtliche
Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen und den Schiedsgerichten.
Die Beteiligten (Arbeitgeber, Versicherte und Ärzte) sind in den
Schiedsgerichten vertreten.
Schiedsgerichte
Zusammensetzung
Jedes Schiedsgericht besteht aus
z) einem Richter als Vorsitzenden, .der durch den Justiz- und Kultus-
minister bestimmt wird,
b) aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, von denen der eine aus der
Industrie und der andere aus der Landwirtschaft entnommen. wird,
sowie aus zwei Vertretern der Versicherten, von denen der eine aus der
Industrie und der andere aus der Landwirtschaft entnommen wird ;
sie werden durch den Präfekten auf Grund der Vorschläge der ört-
lichen. Vereinigungen der Arbeitgeber und Versicherten bestimmt,
aus zwei Ärzten, sofern es sich um die Feststellung der Erwerbs-
unfähigkeit handelt.
Die ständigen Schiedsgerichtsmitglieder sowie ihre Vertreter werden
Jurch den Wirtschaftsminister ernannt.
4)
Zuständigkeit
Die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1923 geschaffenen Schieds-
yerichte haben die Aufgabe, in erster und letzter Instanz alle Streitigkeiten
zu entscheiden, die sich aus der Durchführung der Invaliditäts- und Alters-
versicherung ergeben. Die Einführung dieser Versicherung in .den neuen
Provinzen hat dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, die Tätigkeit dieser
Schiedsgerichte auf die Streitigkeiten auszudehnen, die sich aus der
Krankenversicherung ergeben.
Zentralschiedsgericht ;
Zusammensetzung
Das Zentralschiedsgericht besteht aus
1. einem Rat des Kassationshofes, der nach dem Gesetz den Vorsitz zu
führen hat; er wird durch den Justiz- und Kultusminister hierfür
bestimmt,
zwei rechtskundigen Personen,
zwei Ärzten mit besonderer wissenschaftlicher und beruflicher
Befähigung ; sie treten nur ein, wenn der Streit sich um die Fest-
stellung der Erwerbsunfähigkeit dreht,
£. zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Versicherten.
Die Mitglieder des Zentralschiedsgerichts werden durch den Wirtschafts-
minister im Benehmen mit dem Finanzminister ernannt,
Zuständigkeit
Das Zentralschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten, die sich aus der
Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung sowie aus der Rege-
{ung der Krankenversicherung ergeben, jedoch nur dann, wenn es sich um
3inen Verfahrensmangel handeit.
JAPAN
(iesprz vom 22, APRIL 1922, VERORDNUNG VOM 30, JunNır 1926
Japan gehört, soweit die Erledigung von Streitigkeiten aus der Kran-
zenversicherung in Frage steht, zu der Gruppe von Ländern, die
besondere und Verwaltungsgerichte vorgesehen haben.
_ Die Versicherungsgerichte sind in drei Instanzen aufgebaut (besondere
Versicherungsgerichte erster und zweiter Instanz, Zentralversicherungs-