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Auch bestehen mitunter für vorübergehend im Inland beschäftigte
Ausländer besondere Bestimmungen.
In einem Staat ist die Zulassung gewisser fremder Arbeiter-
gruppen zur Versicherung von der Gewährung der freien Berufs-
zusübung an Arbeiter des Heimatstaates abhängig.
VOLLE GLEICHBERECHTIGUNG DER AUSLÄNDER
Hier ist die Zulassung der Ausländer zur Versicherung unter den
für Inländer geltenden Bedingungen in keiner Weise beschränkt.
Dieser Gedanke ist in den folgenden Gesetzen ausdrücklich oder
durch die — auch Ausländer erfassende — Definition der Versiche-
rungspflicht verwirklicht : Bulgarien, Chile, Estland, Frankreich
(Bergarb.), Grossbritannien und Nordirland, Irischer Freistaat,
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland,
Schweiz (Appenzell, Basel-Stadt, St. Gallen), Ungarn.
VOLLE GLEICHBERECHTIGUNG DER AUSLÄNDER
UNTER VORBEHALT VON VERGELTUNGSMASSNAHMEN
Verschiedene Gesetze unterstellen Ausländer der Versicherung
anter den für Inländer geltenden Bestimmungen, behalten aber
der Ausführungsbehörde das Recht der Beschränkung vor. Von
diesem Recht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der
Heimatstaat des Ausländers die Angehörigen des Staates, in dem
er sich aufhält, schlechterstellt als seine eigenen Angehörigen.
Allein die Vollzugsbehörde ist nirgends zu solchem Vorgehen
verpflichtet, hat vielmehr überall die volle Entschlussfreiheit
darüber, ob sie das Vergeltungsrecht ausüben will oder nicht.
Ein Vergeltungs- bzw. Ausschliessungsrecht besteht in Deutsch-
land ($ 158 RVO), in Frankreich (Elsass-Lothringen) ($ 158 RVO),
Polen (Art. 1 des Ges, v. 6. 7. 1923), im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen (Art. 8) und in der Tschechoslowakei
'8 249).
Nach dem polnischen und jugoslawischen Gesetz ist eine Vergel-
bungsmassnahme dieser Art nur gegen die Angehörigen solcher
Staaten zulässig, die eine Krankenversicherung besitzen und den
polnischen bzw. jugoslawischen Untertanen die gleiche Behand-
lung wie ihren eigenen Angehörigen nicht angedeihen lassen.
Das tschechoslowakische Gesetz erlaubt lediglich eine Aus-
nahmebehandlung fremder Arbeiter durch besondere Verordnung.
Eine derartige Verordnung kann für solche Ausländer erlassen