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über die Verwaltung der Kassen (Organe der Kassen und ihre
Beamten) in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Sozialpolitik.
DIE BESONDEREN VERSICHERUNGSGERICHTE
Fraglos haben diese Gerichte nicht über Rechtsverletzungen
krimineller Art zu erkennen (dies ist den ordentlichen Gerichten
vorbehalten); die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte kommt
nur in Betracht, wenn es sich insbesondere um Übertretungen
auf dem Verwaltungsgebiet handelt, so z. B. bei Nichtbeobachtung
der Kassenordnungen, bei Nachlässigkeiten in der Beitragsentrichtung
usw. Dies ist namentlich der Fall in Deutschland,
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, in
der Schweiz (in den beiden Appenzeller Kantonen), im Königreich
ler Serben, Kroaten und Slowenen und im Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken.
DIE VERSICHERUNGSKASSEN
Endlich haben verschiedene Staaten die Verhängung gewisser
Strafen den Kassen übertragen. Es handelt sich hierbei um Bestrafungen
wegen unrichtiger Meldungen und Angaben, wegen
Nachlässigkeiten in der Erfüllung der satzungsgemässen Verpflich-‚ungen
oder wegen Nichtbeobachtung der ärztlichen Vorschriften.
Die Befugnis, Strafen zu verhängen, ist den Kassen übertragen
in Deutschland, Österreich, Luxemburg, Norwegen, Grossbritannien,
im Irischen Freistaat und im Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken.
8 4. — Übersicht über die Vorschriften der Gesetze der einzelnen
Staaten, die sich auf Rechtsverletzungen und Strafen beziehen
Nach dem im Vorstehenden die Rechtsverletzungen, die Art
ler Strafen und ihre Verhängung durch die zuständigen Behörden
erörtert worden sind, soll nunmehr eine Übersicht über
die Gesetzgebung der verschiedenen Staaten gegeben werden.
Dabei soll hinsichtlich der im Falle von Rechtsverletzungen
mit Strafe bedrohten Personen unterschieden werden zwischen
Mitgliedern der Versicherungskassen, Arbeitgebern, Versicherten,
Ärzten und anderen physischen oder juristischen Personen.