DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 829
eine Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der rückständigen Beiträge
verhängt werden (Art. 16).
In eine Geldstrafe bis zu 100 Zlotys oder bei vorsätzlicher Zuwider-
handlung bis zu 300 Zlotys (Art. 95, Abs. 1) kann der Arbeitgeber genom-
men werden, wenn er seiner Pflicht, der Kasse den Diensteintritt versiche-
rungspflichtiger Personen zu melden, nicht nachkommt oder wenn er
für dıe Beitragsentrichtung von den Löhnen höhere Abzüge macht, als
das Gesetz zulässt.
Wer in anderer Weise die Vorschriften über die Anmeldung übertritt.
kann mit einer Geldstrafe bis zu 20 Zlotys belegt werden (Art. 95, Abs. 2).
Versicherte
Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Krankenordnung können Geld-
strafen bis zum Fünffachen des täglichen Krankengeldes verhängt werden
‘Art. 94).
Alle diese Strafen werden durch das Versicherungsamt auf Antrag
seines Direktors ausgesprochen.
SB
PORTUGAL
GESETZ VOM 10. Maı 1919
Personen, die sich eine Verletzung des Gesetzes zu Schulden kommen
lassen, werden gemäss Kapitel 7 der Verordnung Nr. 5636 vom 10. Mai
1919 bestraft.
Mitglieder der Direktionen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Kommen Direktionsmitglieder der Versicherungsvereine auf Gegen.
seitigkeit ihren Pflichten (Vorlage der Akten an die Generaldirektion des
Sozialversicherungswesens und besonderer durch die Regierung angeordneter
Bücher) nicht nach oder vernachlässigen sie sonst ihren Dienst, so können
zie in eine Geldstrafe von 5-20 Escudos genommen werden ; im Rückfall
erhöht sich diese Strafe auf das Doppelte (Art. 54).
Unabhängig von den die Verwalter der Kasse persönlich berührenden
Massnahmen kann die Sozialversicherungsanstalt Verbesserungen anordnen,
lie geeignet sind, ein gutes Arbeiten der Verwaltung wieder herzustellen
und die Rechte der Versicherten zu schützen ; gegen derartige Beschlüsse
ist ein Einspruch nicht gegeben (Art. 63). .
Die Weigerung der Kassenverwalter, die Akten der Kasse den Dele-
yierten der Versicherungsanstalt vorzulegen, zieht die Verhängung der im
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen nach sich.
Arbeitgeber
Arbeitgeber, die sich weigern oder es verabsäumen, die Versicherungs-
bücher in Ordnung zu halten, haben eine Geldstrafe in Höhe des Hundert-
fachen der geschuldeten Summe im Falle der ersten Übertretung und des
300 fachen dieser Summen im Wiederholungsfalle zu bezahlen. Im Wieder-
holungsfalle hat die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Sozialversicherungs-
anstalt die Sache vor die Gerichte zu verweisen (Art. 67).
Versicherte
Versicherte, die die Entrichtung ihrer Beiträge verabsäumen, verlieren
das Recht auf die Geldleistungen für die Dauer der ersten Krankheit.
Die nichtentrichteten Beiträge werden zwangsweise von dem Arbeits-
verdienst abgezogen. Im Falle falscher Meldungen bei Eintragung in die
Listen oder während der Krankheit, verlieren die Versicherten das Recht
auf die Hälfte der ihnen während der ersten Krankheit zustehenden Lei-
stungen.
Die Geldstrafen können durch die Schiedsgerichte der sozialen Fürsorge
verhängt werden (Art. 66). Die Gesetzesverletzungen, die unter das
Strafgesetzbuch fallen, gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.