310
FÜNFTER TEIL
Zusammensetzung
Die Versicherungsgerichte erster Instanz bestehen aus einem Vorsit-
zenden und mindestens 20 Beisitzern (Art. 161, Abs. 1). Der Vorsitzende
wird durch den Justizminister aus der Zahl der Richter der Gerichte
erster Instanz oder der Obergerichte am Sitze des Versicherungsgerichts
antnommen (Art. 161, Abs. 2).
Die Beisitzer werden. durch die Generalversammlung der Versicherungs-
anstalt auf drei Jahre durch die Arbeitgeber und die Versicherten in ge-
brennter Wahl und in der Weise gewählt, dass die verschiedenen Wirtschafts-
zweige in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind (Art. 161, Abs. 3).
Die Beisitzer gelten hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes als öffentliche
Beamte. Wählbar sind nur jugoslawische Staatsangehörige, die mindestens
30 Jahre alt sind. Um den Arbeitervertretern die Teilnahme an den Sit-
zungen zu ermöglichen, schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber ver-
pflichtet ist, den Arbeiterbeisitzern die Ausübung ihres Amtes zu gestatten.
Den Beisitzern wird der infolge Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit ent-
gangene Verdienst durch die S.U.Z.O0.R. ersetzt (Art. 164, Abs. 2).
Das Versicherungsgericht entscheidet als Spruchkammer in der Beset-
zung von fünf Mitgliedern ; den Vorsitz führt ein Berufsrichter, ausserdem
wirken mit zwei Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und zwei Bei-
sitzer aus dem Kreise der Versicherten. Der Vorsitzende beruft in einer
für das ganze Jahr von vornherein festgesetzten Reihenfolge die
Beisitzer aus den Berufen, denen die Parteien angehören, oder aus ähnlichen
Berufen zu den Sitzungen ein (Art. 165}.
Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte fallen alle Streitigkeiten
zwischen den Versicherten und ihren Angehörigen einerseits und der
Kasse anderseits wegen der von ihr zu gewährenden Unterstützungen
(Art. 160. Abs. 2). )
Das Oberversicherungsgericht
Dieses Gericht ist als Berufungsinstanz bei der S.U.Z.O.R. errichtet.
Zusammensetzung
Das Oberversicherungsgericht besteht aus einem Präsidenten und
mindestens vier ständigen Mitgliedern, die sämtlich Berufsrichter sind. Zur
Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit des Präsidenten und von
mindestens zwei Mitgliedern (Art. 172, 173 und 174).
Zuständigkeit
Das Oberversicherungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über die
Berufungen, die gegen die Urteile der Gerichte erster Instanz eingelegt sind.
Die Verwaltungsbehörden
Die Streitigkeiten, die bei Durchführung der Versicherung, z. B. zwischen
Arbeitgebern und Versicherten wegen der Beitragsentrichtung, entstehen,
werden durch die Organe der Verwaltung, die hierbei als Verwaltungs-
zericht tätig werden, entschieden. Diese Verwaltungsgerichte entscheiden
in erster Instanz. Ihre Entscheidungen können binnen acht Tagen durch
Berufung an den Minister für Sozialpolitik angefochten werden ; dieser
antscheidet endgültig (Art. 159, Abs. 2).
ISCHECHOSLOWAKEI
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924
Die Tschechoslowakei gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung
30wohl besondere Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwal-
bungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heran-
zieht.