DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 819
DN AN
gemeinen. handelt es sich um Gesetze, die sich auf die Aufzählung
der Rechtsverletzungen und der die Schuldigen treffenden Strafen
beschränken, ohne ausdrücklich die für die Verhängung dieser
Strafen jeweils zuständigen Behörden anzugeben. Die Zuständigkeit
bestimmt sich dann nach allgemeiner Regel, je nach der
Höhe der zu verhängenden Geld- oder sonstigen Strafen.
DIE ORDENTLICHEN GERICHTE
Die ordentlichen Gerichte (Gerichte des gemeinen Rechts,
Gerichte mit summarischem Verfahren und Polizeigerichte) sind
zur Aburteilung derjenigen Rechtsverletzungen zuständig, die unter
das Strafgesetz fallen. Gewisse Staaten, die besondere Versicherungsgerichte
nicht errichtet haben, haben den ordentlichen
Gerichten die Aburteilung aller auf die Krankenversicherung
bezüglichen Übertretungen der Gesetze und Verordnungen überlassen.
Dies ist insbesondere der Fall in Chile, Griechenland, Italien
(neue Provinzen) und in der Schweiz (in den Kantonen Basel-Stadt
und St. Gallen). In anderen Staaten sind die ordentlichen
Gerichte nur zuständig, wenn gegen die Strafverfügungen der
Verwaltungsbehörden Einspruch erhoben wird (Bulgarien, Grossbritannien,
Irischer Freistaat, Portugal, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Tschechoslowakei).
DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN
Verschiedene Staaten haben die Verwaltungsbehörden zur Verhängung
der Strafen ermächtigt, welche die Zuwiderhandlungen
gegen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiete der Versicherung
nach sich ziehen. Dies ist der Fall in Österreich und Bulgarien.
In dem letzteren Staate werden die Zuwiderhandlungen durch
die Arbeitsinspektoren festgestellt, die Strafen durch den Minister
für Handel, Gewerbe und Arbeit verhängt ; die Strafverfügungen
sind nur dann im Wege des Einspruchs vor den ordentlichen Gerichten
anfechtbar, wenn der Betrag der verhängten Strafe eine
bestimmte Summe (300 Lewas) übersteigt.
In der Schweiz üben der Bundesrat und in seinem Auftrag
das Bundesamt für Sozialversicherung die Strafgerichtsbarkeit
über die Versicherungskassen aus, die den gesetzlichen Vorschriften
nicht entsprechen. Im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen fällt die Verfolgung aller Verstösse gegen die Anweisung