Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

16

getroffenen  Maßnahmen  zur  Erledigung  ihrer  Haftpflicht  (s.  o.
§  4  Zus.  2)  sich  nicht  auf  Personen  beziehen,  welche  „in
der  Ausübung  deö  EifeubahubetriebsdienfteS  begriffen" ­
  sind.
§  6.  Das  Gericht  hat  über  die  Wahrheit  der  thatsächlichen
Behauptungen  unter  Berücksichtigung  des  gesummten  Inhaltes
der  Verhandlungen  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.
Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Beweis  durch
Eid,  sowie  über  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher ­
  Geständnisse  bleiben  unberührt.
Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer
thatsächlichen  Behauptung  noch  ein  Eid  aufzulegen,  sowie  ob
und  in  wieweit  über  die  Höhe  des  Schadens  eine  beantragte
Beweisaufnahme  anzuordnen  oder  Sachverständige  mit  ihrem
Gutachten  zu  hören,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichtes
überlassen.
1.  Dem  wesentlichen  Inhalte  nach  war  dieser  §  6  des
Gesetzes  schon  in  §  5  des  Regierungs  -  Entw.  enthalten.  Soweit ­
  die  Uebereinstimmung  reicht,  sind  die  „Mot."  noch  jetzt
an  erster  Stelle  zu  beachten.  Es  heißt  in  denselben:
„In  dem  überwiegend  größeren  Theile  des  Bundesgebiets
bestehen  für  den  bürgerlichen  Proceß  noch  positive  Regeln  über
die  Wirkung  der  Beweise.  Die  Anwendung  dieser  Regeln
auf  die  hier  in  Rede  stehenden  Rechtsstreitigkeiten  würde  bei  der
Schwierigkeit  eines  formell  ausreichenden  Beweises,  insbesondere ­
  hinsichtlich  der  Verschuldung  (§  2  des  Entwurfs)  und  für
die  Höhe  des  Schadens,  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  beeinträchtigen ­
  und  vielfach  gänzlich  lähmen.  Die  Ueberzeugung,
daß  auch  in  Civilprocessen  dem  Richter  eine  freie  Würdigung
der  Thatsache  zustehen  müsse,  ist  gegenwärtig  fast  ausnahmslos ­
  zur  Herrschaft  gelaugt,  und  in  den  bedeutenden,  in  den
letzten  Jahren  in  Deutschland  zur  Umgestaltung  des  bürgerlichen ­
  Verfahrens  unternommenen  gesetzgeberischen  Arbeiten  überall
zum  Ausdruck  gebracht  (vergl.  §  42  Í  Preuß.  Eutw.  v.  1864,
§§  306,  307.  Hanuov.  Entw.,  §§  455,  457.  Norddeutschen
Entw.,  Art.  345,  330  der  Civil-Proe.-Ordn.  für  Baiern
u.  a.  m.).  Ungeachtet  der  hinsichtlich  des  Vortrags  des  thatsächlichen ­
  Materials  und  des  Beweisvcrsahrens,  fast  ausschließlich ­
  schriftlichen  Natur  des  Preußischen  Civilprocesses,  hat  die
in  einzelnen  Preußischen  Specialgesetzen  deut  Richter  anheimgegebene ­
  freie  Würdigung  der  Thatsachen  in  der  Anwendung
sich  ebenfalls  überall  bewährt  (vergl.  §§  111,  375  ff.  der
Konkurs  -  Ordnung  vom  8.  Mai  1855,  §  17  des  Gesetzes  vom
9.  Mai  1855).  Aus  der  überwiegend  schriftlichen  Natur  deö
in  den  meisten  Bundesstaaten  wenigstens  zur  Zeit  noch  geltenden ­
  Civilprocesses  wird  daher  kein  maßgebender  Einwand
gegen  den  Inhalt  des  Entwurfes  hergeleitet  werden  können.
Die  einzelnen,  in  den  ersten  beiden  Absätzen  des  §  5  des  Entwurfes ­
  enthaltenen  Bestimmungen  fassen  im  Wesentlichen  den
Inhalt  der  §§  455,  457  und  633  des  Norddeutschen  Civil-Proceß-Entwurfs
  zusammen.  Hinsichtlich  des  Beweises  durch
Eid,  sowie  der  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher ­
  Geständnisse  war  es  bei  den  Vorschriften  der  Landesgesetze
zu  belassen.  Von  der  Zulassung  eines  besonderen  Gerichtsstandes ­
  etwa  in  der  Weise,  wie  der  §  64  des  Norddeutschen
Entwurfs  und  der  §  708  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das
Königreich  Sachsen  denselben  für  Forderungen  aus  unerlaubten
Handlungen  bestimmt,  ist  Abstand  genommen.  Als  selbstverständlich ­
  darf  vorausgesetzt  werden,  daß  der  Richter  bei  Abschätzung ­
  deö  Schadens  auch  darauf  werde  Rücksicht  zu
nehmen  haben,  ob  etwa  dem  Verletzten  oder  denHinterbliebeuen
  desGetödteten,  insbesondere  aufGrund
von  Leistungen  des  Ersatzpflichtigen,  Pensionsoder ­

  sonstige  Entschädigungs-Ansprüche  zur  Seite
stehen.  Nur  die  Schadloshaltung,  nicht  die  Bereicherung ­
  des  Beschädigten  kann  das  Gesetz  im  Auge  haben.
2.  Die  hier  gegebenen  Vorschriften  erstrecken  sich  ausschließlich ­
  auf  die  Geltendmachung  der  in  §§  1  bis  3  bezeichneten ­
  Verschuldungen  und  dadurch  begründeteu  Haftpslichtansprüche,
  und  zwar  ausschließlich  aus  das  dazu  eingeleitete
Civil-Proceßverfahren.  Auf  den  Straf-Proceß  behufs  strafrechtlicher ­
  Verfolgung  haben  sie  keine  Beziehung.  —
Das  Civil  -  Proceßverfahren  ist  an  sich  unberührt  geblieben:
so  weit  bestimmte  Arten  und  Formen  deffelben  je  nach  dem
Streitobjccte  (Bagatell-,  Mandats-,  summarischer  oder  ordentlicher ­
  Proceß)  oder  nach  andern  Umständen  zu  beobachten  sind,
gelten  sie  auch  für  die  Haftpflicht-Ansprüche.  Nur  ist  Aufnahme, ­
  Prüfung  und  Würdigung  der  Beweise  über  die  thatsächlichen ­
  Voraussetzungen  der  Anwendung  des  Haftpflichtgcsetzes
befreit  von  allen  Positiven  und  wissenschaftlichen  Regeln  der
Beweistheorie,  namentlich  der  Wirkung  der  Beweise,  und
dem  freien  Ermessen  des  Richters  anheimgegeben;  nur  bezüglich
der  Beweiskraft  der  öffentlichen  Urkunden  und  gerichtlichen ­
  Geständnisse  sowie  bezüglich  des  Eides  als  Beweismittel ­
  ist  er  an  die  bestehenden  Landesgesetze  gewiesen.
Im  Uebrigen  steht  das  ganze  Verfahren  unter  seiner  Leitung
und  Beurtheilung  und  seine  Entscheidung  ist  der  schließliche
Ausdruck  seiner  richterlichen  Ueberzeugung  auf  Grund  des  gesammten
  Inhalts  der  Verhandlungen.  Die  Function  des  Richters ­
  faßt  also  gewissermaßen  den  gelehrten  Richter  und  den
sachverständigen  Geschwornen  in  eine  Person  zusammen,  wie
dies  auch  bei  Injurien  und  minder  strafbaren  Gesetzverlctzungen
der  Fall  ist.
Anträge,  welche  dieser  Zusammenfassung  des  Richters  der
That-  (Schuld-)  und  der  Rechtsfrage  widersprachen,  sind  von
den  Antragstellern  zurückgezogen  worden.*)
3.  Wenn  dem  Richter  in  §  6  die  Entscheidung  „über  die
Wahrheit"  der  thatsächlichen  Behauptungen  übertragen  ist,
so  ist  natürlich  die  Entscheidung  über  die  Unwahrheit  ihm  nicht
entzogen  worden.  Im  ursprünglichen  Entwürfe  war  auch  ausdrücklich ­
  gesagt:  „über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  u.  s.
w."  Die  Streichuug  der  beiden  Worte  bei  der  Schlußredaction
des  Gesetzes  ist  bedeutungslos,  zumal  dieselben  im  Alin.  3  des
§  6  stehen  geblieben  sind.
4.  Der  Entwurf  hatte  hinter  den  Worten:  „unter  Berücksichtigung ­
  des  gesummten  Inhalts  der  Verhandlungen"  noch
den  Zusatz:  „sowie  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme". ­
  Der  Wegfall  dieser  Worte  hat  keineswegs  die
Bedeutung,  daß  dem  Richter  die  Würdigung  des  Ergebnisses
der  Beweisaufnahme  entzogen  sein  soll,  vielmehr  ist  es  bei  der

*)  Es  beantragte  nämlich:  '
1.  Abg.  Lasker:  „Der  Reichstag  wolle  beschließen,  den  Reichskanzler ­
  aufzufordern,  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Deutsche  Civil-Proceß-Ordnung
  für  Streitigkeiten,  welche  nach  den  Proceßgrundsätzen
dieses  Gesetzes  zu  entscheiden  sind,  die  Mitwirkung  von  Laien  (Geschworenen, ­
  Schöffen)  anordne,  namentlich  soweit  die  Feststellung  der  Entschädigungöpflicht,
  die  Höhe  und  die  Art  des  Schadenersatzes  in  Betracht  kommen".
—  Drucks.  Nr.  76.  I.  1.  —  Dieser  Antrag  wurde  zurückgezogen.  Bergt.
Stm.  0cr.  6  653.  654).
2.  Abg.  Biedermann:  „Dre  Zuziehung  von  Sachverständigen
muß  jedoch  erfolgen,  wenn  eine  der  beiden  Parteien  es  verlangt.  In
diesem  Falle  steht  jeder  Partei  die  Ernennung  der  gleichen  Zahl  von  Sachverständigen, ­
  dem  Gerichte  die  Bestellung  eines  Obmannes  zu".  —
(Drucks.  Nr.  71.  III.  3.  —  Auch  dieser  Antrag  wurde  zurückgezogen.
Bergt.  Sten.  Ber.  S.  499).  —
Mit  der  Zurückziehung  sind  jedoch  Ansichten  und  Tendenzen  der  Anträge ­
  nicht  aufgegeben  worden,  vielmehr  ist  jene  nur  erfolgt,  um  die  angeregten ­
  Fragen  der  Zuziehung  von  Geschworenen,  resp.  Sachverständigen,
der  definitiven  und  allgemeinen  Regelung  und  Entscheidung  der  neuen
Civilproceß-Ordnung  zu  überlassen.  (Sten.  Ber.  S.  494.  654).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.