DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 811
Die Versicherungsgerichte (Schiedsgerichte der Krankenversicherungs-
anstalten, Sozialversicherungsgerichte, Versicherungsobergericht), entschei-
den ausschliesslich alle Streitigkeiten über die Leistungen, über die
Zuständigkeit und die Rechte der Versicherungsanstalten usw. Anderseits
haben die Verwaltungsbehörden die Streitigkeiten zu entscheiden, die
sich aus den Beschlüssen der Versicherungsanstalten über Versiche-
rungspflicht oder freiwillige Versicherung oder über die Einreihung
der Versicherten in die Lohnklassen usw. ergeben.
Den ordentlichen Gerichten obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Versicherungsanstalten und den Arbeitgebern sowie von
zewissen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Versicherten.
Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, sind in den Versicherungs-
zerichten durch ihre Mitwirkung als Beisitzer vertreten. Tatsächlich ist
aber der überwiegende Einfluss den Berufsbeamten vorbehalten, die als
ständige Mitglieder mitwirken.
Schiedsgerichte
Bei jeder Versicherungsanstalt wird ein Schiedsgericht errichtet. Die
mit der Errichtung und der Tätigkeit des Schiedsgerichts einer Kranken-
versicherungsanstalt verbundenen Kosten fallen dieser Versicherungsanstalt
zur Last ($ 196 und 234, Abs. 1).
Zusammensetzung .
Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten, einer gewissen Anzahl
von. Vizepräsidenten und 12 Beisitzern ($ 198).
Der Präsident und die Vizepräsidenten des Schiedsgerichts werden
durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirks,
in dem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet, aus den aktiven
nder im Ruhestand befindlichen Richter ernannt ($ 199).
Sechs Besitzer wählt die Generalversammlung der Delegierten aus den
Reihen der Versicherten. Die sechs anderen Beisitzer werden von den
Arbeitgebern gewählt, deren Arbeiter bei der Versicherungsanstalt
versichert sind ($ 200, Abs. 1).
Das Schiedsgericht entscheidet in einem dreigliedrigen Kollegium
Senat) unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten.
Der eine der Beisitzer muss der Gruppe der Versicherten. der andere der
Gruppe der Arbeitgeber angehören.
Soweit möglich, sollen die Beisitzer demselben Erwerbszweig wie
der Kläger angehören ($ 205, Abs. 1).
Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist ausschliesslich zuständig zur Entscheidung
iiber Beschwerden, die gegen einen Bescheid der Versicherungsanstalt
wegen der Leistungen eingelegt werden ($& 196).
Die Parteien können sich vor dem Schiedsgericht durch Bevollmäch-
Sigte vertreten lassen. Bevollmächtigter kann jeder Eigenberechtigte sein,
der nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zulässig ($ 207).
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist öffentlich und mündlich,
Insbesondere hat das Schiedsgericht beiden Parteien die Aussage vor
Gericht und die Klarstellung des Tatbestandes zu gestatten.
Das Gericht kann. in Abwesenheit der Parteien beraten und entscheiden.
Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind zur Abgabe
hrer Stimme verpflichtet. Die Entscheidung muss mit Gründen und mit
ainer Rechtsmittelbelehrung versehen sein ($ 208),
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts kann Berufung eingelegt
werden,
a) wenn das Gericht die angebotenen Beweise nicht erhoben hat;
b) wenn das Recht verletzt worden ist oder ein Verfahrensmangel
vorliegt ($ 210).
Die Berufung ist bei dem Präsidenten des Schiedsgerichts binnen 15
Tagen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ($ 211, Abs. 1).
Über die Berufung entscheidet das Versicherungsgericht.