16
getroffenen Maßnahmen zur Erledigung ihrer Haftpflicht (s. o.
§ 4 Zus. 2) sich nicht auf Personen beziehen, welche „in
der Ausübung deö EifeubahubetriebsdienfteS begriffen"
sind.
§ 6. Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen
Behauptungen unter Berücksichtigung des gesummten Inhaltes
der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden.
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch
Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geständnisse bleiben unberührt.
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer
thatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob
und in wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte
Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem
Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichtes
überlassen.
1. Dem wesentlichen Inhalte nach war dieser § 6 des
Gesetzes schon in § 5 des Regierungs - Entw. enthalten. Soweit
die Uebereinstimmung reicht, sind die „Mot." noch jetzt
an erster Stelle zu beachten. Es heißt in denselben:
„In dem überwiegend größeren Theile des Bundesgebiets
bestehen für den bürgerlichen Proceß noch positive Regeln über
die Wirkung der Beweise. Die Anwendung dieser Regeln
auf die hier in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten würde bei der
Schwierigkeit eines formell ausreichenden Beweises, insbesondere
hinsichtlich der Verschuldung (§ 2 des Entwurfs) und für
die Höhe des Schadens, die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigen
und vielfach gänzlich lähmen. Die Ueberzeugung,
daß auch in Civilprocessen dem Richter eine freie Würdigung
der Thatsache zustehen müsse, ist gegenwärtig fast ausnahmslos
zur Herrschaft gelaugt, und in den bedeutenden, in den
letzten Jahren in Deutschland zur Umgestaltung des bürgerlichen
Verfahrens unternommenen gesetzgeberischen Arbeiten überall
zum Ausdruck gebracht (vergl. § 42 Í Preuß. Eutw. v. 1864,
§§ 306, 307. Hanuov. Entw., §§ 455, 457. Norddeutschen
Entw., Art. 345, 330 der Civil-Proe.-Ordn. für Baiern
u. a. m.). Ungeachtet der hinsichtlich des Vortrags des thatsächlichen
Materials und des Beweisvcrsahrens, fast ausschließlich
schriftlichen Natur des Preußischen Civilprocesses, hat die
in einzelnen Preußischen Specialgesetzen deut Richter anheimgegebene
freie Würdigung der Thatsachen in der Anwendung
sich ebenfalls überall bewährt (vergl. §§ 111, 375 ff. der
Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855, § 17 des Gesetzes vom
9. Mai 1855). Aus der überwiegend schriftlichen Natur deö
in den meisten Bundesstaaten wenigstens zur Zeit noch geltenden
Civilprocesses wird daher kein maßgebender Einwand
gegen den Inhalt des Entwurfes hergeleitet werden können.
Die einzelnen, in den ersten beiden Absätzen des § 5 des Entwurfes
enthaltenen Bestimmungen fassen im Wesentlichen den
Inhalt der §§ 455, 457 und 633 des Norddeutschen Civil-Proceß-Entwurfs
zusammen. Hinsichtlich des Beweises durch
Eid, sowie der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geständnisse war es bei den Vorschriften der Landesgesetze
zu belassen. Von der Zulassung eines besonderen Gerichtsstandes
etwa in der Weise, wie der § 64 des Norddeutschen
Entwurfs und der § 708 des bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Königreich Sachsen denselben für Forderungen aus unerlaubten
Handlungen bestimmt, ist Abstand genommen. Als selbstverständlich
darf vorausgesetzt werden, daß der Richter bei Abschätzung
deö Schadens auch darauf werde Rücksicht zu
nehmen haben, ob etwa dem Verletzten oder denHinterbliebeuen
desGetödteten, insbesondere aufGrund
von Leistungen des Ersatzpflichtigen, Pensionsoder
sonstige Entschädigungs-Ansprüche zur Seite
stehen. Nur die Schadloshaltung, nicht die Bereicherung
des Beschädigten kann das Gesetz im Auge haben.
2. Die hier gegebenen Vorschriften erstrecken sich ausschließlich
auf die Geltendmachung der in §§ 1 bis 3 bezeichneten
Verschuldungen und dadurch begründeteu Haftpslichtansprüche,
und zwar ausschließlich aus das dazu eingeleitete
Civil-Proceßverfahren. Auf den Straf-Proceß behufs strafrechtlicher
Verfolgung haben sie keine Beziehung. —
Das Civil - Proceßverfahren ist an sich unberührt geblieben:
so weit bestimmte Arten und Formen deffelben je nach dem
Streitobjccte (Bagatell-, Mandats-, summarischer oder ordentlicher
Proceß) oder nach andern Umständen zu beobachten sind,
gelten sie auch für die Haftpflicht-Ansprüche. Nur ist Aufnahme,
Prüfung und Würdigung der Beweise über die thatsächlichen
Voraussetzungen der Anwendung des Haftpflichtgcsetzes
befreit von allen Positiven und wissenschaftlichen Regeln der
Beweistheorie, namentlich der Wirkung der Beweise, und
dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben; nur bezüglich
der Beweiskraft der öffentlichen Urkunden und gerichtlichen
Geständnisse sowie bezüglich des Eides als Beweismittel
ist er an die bestehenden Landesgesetze gewiesen.
Im Uebrigen steht das ganze Verfahren unter seiner Leitung
und Beurtheilung und seine Entscheidung ist der schließliche
Ausdruck seiner richterlichen Ueberzeugung auf Grund des gesammten
Inhalts der Verhandlungen. Die Function des Richters
faßt also gewissermaßen den gelehrten Richter und den
sachverständigen Geschwornen in eine Person zusammen, wie
dies auch bei Injurien und minder strafbaren Gesetzverlctzungen
der Fall ist.
Anträge, welche dieser Zusammenfassung des Richters der
That- (Schuld-) und der Rechtsfrage widersprachen, sind von
den Antragstellern zurückgezogen worden.*)
3. Wenn dem Richter in § 6 die Entscheidung „über die
Wahrheit" der thatsächlichen Behauptungen übertragen ist,
so ist natürlich die Entscheidung über die Unwahrheit ihm nicht
entzogen worden. Im ursprünglichen Entwürfe war auch ausdrücklich
gesagt: „über die Wahrheit oder Unwahrheit u. s.
w." Die Streichuug der beiden Worte bei der Schlußredaction
des Gesetzes ist bedeutungslos, zumal dieselben im Alin. 3 des
§ 6 stehen geblieben sind.
4. Der Entwurf hatte hinter den Worten: „unter Berücksichtigung
des gesummten Inhalts der Verhandlungen" noch
den Zusatz: „sowie des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme".
Der Wegfall dieser Worte hat keineswegs die
Bedeutung, daß dem Richter die Würdigung des Ergebnisses
der Beweisaufnahme entzogen sein soll, vielmehr ist es bei der
*) Es beantragte nämlich: '
1. Abg. Lasker: „Der Reichstag wolle beschließen, den Reichskanzler
aufzufordern, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Deutsche Civil-Proceß-Ordnung
für Streitigkeiten, welche nach den Proceßgrundsätzen
dieses Gesetzes zu entscheiden sind, die Mitwirkung von Laien (Geschworenen,
Schöffen) anordne, namentlich soweit die Feststellung der Entschädigungöpflicht,
die Höhe und die Art des Schadenersatzes in Betracht kommen".
— Drucks. Nr. 76. I. 1. — Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Bergt.
Stm. 0cr. 6 653. 654).
2. Abg. Biedermann: „Dre Zuziehung von Sachverständigen
muß jedoch erfolgen, wenn eine der beiden Parteien es verlangt. In
diesem Falle steht jeder Partei die Ernennung der gleichen Zahl von Sachverständigen,
dem Gerichte die Bestellung eines Obmannes zu". —
(Drucks. Nr. 71. III. 3. — Auch dieser Antrag wurde zurückgezogen.
Bergt. Sten. Ber. S. 499). —
Mit der Zurückziehung sind jedoch Ansichten und Tendenzen der Anträge
nicht aufgegeben worden, vielmehr ist jene nur erfolgt, um die angeregten
Fragen der Zuziehung von Geschworenen, resp. Sachverständigen,
der definitiven und allgemeinen Regelung und Entscheidung der neuen
Civilproceß-Ordnung zu überlassen. (Sten. Ber. S. 494. 654).