Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

340 SECHSTER TEIL 
Auch bestehen mitunter für vorübergehend im Inland beschäftigte 
Ausländer besondere Bestimmungen. 
In einem Staat ist die Zulassung gewisser fremder Arbeiter- 
gruppen zur Versicherung von der Gewährung der freien Berufs- 
zusübung an Arbeiter des Heimatstaates abhängig. 
VOLLE GLEICHBERECHTIGUNG DER AUSLÄNDER 
Hier ist die Zulassung der Ausländer zur Versicherung unter den 
für Inländer geltenden Bedingungen in keiner Weise beschränkt. 
Dieser Gedanke ist in den folgenden Gesetzen ausdrücklich oder 
durch die — auch Ausländer erfassende — Definition der Versiche- 
rungspflicht verwirklicht : Bulgarien, Chile, Estland, Frankreich 
(Bergarb.), Grossbritannien und Nordirland, Irischer Freistaat, 
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, 
Schweiz (Appenzell, Basel-Stadt, St. Gallen), Ungarn. 
VOLLE GLEICHBERECHTIGUNG DER AUSLÄNDER 
UNTER VORBEHALT VON VERGELTUNGSMASSNAHMEN 
Verschiedene Gesetze unterstellen Ausländer der Versicherung 
anter den für Inländer geltenden Bestimmungen, behalten aber 
der Ausführungsbehörde das Recht der Beschränkung vor. Von 
diesem Recht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der 
Heimatstaat des Ausländers die Angehörigen des Staates, in dem 
er sich aufhält, schlechterstellt als seine eigenen Angehörigen. 
Allein die Vollzugsbehörde ist nirgends zu solchem Vorgehen 
verpflichtet, hat vielmehr überall die volle Entschlussfreiheit 
darüber, ob sie das Vergeltungsrecht ausüben will oder nicht. 
Ein Vergeltungs- bzw. Ausschliessungsrecht besteht in Deutsch- 
land ($ 158 RVO), in Frankreich (Elsass-Lothringen) ($ 158 RVO), 
Polen (Art. 1 des Ges, v. 6. 7. 1923), im Königreich der Serben, 
Kroaten und Slowenen (Art. 8) und in der Tschechoslowakei 
'8 249). 
Nach dem polnischen und jugoslawischen Gesetz ist eine Vergel- 
bungsmassnahme dieser Art nur gegen die Angehörigen solcher 
Staaten zulässig, die eine Krankenversicherung besitzen und den 
polnischen bzw. jugoslawischen Untertanen die gleiche Behand- 
lung wie ihren eigenen Angehörigen nicht angedeihen lassen. 
Das tschechoslowakische Gesetz erlaubt lediglich eine Aus- 
nahmebehandlung fremder Arbeiter durch besondere Verordnung. 
Eine derartige Verordnung kann für solche Ausländer erlassen
	        
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