DAS ANWENDUNGSGEBIET
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Gehaltsgrenze geknüpft. Hinsichtlich der Art der Berufstätigkeit
besteht keine Beschränkung.
Der für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung massgebende
Einkommenshöchstbetrag ist wie folgt festgesetzt :
in Bulgarien... .
» Deutschland ........
» Frankreich (Elsass-Lothringen)
» Luxemburg ......7 10
> Norwegen (Familieneinkommen)
»ı Polen. .
350.000 Lewa
3.600 RM.
10.000 Franken
23,500 »
"200 Kronen (Stadt)
..600 Kronen (Land}
7.500 Zioty
Die zweite Gruppe von Beschränkungen der Zulassung zur
freiwilligen Versicherung betrifft die physiologischen Bedingungen.
Diese Beschränkungen sollen die Versicherungsträger gegen den
Zustrom schlechter Risiken schützen. In Deutschland, Frank-
reich (Elsass-Lothringen), Luxemburg und Ungarn sind die Ver-
sicherungsträger ermächtigt, eine Altersgrenze vorzuschreiben
und eine Bescheinigung über einen günstigen Gesundheitszustand
einzufordern. Das norwegische Gesetz verlangt von allen Bewer-
bern eine ärztliche Bescheinigung; ausserdem muss der Eintretende,
wenn er mehr als 50 Jahre alt ist und nicht die Eigenschaft eines
Lohnarbeiters besitzt, ein Eintrittsgeld entrichten.
Das polnische Gesetz verlangt lediglich eine ärztliche Beschei-
nigung. In Bulgarien, Griechenland und Litauen sind Bedin-
gungen physiologischer Art nicht vorgeschrieben.
$ 7. — Die räumlichen Grenzen der Krankenversicherung
Wie jedes andere Gesetz gilt das Versicherungsgesetz, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur für das
Gebiet des Staates, der sie eingeführt hat. Die Anwendung der
Versicherung ausserhalb der Grenzen würde den Regeln des
internationalen Rechts widersprechen. Auch wäre es praktisch
unmöglich, ihre Durchführung sicherzustellen. Die Kranken-
versicherungsgesetze gelten. daher kraft ausdrücklicher oder still-
schweigender Vorschriften nur für Personen, die sich innerhalb
des Staategebietes befinden. Dabei wird als Aufenthaltsort nicht
der Wohnort, sondern die Arbeitsstätte des Versicherten angesehen.
In der Tat unterliegt er ja wegen seiner Arbeitsleistung der Ver-
sicherungspflicht und seine Arbeitsstätte führt die Beiträge an
die Versicherung ab.
Würde die Versicherungspflicht ohne jede Einschränkung von
der Beschäftigung innerhalb des Staatsgebiets abhängig gemacht,