Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 839
lassen, sehen. den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen über die
Abänderung der Ausnahmebestimmungen für diese Gruppen vor,
Andere Gesetze verfolgen mit den Ausnahmebestimmungen
politische Zwecke. Hier billigt der Gesetzgeber den. Ausländern, die
gleiche Behandlung zu, welche ihr Heimatstaat den Angehörigen
des gesetzgebenden Landes angedeihen lässt. Der Ausländer ist
demgemäss unter Umständen von der Wohltat des Versicherungsgesetzes
 ganz ausgeschlossen oder hat Anspruch nur auf bestimmte
Leistungen, und zwar soweit Gegenseitigkeit durch Staatsvertrag
oder durch Gesetz gewährleistet ist.
Nach einzelnen Gesetzen ist die Vollzugsbehörde zur Ausdehnung
oder Beschränkung der Versicherungsleistung berechtigt. Massgebend
 ist für die Ausübung dieses Rechtes das Verhalten des
Heimatstaates des Ausländers.
Ist hinsichtlich der Versicherungspflicht und der Versicherungsleistungen
 die Behandlung von Ausländern und Inländern in
vielen Fällen gleich, so gilt dies nicht bezüglich der Anteilnahme
an der Verwaltung der Versicherungsträger. Gemeinhin sind ja
die Versicherten an der Tätigkeit dieser Anstalten als Wahlberechtigte
 oder kraft einer Wahl in den Verwaltungs- bzw. Spruchorganen,
 beteiligt. Die Ausländer haben allerdings oft das Wahlrecht
 zu den Versicherungsorganen, sie sind jedoch meist nicht
wählbar und daher in den Verwaltungs-, Aufsichts- und Spruchorganen,
 nicht vertreten. Dies beruht auf der Anschauung, dass
die Mitgliedschaft in den Versicherungsorganen den Charakter
einer amtlichen Tätigkeit habe, die ausschliesslich von Inländern
wahrgenommen werden könne.
Da hinsichtlich der Beitragspflicht und der Heranziehung der
Ausländer zur Deckung des Risikos Sonderbestimmungen nicht
vorkommen, äussert sich ihre besondere Lage nur in den Bestimmungen,
 welche Bezug haben
1. auf ihre Zulassung zur Versicherung ;
9 auf ihre Ansprüche auf Leistungen ;
3 auf ihre Mitwirkung an der Verwaltung,

& 1. — Die Zulassung von Ausländern zur Versicherung

Die Ausländer sind nirgends von der Versicherung grundsätzlich
ausgeschlossen.
Dagegen ist ihre Gleichberechtigung hier und dort durch
Vergeltungsmassnahmen der Vollzugsbehörden eingeschränkt.
            
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