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FÜNFTER TEIL
SCHWEIZ
GEsETz vom 13. Juyi 1911
In der Schweiz sind je nach den Kantonen die Spruchbehörden teils
besondere Instanzen, teils die ordentlichen Gerichte.
Allgemeine Grundsätze
Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom
13. Juni 1911 erkennt grundsätzlich die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten der Kassen
anter sich oder mit ihren Versicherten oder mit Dritten an. Gleichwohl
können die kantonale Gesetzgebung und die Satzungen der Kasse — die
letzteren jedoch nur soweit, als Streitigkeiten zwischen der Kasse und
den Versicherten in Frage kommen — hierüber anders bestimmen ; z.B.
kann ein Kanton die Entscheidung solcher Streitigkeiten dem Polizeigericht
vorbehalten. Auch können die Statuten bestimmen, dass die Generalversammlung
zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Kasse
und ihren Versicherten zuständig ist.
Nach den Mitteilungen, die das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
in dem Werke: Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozialversicherung
der Schweiz, Bd. III, Seite 911 veröffentlicht hat, haben die
Kantone Appenzell (Inner-Rhoden) und Appenzell (Ausser-Rhoden) von
den Kantonen, die eine Zwangsversicherung auf kantonaler Grundlage
eingeführt haben, ein besonderes System von Spruchbehörden geschaffen.
Die Kantone Basel-Stadt und St. Gallen haben ein gemischtes System
ordentlicher Spruchbehörden und verwaltungsrichterlicher Spruchbehörden
angenommen.
Bevor die Einrichtung der in den vorgenannten vier Kantonen bestehenden
Spruchbehörden näher erörtet wird, kann folgende allgemeine Bemerkung
gemacht werden. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen über
die Zwangsversicherung sind dem Bundesgesetz nachgebildet. Die Streitigkeiten
zwischen. den Kassen und den Versicherten über die Leistungen
können, sofern dabei grundsätzliche Fragen der Bundesgesetzgebung
berührt werden, stets im Wege der Verwaltungsbeschwerde vor das Bundesamt
für Sozialversicherung gebracht werden.
Appenzell (Inner-Rhoden)
Zur Entscheidung der Streitigkeiten, die sich anlässlich der Durch-:ührung
der durch die Verordnung vom 29. November 1920 geschaffenen
Gwangsversicherung gegen Krankheit ergeben, hat der Gesetzgeber besondere
Kommissionen für jede der zwei öffentlichen Kassen gebildet.
Besondere Versicherungskommissionen
Zusammensetzung
Jede dieser Kommissionen besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich aus einem
Mitglied für jeden Bezirk, mit Ausnahme des Bezirks von Appenzell, der
2 Mitglieder entsendet ; die obligatorisch Versicherten sind gleichfalls
vertreten.
Zuständigkeit
Die Kommissionen entscheiden die Streitigkeiten. zwischen den Kassen
untereinander oder zwischen den Kassen und den Versicherten oder Dritten.
Die Entscheidungen der Kommissionen über Streitigkeiten zwischen den
Kassen und den Versicherten oder Dritten können durch Rekurs an den
Regierungsrat angefochten werden.
Appenzell (Ausser-Rhoden)
Das System der Spruchbehörden, welches der Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden)
durch seine Verordnung vom 30. Mai 1924 angenommen hat,
zleicht jenem des Kantons Appenzell (Inner-Rhoden).