Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
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Gehaltsgrenze geknüpft. Hinsichtlich der Art der Berufstätigkeit 
besteht keine Beschränkung. 
Der für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung massgebende 
Einkommenshöchstbetrag ist wie folgt festgesetzt : 
in Bulgarien... . 
» Deutschland ........ 
» Frankreich (Elsass-Lothringen) 
» Luxemburg ......7 10 
> Norwegen (Familieneinkommen) 
»ı Polen. . 
350.000 Lewa 
3.600 RM. 
10.000 Franken 
23,500 » 
"200 Kronen (Stadt) 
..600 Kronen (Land} 
7.500 Zioty 
Die zweite Gruppe von Beschränkungen der Zulassung zur 
freiwilligen Versicherung betrifft die physiologischen Bedingungen. 
Diese Beschränkungen sollen die Versicherungsträger gegen den 
Zustrom schlechter Risiken schützen. In Deutschland, Frank- 
reich (Elsass-Lothringen), Luxemburg und Ungarn sind die Ver- 
sicherungsträger ermächtigt, eine Altersgrenze vorzuschreiben 
und eine Bescheinigung über einen günstigen Gesundheitszustand 
einzufordern. Das norwegische Gesetz verlangt von allen Bewer- 
bern eine ärztliche Bescheinigung; ausserdem muss der Eintretende, 
wenn er mehr als 50 Jahre alt ist und nicht die Eigenschaft eines 
Lohnarbeiters besitzt, ein Eintrittsgeld entrichten. 
Das polnische Gesetz verlangt lediglich eine ärztliche Beschei- 
nigung. In Bulgarien, Griechenland und Litauen sind Bedin- 
gungen physiologischer Art nicht vorgeschrieben. 
$ 7. — Die räumlichen Grenzen der Krankenversicherung 
Wie jedes andere Gesetz gilt das Versicherungsgesetz, sofern 
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur für das 
Gebiet des Staates, der sie eingeführt hat. Die Anwendung der 
Versicherung ausserhalb der Grenzen würde den Regeln des 
internationalen Rechts widersprechen. Auch wäre es praktisch 
unmöglich, ihre Durchführung sicherzustellen. Die Kranken- 
versicherungsgesetze gelten. daher kraft ausdrücklicher oder still- 
schweigender Vorschriften nur für Personen, die sich innerhalb 
des Staategebietes befinden. Dabei wird als Aufenthaltsort nicht 
der Wohnort, sondern die Arbeitsstätte des Versicherten angesehen. 
In der Tat unterliegt er ja wegen seiner Arbeitsleistung der Ver- 
sicherungspflicht und seine Arbeitsstätte führt die Beiträge an 
die Versicherung ab. 
Würde die Versicherungspflicht ohne jede Einschränkung von 
der Beschäftigung innerhalb des Staatsgebiets abhängig gemacht,
	        
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